Umsatzsteuer- Voranmeldungen

Tag zusammen,

also ich habe da ein paar Verständnisprobleme in Bezug auf folgenden Sachverhalt:

Angenommen wir haben einen selbständigen Fliesenleger F. F hat sein Unternehmen im Juni 2004 beim Gewerbeamt angemeldet und den Fragebogen des zuständigen FA´s ausgefüllt und zurückgeschickt. F möchte nach Regelbesteuerung bemessen werden. Im Oktober stellt F die erste Rechnung aus: 1000 acto , nach §13b UStG „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ und verweist zusätzlich auf seine Freistellung nach §48b EStG „Befreiung von der Bauabzugssteuer“. Demnach wäre die Steuerzahllast bislang bei 0 Euro.

Wenn ich die Materie richtig verstanden habe, müsste F nachträglich für die Monate Juni (also Beginn des Wirtschaftsjahres) bis heute die Umsatzsteuer- VA abschicken. Wie schaut es denn nun mit betrieblichen Aufwendungen in dieser Zeit aus?! Wie ist es mit Werkzeug und Material, das F innerhalb dieser Zeit für seinen Betrieb erworben hat und - viel wichtiger - , was kann man aus den Aufwendungen machen, die F vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeiten gemacht hat? Das können u.a. Kleinigkeiten, aber auch GWG´s oder Gegenstände die nach AfA- Tabelle behandelt werden müssen.

Wer kann mir da mal weiterhelfen?!

Hi !

F hat die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) monatlich abzugeben. In dem USt-VAen sind auf der Vorderseite die Umsätze (geschriebene Rechungen - netto) und die darauf entfallende USt einzutragen. Diese ist bisher wohl immer „0,00“ gewesen. Auf der Rückseite sind die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechungen einzutragen. Wurde dies bisher versäumt, sollte dies auch aus monetärer Sicht schnell nachgeholt werden. Es läßt sich sicherlich ein nicht zu verachtender Betrag vom Finanzamt wiederholen.

Beträge die vor Eröffnung des Unternehmens gezahlt wurden, wirken sich Umsatzsteuerlich nicht aus. Es ist aber vielleicht möglich, eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG durchzuführen. Dies sollte aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden (ACHTUNG: Beachte § 44 USt-DV).

Die gewerberechtliche Anmeldung ist für steuerliche Betrachtungsweisen nicht immer zwingend maßgeblich. Der Anmeldungszeitpunkt entfaltet daher nur eine Indiz-Wirkung. Sollte also das Unternehmen bereits vor Anmeldung aktiv gewesen sein, so sind die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen (Abgabe der USt-VAen für Zeiträume vor der Anmeldung, Anrechnung des Vorsteuer-Erstattungsanspruches,…)

BARUL76