Umsatzsteuerbefreiung 17.000 Euro

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma, die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

Geht das Geschäftsjahr eigentlich vom 1.1 - 31.12 oder vom Gründungstag
z.B. 01.05 - 01.05

Vielen Dank

Holger

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma,
die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen
höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

Bedenke: Umsatzsteuer ist nicht gleich Einkommenssteuer :smile:

Geht das Geschäftsjahr eigentlich vom 1.1 - 31.12 oder vom
Gründungstag
z.B. 01.05 - 01.05

Das Geschäftsjahr kann festgelegt werden. Im Normallfall
geht es vom 1.1. bis 31.12.

Vielen Dank

Holger

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma,
die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen
höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

Bedenke: Umsatzsteuer ist nicht gleich Einkommenssteuer :smile:

  1. Was hat diese Antwort eigentlich mit der Fragestellung zu tun?
  2. Bei Überschreiten der Grenze im ersten Jahr passiert nichts. In diesem Jahr bleibt man weiterhin Kleinunternehmer mit allen Konsequenzen (kein Umsatzsteuer-Ausweis in den eigenen Rechungen/kein Vorsteuer-Abzug aus den Eingangsrechnungen). Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist man dann aber „Regel-Unternehmer“ und muss daher Umsatzsteuer in den Rechungen ausweisen und darf sich die Vorsteuer ziehen. Da man sich im zweiten Jahr immer noch in der „Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 UStG“ befindet, sind die Voranmeldungen monatlich abzugeben.

Geht das Geschäftsjahr eigentlich vom 1.1 - 31.12 oder vom
Gründungstag
z.B. 01.05 - 01.05

Das Geschäftsjahr kann festgelegt werden. Im Normallfall
geht es vom 1.1. bis 31.12.

Hier hätte der Hinweis mit Umsatzsteuer ist ungleich EInkommensteuer gepasst. Während nämlich sowohl nach Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG) als auch nach Einkommensteuerrecht (§ 4a EStG) für die Ermittlung des Gewinnes ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr möglich ist, gilt für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr-Prinzip. Im ersten Jahr ist daher vom Beginn der Tätigkeit bis zum 31.12. , in allen folgenden Jahren vom 01.01. - 31.12. die Umsatzsteuer zu erklären. Dies folgt unmittelbar aus § 18 Abs. 3 UStG.

BARUL76

Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten!
Nun bin ich etwas „aufgeklärter“ und etwas verwirrter

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma,
die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen
höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

  1. Bei Überschreiten der Grenze im ersten Jahr passiert
    nichts. In diesem Jahr bleibt man weiterhin Kleinunternehmer
    mit allen Konsequenzen (kein Umsatzsteuer-Ausweis in den
    eigenen Rechungen/kein Vorsteuer-Abzug aus den
    Eingangsrechnungen). Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist
    man dann aber „Regel-Unternehmer“ und muss daher Umsatzsteuer
    in den Rechungen ausweisen und darf sich die Vorsteuer ziehen.
    Da man sich im zweiten Jahr immer noch in der
    „Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 UStG“ befindet, sind die
    Voranmeldungen monatlich abzugeben.

BARUL76

Ich versuch es mal : ob ich es richtig verstanden habe ??!!

Man gründet im April eine Firma (Nebengewerbe)und rechnet fest damit, dass die Grenze von 17.000 Euro nicht überschritten wird!
Nun läuft es doch alles viel besser als man sich auch nur erträumt hat!
Man hat und findet Händler, die einem sehr gute Ware zu einem sehr guten Preis verkaufen und verkauft diese dann mit einem recht stattlichen (für diese Frirma) Gewinn weiter. Die Grenze von 17.000 Euro wird um ca. 5.000 Euro im ersten Jahr durch einen Wareneinkauf - viel Ware für das nächste Jahr - überschritten!

  • Soll es ja in diesesn „schlechten“ Zeiten auch mal geben!

Das zweite JAhr wird sich vorraussichtlich ebenfalls gut entwickeln, die dann bestehende Grenze von 50.000 Euro wird aber auf keine Fall erreicht.

Nur weil ich im ersten Jahr schon Vorsorge für das nächste JAhr getroffen habe, werde ich nun „bestraft“ und werde „Regel-Unternehmer“ und muss meine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben und Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer in den Rechnungen ausweisen??!!

Wenn das so stimmt muss ich, glaube ich, sofort zum Finanzamt und mich intensiv beraten lassen, ein Steuerberater lohnt sich noch nicht!. So ein Mist, die Buchführung ohne Umsatzsteueranmeldung war so einfach und nicht jeden Monat den Auswurf für das Finanzamt.

Vielen Dank für weitere „Aufklärung“

Holger

Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten!
Nun bin ich etwas „aufgeklärter“ und etwas verwirrter

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma,
die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen
höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

  1. Bei Überschreiten der Grenze im ersten Jahr passiert
    nichts. In diesem Jahr bleibt man weiterhin Kleinunternehmer
    mit allen Konsequenzen (kein Umsatzsteuer-Ausweis in den
    eigenen Rechungen/kein Vorsteuer-Abzug aus den
    Eingangsrechnungen). Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist
    man dann aber „Regel-Unternehmer“ und muss daher Umsatzsteuer
    in den Rechungen ausweisen und darf sich die Vorsteuer ziehen.
    Da man sich im zweiten Jahr immer noch in der
    „Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 UStG“ befindet, sind die
    Voranmeldungen monatlich abzugeben.

BARUL76

Ich versuch es mal : ob ich es richtig verstanden habe ??!!

Man gründet im April eine Firma (Nebengewerbe)und rechnet fest
damit, dass die Grenze von 17.000 Euro nicht überschritten
wird!
Nun läuft es doch alles viel besser als man sich auch nur
erträumt hat!
Man hat und findet Händler, die einem sehr gute Ware zu einem
sehr guten Preis verkaufen und verkauft diese dann mit einem
recht stattlichen (für diese Frirma) Gewinn weiter. Die Grenze
von 17.000 Euro wird um ca. 5.000 Euro im ersten Jahr durch
einen Wareneinkauf - viel Ware für das nächste Jahr -
überschritten!

  • die 17.500 euro ist die umsatzgrenze der eigenen erzielten umsätze - was aht das denn mit dem wareneinkauf zu tun ?

gruß vom inder

  • Soll es ja in diesesn „schlechten“ Zeiten auch mal geben!

Das zweite JAhr wird sich vorraussichtlich ebenfalls gut
entwickeln, die dann bestehende Grenze von 50.000 Euro wird
aber auf keine Fall erreicht.

Nur weil ich im ersten Jahr schon Vorsorge für das nächste
JAhr getroffen habe, werde ich nun „bestraft“ und werde
„Regel-Unternehmer“ und muss meine Umsatzsteuervoranmeldung
monatlich abgeben und Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer in den
Rechnungen ausweisen??!!

Wenn das so stimmt muss ich, glaube ich, sofort zum Finanzamt
und mich intensiv beraten lassen, ein Steuerberater lohnt sich
noch nicht!. So ein Mist, die Buchführung ohne
Umsatzsteueranmeldung war so einfach und nicht jeden Monat den
Auswurf für das Finanzamt.

Vielen Dank für weitere „Aufklärung“

Holger

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Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten!
Nun bin ich etwas „aufgeklärter“ und etwas verwirrter

Wass passiert eigentlich wenn eine frisch gegründete Firma,
die von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 19 Abs 1) einen
höheren Umsatz als 17.000 Euro im ersten Jahr macht ???

  1. Bei Überschreiten der Grenze im ersten Jahr passiert
    nichts. In diesem Jahr bleibt man weiterhin Kleinunternehmer
    mit allen Konsequenzen (kein Umsatzsteuer-Ausweis in den
    eigenen Rechungen/kein Vorsteuer-Abzug aus den
    Eingangsrechnungen). Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist
    man dann aber „Regel-Unternehmer“ und muss daher Umsatzsteuer
    in den Rechungen ausweisen und darf sich die Vorsteuer ziehen.
    Da man sich im zweiten Jahr immer noch in der
    „Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 UStG“ befindet, sind die
    Voranmeldungen monatlich abzugeben.

BARUL76

Ich versuch es mal : ob ich es richtig verstanden habe ??!!

Man gründet im April eine Firma (Nebengewerbe)und rechnet fest
damit, dass die Grenze von 17.000 Euro nicht überschritten
wird!
Nun läuft es doch alles viel besser als man sich auch nur
erträumt hat!
Man hat und findet Händler, die einem sehr gute Ware zu einem
sehr guten Preis verkaufen und verkauft diese dann mit einem
recht stattlichen (für diese Frirma) Gewinn weiter. Die Grenze
von 17.000 Euro wird um ca. 5.000 Euro im ersten Jahr durch
einen Wareneinkauf - viel Ware für das nächste Jahr -
überschritten!

  • die 17.500 euro ist die umsatzgrenze der eigenen erzielten
    umsätze - was aht das denn mit dem wareneinkauf zu tun ?

gruß vom inder

Hallo Inder

Da liegt bei mir der Haken.

  • Eigener Umsatz - Ich bin immer davon ausgegangen dass es sich bei dem Umsatz um Einnahmen UND Ausgaben (Einkauf, sonstige Ausgaben) handelt.
    Nun, da bin ich schon wieder etwas „aufgeklärter“ und natürlich auch beruhigter!

Vielen Dank für weitere „Aufklärung“

Holger

Antwort?
Hi !

Vielen Dank für weitere „Aufklärung“

Die hiermit mal betrieben werden soll. Als Umsatz für die Umsatzsteuer gelten bei deinen Umsatzgrößen nur die von dir vereinnahmten Gelder. Rechungen, die du zwar schon geschrieben, aber noch nicht abkassiert hast, fallen noch nicht in den Umsatz. Der Steuerrechtler spricht dann von einer „Veranlagung nach vereinnahmten Entgelten“. Diese muss allerdings beantragt werden. Dies macht man meist auf der „Steuerlichen Anmeldung“.
Als Umsatz gilt weiterhin nur der Netto-Betrag. Da ja momentan die Rechungen Brutto-für-Netto gestellt werden, entsprechen die Geldeingänge auch noch dem Umsatz. Wenn in späteren Jahren Rechungen mit Umsatzsteuer geschrieben werden, dann ist bei der Berechung der Umsatzgrenzen die Umsatzsteuer rauszurechnen.

Neben der Betrachtung der Umsatzsteuer muss auch eine andere Steuerart beachtet werden, nämlich die Einkommensteuer. Die Regelungen sind zum Teil mit denen der Umsatzsteuer identisch, zum Teil weichen sie aber auch voneinander ab. Bei jeder Eingangs- und jeder Ausgangsrechung (man spricht auch allgemein von Geschäftsvorfällen) ist also je eine separate Prüfung für Umsatzsteuer und eine für Einkommensteuer durchzuführen.

Nun dazu, was bei der Einkommensteuer (ESt) gemacht wird. Hier wird erst einmal der Gewinn berechnet. Aufgrund der Umsatzgrößen dürfte hier noch keine Pflicht bestehen, eine Bilanz aufzustellen. Es darf daher die vereinfachte Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuß-Rechung = EÜR) gemacht werden. Dabei sind von den Einnahmen die Ausgaben abzuziehen. Sowohl als Einnahmen als auch als Ausgaben sind lediglich die Zahlen anzusetzen, die wirklich bezahlt wurden. Aber das Steuerrecht wäre ja nicht das Steuerrecht, wenn es keine Ausnahmen geben würde. Die eine Ausnahme sind die Abschreibungen, die am Jahresende zu erfassen sind, die zweite findet sich in § 11 EStG. Wenn man wirklich Wort für Wort langsam liest und sich den Sinn auf der Zunge zergehen läßt, ist er sogar verständlich. Ich möchte aber dennoch auf die Worte „regelmäßig wiederkehrend“ hinweisen und mitteilen, dass die „kurze Zeit“ einen Zeitraum von 10 Tagen umfasst.

Etwas gekürzt lautet § 11 EStG:

§ 11 [Vereinnahmung und Verausgabung]
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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Hi !

Vielen Dank für weitere „Aufklärung“

Die hiermit mal betrieben werden soll.

Das waren genau die Antworten die ich brauchte!

SUUUUPER und vielen Dank, dieses hat mir sehr sehr sehr geholfen

Da diese Antwort mir sehr geholfen hat und ich sicherlich anderweitig sehr viel Geld dafür gezahlt hätte, möchte ich etwas erkenntlich zeigen.
Da hier keine Rechtsberatung stattfinden darf, die ja auch mit einer Bezahlung verbunden wäre habe ich eine andere Idee!

@ barul76

Nenne mir doch bitte eine gemeinnützige Organisation (die Dir am „Herzen“ liegt) an die ich einen Betrag in Höhe von 25 Euro spende!

Dieses soll auf keinen Fall deine Arbeit und dein Wissen belohnen, belohnt werden soll nur die Mühe und die Bereitschaft zu helfen!

Vielen Dank

Holger

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Hi Holger,

in einem anderen Forum wurde auch über das Thema diskutiert:
http://spotlight.de/zforen/job/m/job-1100271355-5358…

Aber vorsicht beim Lesen:
In der Diskussion dauerte es etwas, bis sich Richtiges von Falschem getrennt hatte.

Gruß, JK

gem. Organisation
Hi !

nach meinem Verständnis ist das Forum für genau solche Verständnisfragen eingerichtet worden. Wenn ich also durch mein fachliches Wissen in diesem Fall weiterhelfen konnte, freut mich das sehr. Wenn du Anderen bei ihren Fragen auf deinem Fachgebiet genauso helfen kannst, freut mich das mehr als eine Spende an eine gemeinnützige Organisation.

TIPP: solltest du aber dennoch spenden, darf ich darauf hinweisen, dass auch diese Spende in der Einkommensteuererklärung als sog. „Sonderausgabe“ angesetzt werden kann.

BARUL76