Hallo Christian,
ein wirklich schöner Fall, werd mich mal an der Lösung versuchen.
Man braucht erst mal ein paar Auszüge aus § 3 UStG:
(6) 1Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. 2Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. 3Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. 4Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten. 5Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 6Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
(7) 1Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. 2In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt folgendes:
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
Nun kommt es hin und wieder vor, dass Firma A die Waren direkt
an den
Kunden der auftraggebenden Firma B in das EU-Ausland
ausliefert, da diese Waren schwer und sperrig sind.
Umsatzsteuerrechtlich gesehen
Liefert A (Inland) an B (Inland) an C (EU-Ausland)
Warenweg ist A (Inland) an C (EU-Ausland), befördern tut also A
Wir befinden uns also in § 3 Abs 6 Satz 5 und 6 UStG (s.o.), es muss erst einmal die bewegte und die unbewegte Lieferung ermittelt werden.
Bei der bewegten Lieferung wird befördert, befördern tut A, d.h. die bewegte Lieferung muss zwischen A und B stattfinden.
Ort dieser bewegten Lieferung ist nach § 3 Abs. 1 Sat 1 UStG ort wo sie beginnt also im Inland.
Die unbewegte Lieferung ist folglich die von B an C, Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 UStG: Lieferung folgt der bewegten Lieferung, gilt also dort als ausgeführt wo die Beförderung endet. Das ist bei C im EU-Ausland.
- Schritt:
Lieferung A an B Ort ist im Inland, d.h. umsatzsteuerbar
Frage: umsatzsteuerpflichtig
Da der Gegenstand ins EU-Ausland befördert wird, müssen wir natürlich $ 4 Nr. 1 b UStG (innerg. Lieferung) anschauen.
Die ist in § 6a UStG geregelt:
(1) 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
- der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Voraussetzungen 1 und 2 sind erfüllt, Nr. 3 ist vielleicht nicht so offensichtlich.
Aber wie oben festgestellt, ist der Ort der unbewegten Lieferung B an C im EU-Ausland anzunehmen, d.h. B erbringt im EU-Ausland einen Umsatz, welcher dort steuerbar ist.
D.h. auch Nr. 3 ist erfüllt.
Die auftraggebende Firma B verlangt nun die Ausstellung der
Rechnung ohne Umsatsteuer, da ja die Ware direkt ins Ausland
ging.
Firma A befürchtet jedoch Probleme mit dem FA bei solch einem
Vorgehen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Es liegt also eine steuerfreie innergem. Lieferung von A an B vor, d.h. die Rechnung ist netto ohne USt-Ausweis auszustellen.
Da ich das ganze jetzt ohne die Umsatzsteuerrichtlinien, in denen das ganz schön beschrieben wird, gelöst habe würde ich dafür nicht meine Hand ins Feuer legen, aber so 80% Erfolgsquote würd ich mir schon zutrauen.
Also entweder selber die UStR wälzen oder noch besser, bei eigenem Steuerberater rückversichern, der haftet dann auch dafür.
Grüße
Chris