Umsatzsteuerbefreiung nach UStG §4, Nr. 21 bb)

Schönen Guten Tag allerseits,

eine Weiterbildungsmaßnahme, die als Zielgruppe gehörlose Menschen hat, ist aufgrund UStG §4, Nr. 21 bb) umsatzsteuerbefreit.

Die Vergütung des Dozenten dieser Maßnahme ist ebenfalls umsatzsteuerbefreit, da es im Gesetzestext heißt
„die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer“.

Was ist nun aber mit dem Gebärdensprachdolmetscher, der den Unterricht des Dozenten übersetzt? Er ist kein Lehrer, erbringt jedoch auch eine Unterrichtsleistung.

Kann jemand helfen?

Vielen Dank,
Véronique

Salut Véronique,

für den Gebärdendolmetscher gibt es in diesem Fall keine USt-Befreiung. Das ist zwar eine seltsame Assymmetrie, wenn man sich anschaut, was sonst alles so im § 4 UStG aufgezählt wird, aber es gibt keine Befreiungsvorschrift, die zu dieser Leistung passen würde; auch nicht den ermäßigten Steuersatz.

Schöne Grüße

MM

für den Gebärdendolmetscher gibt es in diesem Fall keine
USt-Befreiung. Das ist zwar eine seltsame Assymmetrie

So seltsam ist das garnicht, denn der Dolmetscher unterrichtet ja nicht, er wiederholt lediglich die Ausführungen des Lehrers.

Naja, sehr logisch ist es trotzdem nicht… es würde ja nichts helfen, wenn der Lehrer alleine wäre - dann würde ihn ja niemand verstehen… ein Unterricht ist also nur im „Doppelpack“ möglich.

Macht es einen Unterschied, wenn es ein ESF-Projekt ist?

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Servus,

Naja, sehr logisch ist es trotzdem nicht…

Logik braucht man im heutigen Zustand der Vorschriften über USt-Befreiungen und ermäßigten USt-Satz auch nicht zu suchen. Oerdiz hat schon Recht, es bleibt nichts übrig, als die gesetzlichen Normen wörtlich zu schlucken und ggf. zu verdauen.

Klar ist es bei all den Erleichterungen im UStG u.a. für Blinde und im Bereich der Jugendhilfe erstmal nicht einleuchtend, dass derjenige, der einen Gehörlosen unterrichtet, ganz anders behandelt wird als der Gebärdendolmetscher, ohne den dieser Unterricht gar nicht möglich wäre. Aber so isses halt - wenn ein Detail im Steuerrecht bis nach Karlsruhe geklagt wird, gehts in der Regel um Bereiche, in denen mehr Geld im Spiel ist, oder von denen eine größere Zahl an Steuerpflichtigen betroffen ist.

Macht es einen Unterschied, wenn es ein ESF-Projekt ist?

Wohl kaum. Wenn die Schule selber in ihrem Betrieb USt-befreit arbeitet, giltet das noch nicht automatisch für die dort aktiven Personen. Es wäre allenfalls eine exemplarische Rechnung wert, was denn eigentlich herauskommt, wenn die notwendigen Dolmetscher weisungsgebunden angestellt beschäftigt würden - für den Unterricht selber, um dessen Erfolg es letztlich geht, wäre das wohl kein großer Unterschied.

Schöne Grüße

MM