Klavierlehrer, freiberuflich tätig, müsste dann somit umsatzsteuerpflichtig sein!
Der §4 Nr. 21 oder auch Nr. 22 ist genau mein Problem!
Ich beschreibe mal kurz den Fall:
künstlerisch begabte Frau macht sich selbständig mit einer kleinen Kunstschule ( sie nennt es so), wo sie Kindern aber auch Erwachsenen die Kunst näher bringt!Die Mitglieder machen keine Prüfung oder sonst etwas!Nr 21 kann es also dann doch eigentlich nicht sein,oder?
Nr. 22 gilt doch nur für Vereine und den im § genannten Personen. oder?
Wieso verwirrt? §§ 21 und 22 UStG legen die Kriterien für die Umsatzsteuerbefreiung doch eindeutig fest.
Für obigen Fall sind die Befreiungen garantiert nicht gedacht. Nimm doch mal 'ne Tauchschule. Die ist doch auch nicht befreit, oder? Oder 'ne Segelschule oder einen Skilehrer.
HGS
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