Hallo!
Wenn jemand eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübt, ist dieser dann zur Abgabe einer Umsatzszeuererklärung verpflichtet?
Ich sage schon einmal Danke für eure Antworten.
Mike
Hallo!
Wenn jemand eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübt, ist dieser dann zur Abgabe einer Umsatzszeuererklärung verpflichtet?
Ich sage schon einmal Danke für eure Antworten.
Mike
Wenn jemand eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübt, ist
dieser dann zur Abgabe einer Umsatzszeuererklärung verpflichtet?
Was sollte er denn dann erklären, wenn er umsatzsteuerfrei arbeitet ?
Servus Mike,
Wenn jemand eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübt, ist
dieser dann zur Abgabe einer Umsatzszeuererklärung
verpflichtet?
Ja, ist er - § 18 Abs. 3 UStG setzt an der Unternehmereigenschaft an, nicht an den Umsätzen.
Das ist deswegen so, weil der Unternehmer sich mit der USt-Erklärung selbst veranlagt. Ohne die USt-Erklärung gäbe es nix nachzuprüfen. Eine Nachprüfung ist aber in sehr vielen Fällen notwendig, weil die häufigsten Irrtümer im USt-Recht sich auf Steuerbefreiungen beziehen dürften. So glauben z.B. die meisten Kleinunternehmer, ihre Umsätze seien steuerfrei. Und sehr vielen Ärzten und Versicherungsvertretern (mal zwei Beispiele) ist nicht klar, dass sie nicht als Unternehmer USt-befreit sind, sondern bloß einige oder fast alle oder alle von ihren Umsätzen. So dass immer auch Umsätze anliegen können, die steuerpflichtig sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
Ja, ist er - § 18 Abs. 3 UStG setzt an der
Unternehmereigenschaft an, nicht an den Umsätzen.
So weit so gut, it`s the law, wie der Amerikaner sagt. ABER: bei der Anmeldung beim FA kreuze ich doch die Vorsteuerabzugsoption an bzw. tue genau das nicht. Wenn ich also nicht optiere, heißt das doch, dass ich keine Umsatzsteuerpflichtigen Umsätze haben werde.
Dann kann ich doch nicht später hingehen und 17 Rechnungen ohne und drei mit MwSt. ausstellen.
Immer wenn man glaubt, man hätte was verstanden, kommt da jemand daher und grummel grummel schimpf.
Grüße
Nordlicht, umsatzsteuerfreier Unternehmer
Moin,
bei der Anmeldung beim FA kreuze ich doch die
Vorsteuerabzugsoption an bzw. tue genau das nicht.
Da wird erstmal gefragt, ob (wenn sie denn anwendbar ist) auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet wird - also die Option zur Regelbesteuerung ausgesprochen wird. Beiläufig ist das fürs FA zwar viel einfacher, wenn das am Anfang gefragt wird, aber zu diesem Zeitpunkt muss sich niemand festlegen. Das geht immer noch, bis die USt-Erklärung für das betreffende Jahr bestandskräftig ist - aber das gehört woanders hin.
Wenn ich
also nicht optiere, heißt das doch, dass ich keine
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze haben werde.
Das heißt erstmal bloß, dass keine USt erhoben wird und kein Vorsteuerabzug möglich ist. In den allermeisten Fällen macht „USt-Befreiung“ und „Nicht-Erhebung von USt“ in der Praxis keinen Unterschied, aber es gibt ihn schon - ich (ab 45 sind wohl die Motten im Hirn) entsinne mich nicht mehr genau, aber wir hatten erst vor ein paar Wochen einen Fall hier im Forum, wo dieser Unterschied entscheidend war.
Dann kann ich doch nicht später hingehen und 17 Rechnungen
ohne und drei mit MwSt. ausstellen.
Das geht dann sicherlich nicht - es sei denn, man will die USt aus den dreien als unberechtigt ausgewiesene USt abführen, ohne dabei Vorsteuer von der Zahllast abziehen zu können.
Hier:
Nordlicht, umsatzsteuerfreier Unternehmer
hast Du ein Beispiel für einen Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt. Wobei auch da das Krümelchen dranhängt, dass die USt-Befreiung an den Umsätzen, und nicht am Unternehmer hängt - es gibt nur ein ganz paar USt-Befreiungen, die über den Unternehmer definiert sind, z.B. (einige) Umsätze der Deutschen Post AG und Umsätze von Blinden. Gegenprobe: Wenn Du jetzt hergehen würdest und Deinen Kunden (sagt man da so? oder Klienten? Mandanten? Betreuten?) z.B. Bücher zum Thema „Altersvorsorge einst und jetzt - mein Leben im Dschungel“ verkauftest, ohne dass das Hilfsumsätze zur eigentlichen Versicherungsvermittlung wären, hätte das zwar keine Auswirkung auf die USt-Befreiung der Vermittlungsprovisionen, aber es gäbe dann halt auch steuerpflichtige Umsätze aus Bücherverkauf.
Aber zurück zur Frage „wer muss eine USt-Erklärung abgeben“?
Der Kleinunternehmer, den Du ins Spiel gebracht hast, allemal. Sie besteht aus insgesamt zwei Zahlen (außer der Steuernummer), beide auf der ersten Seite des Formulars.
Der Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug („Ausschlussumsätze“) ausführt, müsste eigentlich auch eine USt-Erklärung abgeben, aber das erübrigt sich, weil da nichts drin stehen würde.
Der Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführt, muss eine USt-Erklärung abgeben und wird das aus eigenem Interesse auch tun.
Und die Unternehmer, die steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze ausführen, müssen eh eine USt-Erklärung abgeben.
Kurz: Meine Antwort bezog sich auf die sehr allgemein gehaltene Frage, und es geht mir darum, dass grundsätzlich jeder Unternehmer eine USt-Erklärung abgeben muss, mit der einen Ausnahme w.o., wobei es da keine Ausnahme von der Pflicht gibt, sondern bloß einen pragmatischen Verzicht auf die Abgabe eines leeren Formulars.
Schöne Grüße
MM