ich habe in 1998 ein (Neben)-Gewerbe angemeldet. Da der Jahresumsatz deutlich unter 32500 DM beträgt bin ich wohl ein sogenannter Kleinunternehmer. Für das Jahr 1999 habe ich meine Einkommessteuerklärung gemacht und bin auch schon veranlagt worden. Dort habe ich auch schon meine Einkünfte aus meinem Gewerbe angegeben. Für mich war steuerlich das Jahr 1999 damit erledigt. Nun habe ich einen Brief vom Finanzamt erhalten mit der freundlichen Erinnerung meine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Meine Frage: muß ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Für das Jahr 1998 habe ich in 1999 auch keine abgegeben! Danke für eure Hilfe!
Hast du denn die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragt ? Wenn nein mußt du natürlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Red mal mit deinem Finanzamt, die beißen nicht.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
prinzipiell mußt Du immer eine Steuererklärung abgeben, wenn das FA das möchte (§ 149 AO).
Als Kleinunternehmer mußt Du allerdings sowieso eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der Du dann jedes Jahr nur die Felder für den Kleinunternehmer ausfüllst.
Du mußt damit, Deine Kleinunternehmerschaft erklären.
MfG
Undine
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke für die prompte Hilfe! Sorry, auch wenn
das ziemlich trivial klingt:
Weisst Du welche Felder das im einzelnen sind (die nur für Kleinunternehmer)?
Nochmal Danke!
Jürgen
Hallo Jürgen,
prinzipiell mußt Du immer eine Steuererklärung abgeben, wenn
das FA das möchte (§ 149 AO).
Als Kleinunternehmer mußt Du allerdings sowieso eine
Umsatzsteuererklärung abgeben, in der Du dann jedes Jahr nur
die Felder für den Kleinunternehmer ausfüllst.
Du mußt damit, Deine Kleinunternehmerschaft erklären.
Danke für die prompte Hilfe! Sorry, auch wenn
das ziemlich trivial klingt:
Weisst Du welche Felder das im einzelnen sind (die nur für
Kleinunternehmer)?
Also:
Finanzamt-Name
Steuernummer
A. Allgemeine Angaben
B. Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer
Unterschrift
Allesamt auf der 1. Seite des Vordrucks zu finden.
Daneben könnten u.U. noch eintragungen auf der Anlage UR (innergem. Erwerbe) notwendig sein.
Anm.:
Die Antwort bezieht sich nur auf den Fall, daß die Kleinunternehmerregelung bereits gewählt wurde.
Sie ist nicht mit einer Befürwortung der Wahl gleichzusetzen.