Hallo,
weiss jemand zufaellig, wo genau Auslandsumsaetze (konkret: Dienstleistung (IT-Beratung einer Freiberuflerin), die aus Deutschland fuer ein Unternehmen mit Sitz in England durchgefuehrt wurde) auf der Umsatzsteuererklaerung anzugeben sind?
Wenn ich die Sachlage richtig recherchiert habe, sind solche Umsaetze nicht mit Mehrwertsteuer zu belegen (so wurden sie auch nicht in Rechnung gestellt), sondern fallen unter „reverse VAT“, d.h. das Unternehmen in UK muss sich darum kuemmern.
Die Frage ist nun, wo das korrekt in der Umsatzsteuererklaerung auftaucht (die Einkommensueberschussrechnung weist ja sonst einen erheblich hoeheren Einkommensbetrag auf als die Umsatzsteuererklaerung). Oder werden die gar ganz weggelassen und sind gar nirgends dort anzugeben?
Fuer aehnliche Umsaetze aus der Schweiz hoerte ich, dass sie unter „sonstige im Inland nicht-steuerbare Umsaetze“ (Zeile 58) einzutragen seien. Wobei mir auch das falsch erscheint, wenn ich mir entsprechende Erklaerung zu der Zeile aus der mitgelieferten Anleitung der Umsatzsteuererklaerung durchlese. Ausserdem ist Schweiz ja wg. Nicht-EU wahrscheinlich kein analoger Fall. Oder?
Ich hoffe, dass jemand zu dieser Spezi-Frage etwas weiss.
Ganz herzlichen Dank jedenfalls schon mal!
Petra
Hallo Petra,
Wenn ich die Sachlage richtig recherchiert habe, sind solche
Umsaetze nicht mit Mehrwertsteuer zu belegen (so wurden sie
auch nicht in Rechnung gestellt), sondern fallen unter
„reverse VAT“, d.h. das Unternehmen in UK muss sich darum
kuemmern.
Die Umsatzbesteuerung richtet sich nach dem Ort der Leistung. Die genannten sonstigen Leistungen werden gem. § 3 Abs 3 und 4 UStG dort ausgeführt, wo die Empfänger der Leistung sitzen: In UK und CH. Sie unterliegen also nicht der Besteuerung nach dem deutschen UStG. Begriff dafür: Die Leistungen sind „nicht steuerbar“ in D. Nicht verwechseln mit „steuerfrei“.
Fuer aehnliche Umsaetze aus der Schweiz hoerte ich, dass sie
unter „sonstige im Inland nicht-steuerbare Umsaetze“ (Zeile
58)
der Anlage UR zur USt-Erklärung. Nicht Zeile 58 der USt-Erklärung.
einzutragen seien.
Es gibt Leute, die diese Fälle lieber in Zeile 53 der Anlage UR sehen. Ich hab dort noch nie etwas hineingeschrieben, weil ein nicht dem deutschen UStG unterliegender Umsatz kaum aus einer Leistung im Sinn des §13b UStG bewirkt werden kann. Wahrscheinlich ist die Zeile sogar dafür vorgesehen, aber die Formulierung ist so widersinnig, dass es besser ist, hier nichts zu vermuten.
Ausserdem ist Schweiz ja wg. Nicht-EU wahrscheinlich kein
analoger Fall. Oder?
Doch. Im genannten Zusammenhang „Ort der sonstigen Leistung“ wird bloß zwischen Inland und Ausland unterschieden.
Schöne Grüße
MM
hi petra,
habe dir ein pdf-dokument der ihk gemailt, das dir vielleicht antworten gibt. grundsätzlich sollte dir aber dein finanzamt oder die außenstelle saarlouis des bundesamtes für finanzen auskunft geben können.
nebenbei noch die bemerkung, daß du als freiberuflerin ggf. sowieso keine ust-erklärung abgeben mußt.
mehr weiß ich auch nicht. hättest du jetzt nach innergemeinschaftlichen dreiecksgeschäften gefragt, hätte ich dir zufällig mehr sagen können 
lg, pit
Hallo Pit,
Vooorsicht! Nichzuvielaufeinmal:
oder die außenstelle saarlouis des bundesamtes für finanzen
die beschäftigt sich mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und allem, was dazu gehört. Hier haben wir es aber mit im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen zu tun. Die werden im gesamten Zusammenhang USt ganz anders behandelt als Lieferungen.
nebenbei noch die bemerkung, daß du als freiberuflerin ggf.
sowieso keine ust-erklärung abgeben mußt.
Erfreulicherweise gibts im UStG sone Grauslichkeiten wie den 18(1) EStG nicht: USt-Erklärung hängt bloß von den Umsätzen und der Zahllast ab. GewSt ist die, die nicht alle Selbständigen erklären müssen.
Und hier:
innergemeinschaftlichen dreiecksgeschäften gefragt,
sind wir wieder bei Lieferungen. Endabnehmer einer Yacht, die in La Rochelle gebaut für einen deutschen Kunden nach Trapani überführt worden ist? Wie viele Töpfe hat der Volvo denn…? 
Schöne Grüße
MM
nebenbei noch die bemerkung, daß du als freiberuflerin ggf.
sowieso keine ust-erklärung abgeben mußt.
Erfreulicherweise gibts im UStG sone Grauslichkeiten wie den
18(1) EStG nicht: USt-Erklärung hängt bloß von den Umsätzen
und der Zahllast ab. GewSt ist die, die nicht alle
Selbständigen erklären müssen.
???
Mir wäre keine Stelle im UStG, in der UStDV oder in der Richtlinie bekannt, daß Freiberufler von der Abgabe einer UStE befreit werden können. Das wäre ja schön - dann bräuchten ja auch keine Steuerberater oder Rechtsanwälte eine UStE abgeben.
Dominique
liebe Dominique,
seit der Zerstörung des Tempels. Die Stelle, die Du suchst, gibts tatsächlich nicht.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Fuer aehnliche Umsaetze aus der Schweiz hoerte ich, dass sie
unter „sonstige im Inland nicht-steuerbare Umsaetze“ (Zeile
58)
der Anlage UR zur USt-Erklärung. Nicht Zeile 58 der
USt-Erklärung.
klar. Sorry, hatte ich in der Eile verwechselt.
Danke an alle fuer die Unterstuetzung!
Petra