in die Zeile 33 Seite 2 zusammen mit den anderen Einnahmen!
Ist das so?
Ich war bisher davon ausgegangen, dass man zwischen der Nutzung des eigentlichen Telefonendgerätes und den Telefondienstleistungen unterscheidet.
Dann wäre ich davon ausgegangen, dass die nichtunternehmerische Nutzung des Endgerätes nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 der Umsatzsteuer unterliegt (einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt).
Telefondienstleitungen täte der Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen beziehen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt. Das soll heißen, für der Teil, der nicht unternehmerisch genutzt wird, besteht gar kein Vorsteuerabzug.
danke. Ich wollte hier niemanden verwirren. Ich wollte nur deutlich machen, dass man in einem Expertenforum nicht Antworten raten soll, wie ich es meine Vorrednerin fast unterstelle.
Es grüßt
Berta
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„Hier kann jeder Experte sein“ - habe ich kürzlich irgendwo gelesen.
Ich drück uns die Daumen, dass Mandanten, Verwaltung und Gesetzgeber sich mit der Telefon-Thematik ein bissel weniger intensiv beschäftigen als mit dem Evergreen Dienstwagen.