ich versuche gerade meine Umsatzsteuererklärung für 2009 fertig zu machen und da ergibt sich noch folgendes Problem:
Letztes Jahr hatten wir einen Umsatz von (14.902,12 €)
Daraus sind 14.850 € mit Leistungsort „Schweiz“ eingenommen wurden (Webhosting, Domains, Beratung, etc.) dementsprechend Umsatzsteuer frei.
So jetzt die Frage wo ich diese 14.850€ in der Umsatzsteuererklärung verbuche ?
Momentan halte ich folgendes für richtig:
Anlage UR -> Steuerfrei Umätze ohne Vorsteuerabzug -> „( 58 ) Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“
Allerdings weiss ich nicht welche Angaben ich dann in „( 59 ) In den Zeilen 56 bis 58 enthaltene Umsätze, die nach §15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen“ machen muss!
sorry, für diese spezielle frage bin ich nicht sattelfest genug. und bevor ich was halbes oder falsches schreibe…
hoffe für dich, daß sich noch ein experte meldet.
Deine Leistung fällt unter § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG und somit liegt der Ort, dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, also Schweiz.
Der Umsatz ist somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.
Zuerst entscheidet man im USt-Recht, ob ein Umsatz umsatzsteuerbar ist. Wenn er das ist, dann entscheidet man, ob er umsatzsteuerpflichtig (also USt in Deutschland anfällt) oder ob er umsatzsteuerfrei ist (also keine USt anfällt).
In Deinem Fall kommen wir zur Nichtsteuerbarkeit in Deutschland. Du mußt den Umsatz also in der Kennziffer eingeben, wo die „Nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland“ ist.
§ 15 Abs. 2 und 3 UStG betrifft dich diesbzgl. nicht, weil deine Umsätze, wenn sie im Inland ausgeführt wären, steuerpflichtig wären und somit kriegst du aus
deinen Kosten den vollen Vorsteuerabzug.
Du solltest allerdings in Deinen Ausgangsrechnungen auf den § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG Bezug nehmen. Grds. müsstest du nämlich in der Schweiz die schweizer USt abführen. Aber da gibt es dann die Vereinfachungsregelung des § 13 b UStG. Da wird dann
die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen.
also, da kann ich dir jetzt gerade keine Antwort geben. Meine Vermutung wäre aber, das die Eintragung in Zeile 58 richtig wäre, und dann eigentlich der gesamte Betrag ja nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, demnach der selbe Betrag wie oben.
Allerdings habe ich das Formular nicht vorliegen, daher keine genaueren Angaben
hierzu bitte einen Steuerberater befragen…Sie sparen sonst an der falschen Stelle
Grüße
Elamail
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ich würde das auch in zeile 58 eintragen.
in den zeilen 56 und 57 würde ich null eintragen, da hier nach Beförderungs- und Versendungslieferungen bzw. nach Güterbeförderungslieferungen gefragt wird.
zeile 59 wäre dann identisch mit dem eintrag aus zeile 58.
mfg
jan schaarschmidt
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