Umsatzsteuererstattung 10-Tage-Regel Sonderfall Sonn- oder Feiertag

Hallo,
ist es richtig, dass z.B. eine Umsatzsteuererstattung für das Vorjahr, die am Montag 11.01. vom Finanzamt ausgezahlt wurde und am 13.01. des aktuellen Jahres auf dem Konto eingeht, dem Vorjahr zuzurechnen ist? Ich dachte eigentlich, dass sie dem aktuellen Jahr zuzurechnen ist.

Grüße foerster1

Die Fachleute können hier bestimmt etwas dazu sagen, wenn du mitteilst, welche 10-Tage-Regel im Zusammenhang mit welchen Sonn- und Feiertagen du meinst?

Erstattungen beziehen sich auf bereits gezahlte Steuern und der Verdacht ist nicht weit fortgehuppt, dass es sich um eine Umsatzsteuerzahlung einen Abrechnungszeitraum des Vorjahres handelt, für diese am 11. Januar Erstattung erfolgte.

Nachtrag:

Dazu wird es bestimmt einen Bescheid vom Finanzamt geben, aus dem dies hervorgeht.

Diese Schriftstücke liebe ich wegen des fabelhaften altgebräuchlichen Wortes: Mithin [sind zu wenig/zu viel entrichtet]

Danke für deine Antwort. Es geht um die 10-Tage-Regelung bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel herum und deren Zuordnung in der EÜR. Wenn der 10.Januar auf einen Sonn-oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1. und man konnte die Zahlung eigentlich nicht mehr dem Vorjahr zuordnen, da außerhalb des 10-Tages-Zeitraumes.
Das Finanzamt weist die Erstattung der Umsatzsteuer für die Anmeldung Quartal 4/20 am 11.1.21 an, am 13.1. ist das Geld auf dem Konto. Ich dachte eigentlich, dass es außerhalb des 10-Tages-Zeitraumes ist, da erst am 13.1. eingegangen, doch das Finanzamt beruft sich anscheinend auf diese Regel und sagt, da wir am Montag dem 11.1. sofort überwiesen haben, zählt es noch als Betriebseinnahme im Vorjahr. Mir ist diese Änderung der Rechtssprechung jedoch neu.

Servus,

hier ist die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, die beiläufig Deinen Standpunkt bestätigt:

BFH-Urt. v. 27.6.2018 – X R 44/16, BStBl II 2018, 781

Es geht um § 11 Abs 2 EStG, wo überhaupt nicht von Fälligkeiten die Rede ist, mithin auch bei gutem Willen keinerlei Bezug zu § 108 Abs 3 AO herzustellen ist.

Und dieses Urteil enthält ganz eindeutig den Bezug auf § 11 EStG.

Der Rest Deiner Darstellung ist leider eher vage und nebelig:

ist im vorliegenden Zusammenhang mit Verlaub ziemlicher Unsinn. In dem Bescheid, mit dem der geschilderte Sachverhalt entschieden wird, ist nichts „anscheinend“, sondern es gibt eine eindeutig formulierte Begründung, und wenn sich diese auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht, ist das Urteil mindestens mit Aktenzeichen, üblicherweise aber mit Datum und Aktenzeichen zitiert.

Wenn Du die maßgeblichen Sätze aus dem fraglichen Bescheid wörtlich zitierst, lässt sich mehr dazu sagen.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo,
danke für deine Antwort. Ich zitiere mal aus dem Schreiben - es ist noch kein Bescheid, sie fordern noch Unterlagen an und zum Schluss heißt es: „Sie erklären ingesamt Umsatzsteuer als Betriebsausgabe i.H.v. …€. Nicht berücksichtigt wurde die Erstattung für das 4. Quartal 2020 i.H.v. …€, welche am 11.01.2020 (ein Tippfehler des FA?) ausgezahlt wurde. Gem. BFH vom 11.11.2014 - BStBl 2015 II S.285 und vom 27.6.2018 - BStBl II S. 781 ist die Regelung über den kurzen Zeitraum des § 11 (2) S.2 auch bei einer durch Sonn- und Feiertage hinausgeschobenen Fälligkeit der Zahlung anzuwenden. Demnach sind ihre Betriebsausgaben für Umsatzsteuer im Kalenderjahr 2020 auf …€ zu kürzen.“

Grüße foerster1

Servus,

die Erstattung für das 4. Quartal 2020 ist Betriebseinnahme 2021, so wie es in allen angeführten höchstrichterlichen Urteilen zu lesen ist:

Berücksichtigung als Betriebsausgaben dann, wenn die Zahlung bis zum zehnten Januar vom Konto des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Berücksichtigung als Betriebseinnahmen dann, wenn die Erstattung des Guthabens bis zum zehnten Januar dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben worden ist.

Keine Verschiebung der Abgrenzung auf den elften oder zwölften Januar, wenn der zehnte Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, da es sich hier nicht um eine Frist für eine Zahlung handelt.

Es geht hier übrigens nicht um eine Änderung der Rechtsprechung - von BFH VIII R 34/12 vom 11.11.2014 bis BFH X R 44/16 vom 27.06.2018 ist der Tenor immer gleich: Die „verhältnismäßig kurze Zeit“ gem. § 11 EStG endet am 10. Januar.

Ich täte in einer entsprechenden Antwort gleich drauf hinweisen, dass die Entscheidung ggf. per Einspruch der Rechtsbehelfsstelle überlassen werden wird: Es gibt Finanzämter, in denen die Zahl der Einsprüche und die Zahl der erfolgreichen Einsprüche pro Mitarbeiter statistisch erfasst und ausgewertet wird, mit der Folge, dass die Ankündigung eines Einspruchs leicht noch einmal zum Nachdenken anregt.

Ohne zu abstrakt zu argumentieren, mundgerecht nochmal in einer Liste aufbereiten:

USt-VA IV/2019 bez. 08.01.2020 > Betriebsausgabe 2019
USt-VA I/2020 bez. 10.04.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA II/2020 bez. 05.07.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA III/2020 bez. 10.10.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA IV/2020 erst. 13.01.2021 > Betriebseinnahme 2021

Schöne Grüße

MM

2 Like

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.