bin momentan überfragt: kann der in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag bei Ausfuhr am Grenzübergang zurück gefordert werden oder wie funtioniert das?
beispielsweise verkauft ein Händler einen Seecontainer voll Kleidung von Deutschland nach Marokko - kann der marokkanische Käufer nicht die Steuer erstattet bekommen, da die Ware die EU verlassen hat?
(hoffe, die Frage gehört hier rein - sonst bitte verschieben…)
Danke, Helge
Servus,
Ausfuhrlieferungen sind USt-frei. Formale Voraussetzung für die USt-Befreiung ist u.a. der Nachweis der Ausfuhr.
Im Fall des marokkanischen Unternehmers, der von einem Lieferanten aus Deutschland beliefert wird, wird der Lieferant von vornherein USt-frei liefern, weil er selbst den Ausfuhrnachweis in der Hand hat.
Im nichtkommerziellen Reiseverkehr, wenn die Ware durch den Kunden mitgenommen wird und der Nachweis der Ausfuhr vereinfacht durch Bestätigung durch den deutschen Zoll bei Ausreise geführt werden kann, ist es üblich, einschließlich USt zu verkaufen und den USt-Betrag gutzuschreiben oder zu erstatten, wenn der Ausfuhrnachweis vorliegt.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
scheints hab ich die Frage doch richtig plaziert…
Nach-Frage: der Händler (Verkäufer) möchte gern ab Warenhaus verkaufen, ohne den Versand und den Papierkram. In die Rechnung wird die USt. ausgewiesen.
Wie könnte der Tunesier (Käufer) die USt. wiederbekommen, wie würde ein einsprechendes Formular heissen und an welcher Stelle muss es eingereicht werden zur Erstattung?
Danke, Helge
Servus,
auch wenn der Tunesier mit einem Sattelzug vorbei kommt und den Container in D abholt, wird das ganz ohne Papierkram nicht gehen, weil er spätestens vom spanischen bzw. italienischen Zoll wieder heimgeschickt wird, wenn die Ware nicht beim für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständigen Zollamt zur Ausfuhr angemeldet und gestellt worden ist.
Man kann die Zollerledigung einer Spedition überlassen, wobei ich nicht weiß, wie leicht oder schwer es ist, einen Spediteur zu finden, der das tut, wenn der deutsche Verkäufer keine Zollnummer hat. Ich schätze die Chancen eher mager, aber gehen mag da vieles.
Der Ausfuhrnachweis selber ist das Harmloseste an der Aktion: Der besteht aus einem Zettel, den der Verkäufer hinter das Duplikat seiner Ausgangsrechnung abheftet, das er bei seinen Unterlagen behält.
Wie könnte der Tunesier (Käufer) die USt. wiederbekommen, wie
würde ein einsprechendes Formular heissen und an welcher
Stelle muss es eingereicht werden zur Erstattung?
Auch falls irgendein Weg gefunden würde, die Ware ohne Frachtbrief und Zollanmeldung auszuführen, kommt das Vorsteuervergütungsverfahren aus zwei Gründen nicht in Betracht:
(1) Tunesien zählt nicht zu den Ländern, mit denen betreffend USt, Vorsteuerabzug und Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmer Gegenseitigkeit besteht. Es ist daher vom Vergütungsverfahren ausgeschlossen.
(2) Vorsteuervergütung kommt nur für abziehbare Vorsteuer in Frage. Umsatzsteuer, die irrtümlich auf einen steuerfreien Umsatz ausgewiesen ist, ist unberechtigt ausgewiesen und damit nicht abziehbar.
Schöne Grüße
MM
danke - sehr ausführliche und nachvollziehbare Beantwortung
Gruss, Helge