Hallo Frank,
- wenn ein Dienstleiter aus Deutschland z.B. Homepages für
ein Unternehmen in der Schweiz gemacht hat (diese sind
umsatzsteuerfrei)
nein, sind sie nicht. Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist und wenn es sich um Ingenieursleistungen (= Programmiertätigkeit) oder um Leistungen handelt, die der Werbung dienen (um die zwei am ehesten passenden aus dem Katalog zu nehmen), sind sie der USt in der CH unterworfen. Also in D nicht steuerbare Leistungen. Unter diesem Begriff findest Du sie auch in den Erläuterungen zu den Formularen. Näheres zur Frage „Ort der sonstigen Leistung“ in § 3a UStG.
- wo in der Umsatzsteuererklärung bzw. in
welcher Anlage dazu muß er diesen betrag angeben? Oder
überhaupt nicht und nur in der Gewinnberechnung?
In der USt-Erklärung selber nicht, in der Anlage UR irgendwo hinten - hab sie jetzt nicht angeschaut, steht aber im Klartext bei dem Feld, wo die Zahl reinmuss.
- Wenn er auch Hardware geliefert hat, auf diese die volle
Umsatzsteuer gezahlt hat, weil der schweizer Kunde sie nicht
zurückgefragt hat - wo ist dies einzutragen?
Laaangsam! USt-Befreiung einer Lieferung hängt nicht vom Verhalten des Kunden ab. Lieferung in ein nicht zur EU gehörendes Land ist immer USt-befreit, wenn die Tatsache belegt werden kann, dass die Ware ausgeführt worden ist. Näheres in § 4 UStG.
Ein Versand mit belegtem Transportweg (z.B. Paketpost, Spedition) genügt zum Nachweis der Ausfuhr, wenn die entsprechenden Papiere mit der Ausgangsrechnung aufbewahrt werden.
Wenn kein Nachweis für die Ausfuhr geführt werden kann, geht es schlicht um einen in D zu 16% steuerpflichtigen Umsatz wie alle anderen auch.
Wenn der Nachweis der Ausfuhr erst nachträglich geführt werden kann (z.B. Verkauf im Ladengeschäft und spätere Vorlage der Bescheinigung der Ausfuhr von der Zollbehörde), bleibt der Umsatz steuerpflichtig zum Regelsatz, bis der Nachweis vorliegt. Dann wird er USt-frei und für den Kunden entsteht ein Guthaben in Höhe der USt. Ob der Lieferant die Forderung ggü dem Kunden stehen lässt bis zur Gutschrift oder ob er sie zuerst einkassiert und nachher erstattet, ist ihm und seinem Gespür für die Vertrauenswürdigkeit des Kunden überlassen.
Schöne Grüße
MM