Umsatzsteuerlich im Ausland anmelden - Folgen?

Hallo

angenommen ein in Belgien (B) ansässiges Unternehmen hat folgendes Problem: Es lässt von seinem Grosshändler (Sitz in Deutschland) die Ware direkt in sein Lager in Deutschland versenden. (Keine Betriebsstätte) B bezahlt die 19% deutsche Umsatzsteuer da keine innergemeinschaftliche Lieferung.

Jetzt geht es drum diese 19% Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen.
Umsatzsteuervergütungsverfahren ist andscheinend nicht anwendbar da (B) auch Privatpersonen in Deutschland beliefert, also auch Umsatz in Deutschland selber aufweist.

(B) müsste sich also umsatzsteuerrechtlich in Deutschland registrieren um die 19% in der Vorsteuer geltend machen zu können und sie somit zurückerstattet zu bekommen.

Nur was bedeutet dies genau für (B)?

Der Steuerberater eines Freundes behauptet das wäre mit viel Aufwand verbunden da (B) dann in Deutschland Umsatzsteuer-Vornameldungen, Umsatzsteuererklärungen, eine Gewerbesteuererklärung mit einer Gewinnermittlung, unter Umständen sogar noch eine Einkommensteuererklärung machen müssten. Kommt ja einer Betriebsstätteanmeldung in Deutschland gleich oder nicht? Stimmt das alles?

(B) dachte nämlich er müsste nur die Umsatzsteuererklärung abgeben und sonst nichts (keine Gewerbesteuerung, keine Einkommenssteuer usw, das alles würde weiterhin in Belgien getätigt werden)

Danke

angenommen ein in Belgien (B) ansässiges Unternehmen hat
folgendes Problem: Es lässt von seinem Grosshändler (Sitz in
Deutschland) die Ware direkt in sein Lager in Deutschland
versenden. (Keine Betriebsstätte) B bezahlt die 19% deutsche
Umsatzsteuer da keine innergemeinschaftliche Lieferung.

Ich verstehe nicht ganz, wer an wen liefert und wer für was zahlt. Der Belgier liefert in sein eigenes Lager nach Deutschland und zahlt dafür???

Ja genau, (B) kauft Waren bei seinem Grosshändler in Deutschland ein und lässt diese in sein Lager (ebenfalls in Deutschland) liefern. Da es keine innergemeinschaftliche Lieferung ist, die Ware also nie Deutschland verlässt, muss der Grosshändler (B) die Ware mit 19% Umsatzsteuer berechnen.

Die Frage ist, wie bekommt (B) diese Umsatzsteuer schnellstmöglich zurückerstattet? Umsatzsteuervergütungsverfahren geht nicht da (B) ebenfalls Waren in Deutschland verkaufen will.

Ziemlich knifflig…

Die Frage ist, wie bekommt (B) diese Umsatzsteuer
schnellstmöglich zurückerstattet?
Umsatzsteuervergütungsverfahren geht nicht da (B) ebenfalls
Waren in Deutschland verkaufen will.

Das ist wahrscheinlich eine Frage für Martin May, aber ich versuch trotzdem mal mein Glück.

Wenn B in Deutschland Waren an Privatpersonen verkaufen will, stellt sich die Frage, ob steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Deutschland vorliegen, und dann müsste sich B sowieso in Deutschland steuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen.

Und dann kann er die Umsatzsteuer die er an den Großhändler zahlt als Vorsteuer abziehen.

Ob das Lager eine Betriebsstätte ist oder nicht wäre auch eine interessante Frage, aber dazu sind die Angaben zu dürftig.

Grüße

Stefan

USt: Unternehmen vs. ESt /DBA - feste Einrichtung
Servus,

der belgische Unternehmer führt dadurch, daß er ab Lager in D versendet, Umsätze in D aus und ist damit umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in D.

Wenn es sich bei der Einrichtung in D tatsächlich bloß um ein Warenlager handelt, passiert ertragsteuerlich überhaupt nichts, das Besteuerungsrecht bleibt in Belgien - vgl. Artikel 5 Abs 3 DBA Belgien. Anders ist es, wenn in D nicht bloß das Lager, sondern eine vollständig funktionsfähige Struktur einschließlich Vertrieb und Verwaltung besteht.

Je nach Sachverhalt im einzelnen kann es durchaus sein, daß B Recht hat und der StB seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Es kann allerdings auch sein, daß der StB den ganzen Sachverhalt kennt und wir hier bloß einen Teil davon.

Falls eine feste Einrichtung in D besteht, die über ein Warenlager hinaus geht, ist es nützlich, auch eine rechtlich unabhängige Struktr in D zu gründen: Aus einer GuV zwei Ergebnisse für zwei verschiedene Länder rauszufummeln, ist nicht schön. Wenns bloß bei der USt bleibt, ist das nicht schwierig zu behandeln, kommt beiläufig auch oft vor.

Schöne Grüße

MM