Umsatzsteuerpflicht ?

Hallo,
sagen wir mal jemand mietet sich 2 kleine Wohnungen und vermietet diese als Ferienwohnung an Urlaubsgäste weiter. Dabei hat er im Jahr ca. 17.000 Euro Einnahmen und 12.000 Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Abschreibung für Einrichtung usw.). Den Gewinn von 5000 Euro gibt er beim Finanzamt unter „Weitervermietung von gemieteten Räumen“ in der Anlage V+V an. Das Finanzamt ist mit dieser Abrechnung schon 6 Jahre einverstanden.

Im laufenden Jahr ist mit höheren Einnahmen zu rechnen, sagen wir mal 19.000 Euro. Besteht jetzt die Gefahr, dass man im nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig wird weil Einnahmen über 17.500 Euro?

Ich habe mal gehört, dass die Vermietung an dauernd wechselnde Mieter, also z.B. Feriengäste, anders als die Vermietung an Dauermieter, als gewerblich gilt und man somit Kleinunternehmer ist und dann über 17.500 Euro Einnahmen eben umsatzsteuerpflichtig wird?

Gruß Nnerk

Hallo,

Hallo

Im laufenden Jahr ist mit höheren Einnahmen zu rechnen, sagen
wir mal 19.000 Euro. Besteht jetzt die Gefahr, dass man im
nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig wird weil Einnahmen über
17.500 Euro?

Nein, §19 Abs1 UStG sagt folgendes

Die für Umsätze (…)geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, (…), nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird

Wichtig ist hierbei das Wörtchen UND.
Im vorangegangenen Jahr muss mehr als 17.500 EUR Umsatz vorliegen UND im laufenden Jahr vorraussichtlich mehr als 50.000. Wenn die 50.000 EUR ausgeschlossen werden können, kann weiterhin nach §19 als Kleinunternehmer Rechnung ohne USt ausgewiesen werden

Ich habe mal gehört, dass die Vermietung an dauernd wechselnde
Mieter, also z.B. Feriengäste, anders als die Vermietung an
Dauermieter, als gewerblich gilt und man somit
Kleinunternehmer ist und dann über 17.500 Euro Einnahmen eben
umsatzsteuerpflichtig wird?

Gewerblich ist da wohl prinzipiell dsa falsche Wort, denn auch an dauernd wechselnde Mieter wären es erstmal Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welcher aber nicht von der umsatzsteuer befreit sind.

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält

Zu Gewerbeeinkünften kann es da aber durch die sogenannte Abfärbetheorie kommen, was aber ein anderes Thema ist.

Gruß Nnerk

Gruß
Stefan

Servus,

da hast Du aber die Verneinung „und … nicht“ überlesen.

Aus dem von Dir zitierten Text ergibt sich: Beide Grenzen müssen eingehalten werden. D.h. sobald eine von beiden überschritten ist, gilt Regelbesteuerung.

Wichtig allerdings, daß die 17.500 sich aufs Vorjahr beziehen, und daß die „voraussichtlich“ 50.000 ein zahnloser Tiger sind, weil es mit ein bissel Phantasie immer möglich ist, zu zeigen, daß die Überschreitung der 50.000 eben nicht voraussehbar war.

Schöne Grüße

MM

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da muss ich mich wohl entschuldigen, das wörtchen nicht hab ich wohl tatsächlich übersehen

Hallo sportsmann,

ich möchte meine Frage nochmal konkretisieren.
Was Kleinunternehmer, Umsatzgrenze 17.500 Euro usw. und die Folgen davon betrifft ist mir bekannt.

Was ich eigentlich wissen möchte ist, ob Einnahmen aus Vermietung an Feriengäste, im konkreten Fall durch Weitervermietung gemieteter Räume umsatzsteuerlich anders behandelt werden als die Vermietung an Dauermieter.

Bei der Vermietung an Dauermieter wird man auch über 17.500 Euro Umsatz im nächsten Jahr nicht umsatzsteuerpflichtig. Ist das bei Vermietung an Feriengäste ebenso?

Gruß Nnerk

Hallo sportsmann,

ich möchte meine Frage nochmal konkretisieren.
Was Kleinunternehmer, Umsatzgrenze 17.500 Euro usw. und die
Folgen davon betrifft ist mir bekannt.

Was ich eigentlich wissen möchte ist, ob Einnahmen aus
Vermietung an Feriengäste, im konkreten Fall durch
Weitervermietung gemieteter Räume umsatzsteuerlich anders
behandelt werden als die Vermietung an Dauermieter.

ja werden sie
die vermietung an nicht „dauermieter“ unterliegt der USt, sind also steuerbar und steuerpflichtig

§4 Nr 12 UStG

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält

ob die räume selber angemietet werden und dann weitervermietet werden dazu sagt das gesetz nichts, ist also nicht relevant

Bei der Vermietung an Dauermieter wird man auch über 17.500
Euro Umsatz im nächsten Jahr nicht umsatzsteuerpflichtig. Ist
das bei Vermietung an Feriengäste ebenso?

Um meine Aussage von eben nochmal zu korrigieren …
Wenn über 17.500 EUR und kurzfristige Vermietung an Fremde, dann steuerbar und steuerpflichtig . Wenn unter 17.500 EUR dann steuerbar aber nach §19 UStG von der umsatzsteuer befreit

Gruß Nnerk

Gruß
Stefan

Hallo sportsman,

vielen Dank für diese Antwort, genau das wollte ich wissen.

Gruß Nnerk

1 Like

Und daran denken auch das Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden. Denn diese Vermietung ist eine gewerbliche Tätigkeit.