Hallo,
angenommen Unternehmen A (in Deutschland) stellt ein Produkt her und liefert es im Auftrag von Unternehmen B (in anderem EU-Land) an Unternehmen C (in Deutschland), sodaß Unternehmen C es dann wieder weiter mit anderen Komponenten komplett an B schicken kann.
Ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig wenn der Rechnungsempfänger Unternehmen B im EU-Ausland sitzt? Die Ware hat den Endverbleib im EU-Ausland.
Ich danke schon mal für die Antworten und hoffe ich habe verständlich genug hinterfragt.
Viele Grüße!
Servus,
ich gehe davon aus, dass „mit anderen Komponenten“ bedeutet, dass das Produkt be- oder verarbeitet wird, z.B. Schaltelemente werden in einen Schaltschrank eingebaut.
Dann haben wir kein Geschäft über den gleichen Gegenstand (Reihengeschäft), sondern grundsätzlich zwei verschiedene Lieferungen: Von A an den Auftraggeber B und (Werklieferung) von C an den Auftraggeber B.
Ort Lieferung von A im Auftrag von B ins Werk von C ist dort, wo die Beförderung beginnt: Deutschland.
Der Abnehmer C sitzt im anderen EU-Land, aber der Gegenstand der Lieferung wird nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert: Keine innergemeinschaftliche Lieferung, keine USt-Befreiung. Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland.
Die Werklieferung von C an B ist eine innergemeinschaftliche Lieferung, steuerbar in D und steuerbefreit gem. § 4 Nr 1b i.V.m. § 6a Abs 1 UStG.
B hat jetzt nebbich betreffend die Lieferung von A das Vorsteuervergütungsverfahren am Hals. Bloß die Werklieferung von C kann er wie gewohnt als innergemeinschaftlichen Erwerb behandeln.
Schöne Grüße
MM