Liebe/-r Experte/-in,
Ich betreibe einen Internethandel und liefere meine Waren ausschließlich innerhalb Deutschlands und der EU aus.
Nun habe ich folgendes Problem: Ein Kunde aus der Schweiz hat sich Ware von mir an eine deutsche Lieferadresse schicken lassen. Ich habe eine ganz normale Rechnung mit 19% Umsatzsteuer erstellt und der Lieferung beigefügt, die Zahlung wurde über Amazon abgewickelt und ist auch über den Gesamtbetrag von 160 Euro bei mir eingegangen. Nun erhielt ich einen Brief der Kundin, in dem sie mir mitteilt, das sie die Ware in die Schweiz eingeführt hat und nun von mir die 19% Umsatzsteuer auf ihr Konto erstattet haben will. Eine Ausfertigung der Rechnung mit einem Stempel des Zollamts lag anbei.
- Ist dies rechtens, muß ich ihr nun die Umsatzsteuer zurücküberweisen?
- Wenn ja, wie muß ich diesen Fall buchhalterisch behandeln?
Ich bin momentan ziemlich ratlos…
Schon mal ganz vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe und Antworten!
Gruß
Silke
Hallo Silke,
Das hat die Dame korrekt gemacht.
- Geld überweisen
- Buchung Kreditor MwSt an Bank
- In der MwSt Meldung als Export deklarieren
Damit sollte die Angelegenheit erledigt sein.
Hoffe das hat dir geholfen 
Mit der Lieferung innerhalb von Deutschland hat der Kunde akzeptiert, dass dies KEIN Export ist. Wenn der Kunde die Ware später ausführt, so ist das sein Problem und hat mit Deiner Leistung nichts mehr zu tun.
Der Kunde müsste, um eine Rückerstattung zu erhalten, auch die Ausfuhrbescheinigungen vorlegen, d.h. Deine Originalrechnung mit den Stempel des deutschen Ausfuhrzollamtes, dann kannst Du diesen Umsatz als Export steuerfrei behandeln und der Kundin die Steuer erstatten.
Aber ich würde darauf bestehenn, dass die Lieferung in DE erfolgt ist und daher eine MWSt Rückerstattung nicht mgölich ist.
Hallo
Grundsätzlich ist es so, dass die deutsche MWSt vom Empfänger zurückgefordert werden kann, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die Ware in die Schweiz eingeführt wurde. In diesem Falle müssen Sie die MWSt zurückvergüten. In Ihrer Buchhaltung müssen Sie den getätigten MWSt-pflichtigen Vorfall in einen nicht MWSt-pflichtigten Fall umbuchen, dann brauchen Sie auch keine MWSt in Deutschland abzuliefern. Die Belege vom Zoll müssen Sie mit den Buchhaltungsunterlagen aufbewahren.
mfg
A. Weber