Umsatzsteuersatz für erstmaligen Anschluss einer PV-Anlage

Moin,
2017 liefert und installiert ein Solarteur eine PV-Anlage, schließt den Wechselrichter aber nicht an, weil die Hausinstallation überaltert ist.

2023 kommt ein anderer Elektriker und erneuert den Zählerschrank komplett. Unstrittig: Zählerschrank dient primär der Hausversorgung, es ist keine Paketlösung, dieser Erneuerung ist mit 19% zu versteuern.

Danach kümmert sich dieser Elektriker um die Formalitäten, er installiert ausschließlich zum Betrieb der PV-Anlage notwendige Betriebsmittel und Leitungen und nimmt die PV Anlage in Betrieb.

Fraglich: Wird hier der Nullsteuersatz angesetzt?

Aus dem UStG-Anwendungserlass, Nr. 12.18:
„Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Installation von Photovoltaikanlagen der
Begünstigung, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Zu den begünstigten Leistungen gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation).Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen.
(Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz (vgl. aber zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1).“

Die Lieferung der installierten Komponenten erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr.1 UStG - aber diesen Paragrafen gab es zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht. Was nun?

Das lässt sich mit der Denke eines W15ers angehen: Dem Anwendungserlass ist wörtlich Folge zu leisten. Da ist ja als Bedingung nur genannt, dass die Lieferung der installierten Komponenten (egal, wann sie stattfindet oder stattgefunden hat) die Voraussetzungen … erfüllt; nicht, dass sie diese Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt erfüllt haben muss, als sie dies noch gar nicht konnte, weil die Voraussetzungen noch nicht formuliert waren, oder dass sie selbst zum Nullsteuersatz stattgefunden haben muss (dann wäre die Formulierung auf dem Umweg über die Voraussetzungen unnötig).

D.h. die Installation unterliegt der Begünstigung.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.