Umsatzsteuert bei Lieferungen aus Polen

Guten Tag,
bei Warenlieferungen von Polen nach Deutschland muss da auf der Rechnung immer die Umsatzsteuer ausgewiesen werden? Wenn nein, warum nicht und wie wird dann die Umsatzsteuer in Deutschland behandelt?
Danke
MfG
Hans

Servus,

wenn der deutsche Empfänger dem polnischen Lieferanten eine USt-Identifikationsnummer angibt, handelt es sich um eine von der polnischen Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung. Für den deutschen Empfänger ist das ein innergemeinschaftlicher Erwerb, auf den deutsche USt fällig ist, die gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Bei Lieferung an einen deutschen Abnehmer, der kein Unternehmer ist, wird polnische VAT erhoben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Umsatzsteuer bei Lieferungen NACH Polen

wenn der deutsche Empfänger dem polnischen Lieferanten eine
USt-Identifikationsnummer angibt, handelt es sich um eine von
der polnischen Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche
Lieferung.

wie kann ein deutscher Unternehmer sich andersrum schützen, wenn er aufgrund einer geprüften(!) polnischen USt-ID netto VERkauft und sich Monate später herausstellt, dass die Nr. getürkt war (Folge: dt. Unternehmer muss vom Nettobetrag nachträglich USt-Betrag abführen)?

Für den deutschen Empfänger ist das ein
innergemeinschaftlicher Erwerb, auf den deutsche USt fällig
ist, die gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann.

also ist aus dem Rechnungsbetrag (soz. brutto) dann eigenständig der deutsche USt-Betrag zu errechnen (x 0,159663)?

Bei Lieferung an einen deutschen Abnehmer, der kein
Unternehmer ist, wird polnische VAT erhoben.

klar, privater Endabnehmer muss immer USt zahlen

Hallo Helge,

wie kann ein deutscher Unternehmer sich andersrum schützen,
wenn er aufgrund einer geprüften(!) polnischen USt-ID netto
VERkauft

Wie/womit geprüft? Liegt eine qualifizierte Bestätigung vom BZSt zum Zeitpunkt der Lieferung vor?

also ist aus dem Rechnungsbetrag (soz. brutto) dann
eigenständig der deutsche USt-Betrag zu errechnen (x
0,159663)?

Nein, der kommt oben drauf. Rechnungsbetrag z.B. 750,00 €, USt 19% = 142,50 €, abziehbare Vorsteuer 142,50 €. Funktioniert im Prinzip gleich wie die Einfuhr-USt bei Import von Waren aus Drittländern.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

wie kann ein deutscher Unternehmer sich andersrum schützen,
wenn er aufgrund einer geprüften(!) polnischen USt-ID netto
VERkauft

Wie/womit geprüft? Liegt eine qualifizierte Bestätigung vom
BZSt zum Zeitpunkt der Lieferung vor?

ja, diese BZSt Bestätigung war gemeint - oder gibt es noch eine andere Art der Prüfung von der ich nichts weiss?

gemeint ist hier der Fall, dass sich der polnische Unternehmer die USt durch eine falsche UStIDNr „spart“ (er zahlt nur den Netto-Betrag)und sich dann das FA die USt vom deutschen Unternehmer holt (praktisch €119,75 aus der Einnahme von € 750) - dadurch verliert der deutsche Unternehmer diesen Betrag

also ist aus dem Rechnungsbetrag (soz. brutto) dann
eigenständig der deutsche USt-Betrag zu errechnen (x
0,159663)?

Nein, der kommt oben drauf. Rechnungsbetrag z.B. 750,00 €, USt
19% = 142,50 €, abziehbare Vorsteuer 142,50 €. Funktioniert im
Prinzip gleich wie die Einfuhr-USt bei Import von Waren aus
Drittländern.

Bei €750 Einnahme bei Verkauf also €142,50 ans FA abführen? Oder war das für einen Einkauf gemeint?

Sorry, begreife ich nicht - um die Unsicherheit des UStIDNr-Betrugs und Gewinnminderungen durch spätere Übernahme der USt-Zahlung zu vermeiden, wird der Unternehmer weiterhin bei jedem Verkauf die deutsche USt über 19% aufschlagen und nach Erhalt des Rechnungsbetrages die USt entsprechend abführen bzw verrechnen…leider fürs Geschäft sehr schädlich, weil dadurch Preise sozusagen um 19% höher sind als die der Konkurrenz, die risikofreudiger ist.

Danke, Helge

Servus,

ja, diese BZSt Bestätigung war gemeint - oder gibt es noch
eine andere Art der Prüfung von der ich nichts weiss?

wenn diese Bestätigung vorliegt - d.h. bestätigt wird, dass die angegebene polnische USt-ID-Nummer zu dem polnischen Unternehmen des angefragten Namens in der angefragten Stadt gehört -: Was ist dann an der USt-ID-Nummer falsch? Und was sollte gegen eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung sprechen?

und sich dann das FA die USt vom deutschen Unternehmer holt

Mit welcher Begründung sollte die Steuerbefreiung versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Leistung eine qualifizierte Bestätigung durch das BZSt vorliegt?

(praktisch €119,75 aus der Einnahme von €
750) - dadurch verliert der deutsche Unternehmer diesen Betrag

Bei €750 Einnahme bei Verkauf also €142,50 ans FA abführen?

Nein, bei Bezug einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung eines ausländischen Unternehmers - davon war die Rede - ist nichts abzuführen. Erinnere Dich daran, dass von Vorsteuerabzug die Rede war.

weil dadurch Preise sozusagen um 19% höher sind als die der
Konkurrenz, die risikofreudiger ist.

Ich verstehe nicht, wo das Risiko liegen sollte. Vielleicht wird das klarer, wenn Du beschreibst, mit welcher Begründung in unserem Beispiel das FA die USt-Befreiung versagt.

Dass bei Lieferungen/Leistungen an einen Auftraggeber, der keine gültige USt-Identifikationsnummer vorlegt, keine Steuerbefreiung in Frage kommt, liegt auf der Hand.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus auch,

Nein, bei Bezug einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder
einer sonstigen Leistung eines ausländischen Unternehmers -
davon war die Rede - ist nichts abzuführen. Erinnere Dich
daran, dass von Vorsteuerabzug die Rede war.

ok, bei innergemeinschaftlicher Lieferung = keine Vorsteuer = kein Vorsteuerabzug (aber: bei Verkauf ab Lagerhaus - also keine Lieferung, sondern Abholung?)

Ich verstehe nicht, wo das Risiko liegen sollte. Vielleicht
wird das klarer, wenn Du beschreibst, mit welcher Begründung
in unserem Beispiel das FA die USt-Befreiung versagt.

s. weiter unten

Dass bei Lieferungen/Leistungen an einen Auftraggeber, der
keine gültige USt-Identifikationsnummer vorlegt, keine
Steuerbefreiung in Frage kommt, liegt auf der Hand.

auch klar - Hintergrund ist eine Info-Veranstaltung der IHK München in 2009, in der explizit auf die Gefahren der innergemeinschaftlichen Lieferungen verwiesen wurde und darauf, dass § 6a Abs. 4 UStG reine Theorie sein kann und das FA eigenständig beurteilen kann/darf/wird - was verschiedene FA’s anhand anschaulicher Beispiel in Deutschland auch tun. Dann muss man um die Befreiung klagen. Kostet Zeit und Geld.

Als Unternehmer -so die Ratschläge- kann man sich theoretisch nur damit schützen, dass man sich eine Reihe (!) weiterer Bestätigungen besorgt.

  • jegliche Kauf-Vollmacht o.ä. (von Abholern der Firma) in deutscher Sprache, möglichst beglaubigte Kopie
  • Nachweis, das die Ware innerhalb der EU Deutschland verlassen hat
  • möglichst Empfangsbestätigung des Empfängers
  • Dokumentation des abholenden Fahrzeugs mit Kennzeichen usw. bis hin zur Passkopie des Fahrers, original unterschrieben
  • sogar Auszug des Handelsregisters des ausländischen Käufers

Und das zusätzlich zur Bestätigung der qualifizierten Abfrage…

Alle diese Belege zu jedem einzelnen Vorgang (je mehr desto besser) sollten dem FA vorgelegt werden können.

Wenn ein Unternehmer mit ständig wechselnden Käufern und schlecht oder garnicht informierten Abholern der Ware (bzgl. irgendwelcher Steuergesetze) konfrontiert ist, ist es wahrlich sicherer, nur mit USt zu verkaufen oder den Verkauf abzulehnen.

Ich gebe zu, nicht der Normalfall, aber - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und wer weiss schon, wieviele Unternehmer deswegen schon Lehrgeld zahlen mussten?

Gruss, Helge

Hallo Helge,

so nach und nach kommen wir zum eigentlichen Inhalt der Frage.

Jetzt lassen wir mal, wenn Du einverstanden bist, die IHK auf der Seite und gehn mal an die Quelle, also § 6a UStG.

Es geht demnach bei USt-freien innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht bloß um den Nachweis der Unternehmereigenschaft des Empfängers, der mit einer qualifiziert bestätigten UST-ID-Nummer zweifellos erbracht ist.

Sondern auch um zwei weitere Bedingungen:

  • der Empfänger der Lieferung erwirbt die Ware für sein Unternehmen.

  • die Ware gelangt in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebietes.

Diese beiden Dinge kann man natürlich nicht alleine mit einer USt-Identifikationsnummer nachweisen. Wenn die USt-Befreiung nicht gewährt wird, weil einer der zwei genannten Punkte nicht erfüllt ist, bedeutet das nicht, dass die USt-ID-Nummer des Empfängers gefälscht wäre.

Der Erwerb für das Unternehmen des Empfängers ist am einfachsten dadurch nachzuweisen, dass man sich tatsächlich einen HR-Auszug besorgt (soweit der Empfänger im HR eingetragen ist), aus dem der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht. Jeder andere geeignete Nachweis ist aber genauso gültig - z.B. Werbung, die der Empfänger in den Krakauer Neuesten Nachrichten oder im Olsztyner Täglichen Hurra schaltet: Wenn ein Unternehmer, der öffentlich seine Dienste betreffend Tuning und Reparatur von Hardware anbietet, Artikel aus dem Sattlereibedarf bezieht, darf davon ausgegangen werden, dass er sie jedenfalls nicht für sein Unternehmen bezieht.

Der Nachweis der Beförderung ist relativ leicht zu führen, wenn ein Dritter (z.B. Spedition) mit der Beförderung beauftragt ist.

Wenn der Empfänger die Ware abholt oder abholen lässt, kann man sich mit einem CMR-Frachtbrief helfen. Im hübschesten Fall gibt es Leute beim Zollamt in Olsztyn, die sich freuen, wenn sie ihre großen Stempel auf ein Formular patschen dürfen, und die den Transport auf dem Frachtbrief bestätigen. Das müssen sie aber nicht, weil es sich ja nicht um eine Einfuhr aus Drittlandsgebiet handelt. Daher wird der Prüfer vom FA Groß Gerau im Zweifelsfall auch mit dem Frachtbrief alleine zurechtkommen müssen.

Das mit dem Lehrgeld hält sich in Grenzen, wenn man nicht zum Schmittchen, sondern zum Schmitt geht und schlicht nachliest, unter welchen Bedingungen eine innergemeinschaftliche Lieferung von der USt befreit ist. Es ist übrigens in der Regel der Unternehmer, der die Ware bezieht, der daran interessiert ist, die Nachweise vorzulegen: Für ihn macht das richtiges Geld aus, genauso wie für den Unternehmer, der die Ware liefert. Insofern braucht man da nicht gar zu sehr zu rödeln - es genügt, dem Empfänger der Ware zu sagen: Entweder Punkt a bis c wird nachgewiesen, oder die Chose kostet halt 19 Prozent mehr.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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klasse geantwortet - gibt einen Stern…

wenn doch alles so einfach wäre:
Unternehmer müssen sich rumärgern mit wechselnden Abholern ohne Ahnung aus allen osteuropäischen Ländern, die Auftraggeber/Käufer im Hintergrund würdens am liebsten an der Steuer vorbei machen, es gibt in den EU-Ländern -anscheinend- immer unterschiedliche Rückzahlungs- oder Verrechnungsmethoden der USt und und und

Unternehmer bleibt dabei: immer USt. drauf und diese abführen, die muss sich der Käufer zurückholen oder einfach nicht kaufen. Alles andere ist -auch weil Einzelkämpfer- zu umständlich…

GDanke, Helge