hier wurde vor ein paar Wochen diskutiert, dass die Zahlung des Steuerzahlers für den letzten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum des Vorjahres in die EÜR des Vorjahres gehört und nicht in das Jahr der Zahlung.
Leider finde ich diese Sequenz nicht mehr.
Könnte mir nochmal jemand einen Link zu dem Urteil schreiben?
Gilt das dann nur für die EÜR 2009 oder auch für frühere EÜRen?
Was ist, wenn z. B. jemand seine Zahlung für den letzten UStVoranmeldungszeitraum 2007 in die EÜR 2008 eingetragen hat?
Müsste das dann korrigiert werden? Wie?
das Urteil dazu habe ich momentan nicht griffbereit, aber es geht um die Tatsache, dass die Zahlung der Umsatzsteuer laut Voranmeldung eine laufend wiederkehrende Zahlung ist, die, wenn innerhalb von 10 Tagen, also bis zum 10. Januar bezahlt, nach der Vereinfachungsregelung in den EStR zu § 11 EStG zum Jahr der Entstehung gehören kann.
Kann heißt, dass hier keine Berichtigungen nötig sind, da ein Wahlrecht besteht, ob die Vereinfachungsregelung angewandt wird oder nicht.
Könnte mir nochmal jemand einen Link zu dem Urteil schreiben?
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05
Gilt das dann nur für die EÜR 2009 oder auch für frühere
EÜRen?
Das gilt für alle offenen EÜR.
Was ist, wenn z. B. jemand seine Zahlung für den letzten
UStVoranmeldungszeitraum 2007 in die EÜR 2008 eingetragen hat?
Müsste das dann korrigiert werden?