Umsatzsteuervoranmeldung: private KfZ-Nutzung

Hallo,

ich komme gedanklich leider nicht weiter!
Und zwar geht es um die Position „empfangene Leistungen“ in der Umsatzsteuervoranmeldung am Beispiel der „Privatnutzung eines PKWs“.

Folgendes Zahlenbeispiel:

Die Privatnutzung des PKWs wird mit 1% pauschal versteuert.

Bruttolistenpreis des PKWs 20.000EUR
1% Private Kfz-Nutzung: 20.000 EUR x 1%= 200EUR
Umsatzsteuer auf private KfZ-Nutzung: 200 EUR x 80% x 19% = 30,40 EUR

Welche Werte müssen denn nun in die Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden?
Was wäre die Bemmesungsgrundlage von Lieferungen und sonstige Leistungen?

VIELEN DANK für Eure Hilfe!

lg Nadine

Und zwar geht es um die Position „empfangene Leistungen“ in
der Umsatzsteuervoranmeldung am Beispiel der „Privatnutzung
eines PKWs“.

Folgendes Zahlenbeispiel:

Die Privatnutzung des PKWs wird mit 1% pauschal versteuert.

Bruttolistenpreis des PKWs 20.000EUR

1% Private Kfz-Nutzung: 20.000 EUR x 1%= 200EUR

Umsatzsteuer auf private KfZ-Nutzung: 200 EUR x 80% x 19% =
30,40 EUR

Welche Werte müssen denn nun in die Umsatzsteuervoranmeldung
eingetragen werden?

Nur die BMGl für die USt.

Was wäre die Bemessungsgrundlage von Lieferungen und sonstige
Leistungen?

Und die ist in obigem Beispiel 200x80% = 160 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vielen Dank Roland!

Aber kann es sein, dass sich die Werte während des Jahres ändern?

Es besteht doch ein Wahlrecht, ob man bei der Ermittlung der Umsatzsteuer des KfZ-Privatanteils die 1% Regel verwendet oder den Privatanteil schätzt, oder?
Das verfälscht doch alles, weil man monatlich doch garnicht weiß, was am Ende des Jahres günstiger wird…

Oder ist es swoieso egal, welche Methode angewendet wird, weil am Ende des Jahres abgerechnet wird und dann Umsatzsteuer zurückbezahlt oder nachgefordert wird?

DANKE

Aber kann es sein, daß sich die Werte während des Jahres
ändern?

Ja.

Es besteht doch ein Wahlrecht, ob man bei der Ermittlung der
Umsatzsteuer des KfZ-Privatanteils die 1% Regel verwendet oder
den Privatanteil schätzt, oder?

Ja.

Das verfälscht doch alles, weil man monatlich doch garnicht
weiß, was am Ende des Jahres günstiger wird…

Nun, wenn man eine so gut organisierte Buchhaltung hat, daß man tatsächlich monatlich das bessere raussuchen kann (Fahrtenbuch oder 1%-Regelung), dann würde ich für eine 100%ige Lösung jeweils kumulativ prüfen, welche Gesamt-Privatnutzung sich seit 01.01. bei welcher Methode ergab und nur die Differenz als BMGl anmelden. Minuswerte natürlich nicht, das provoziert nur Rückfragen des FA.

Oder ist es swoieso egal, welche Methode angewendet wird,
weil am Ende des Jahres abgerechnet wird und dann Umsatzsteuer
zurückbezahlt oder nachgefordert wird?

Praktisch würde ich diese Lösung bevorzugen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Oder ist es swoieso egal, welche Methode angewendet wird,
weil am Ende des Jahres abgerechnet wird und dann Umsatzsteuer
zurückbezahlt oder nachgefordert wird?

Praktisch würde ich diese Lösung bevorzugen.

Sorry, darf ich nochmal nachfragen?
Es ist also wirklich egal?
Wenn man von Beginn an die 1% Methode nimmt, und sich das am Jahresende als ungünstig erwiesen hat, dann bekommt man zuviel gezahlte Umsatzsteuer zurück?

VIELEN LIEBEN DANK

Wenn man von Beginn an die 1% Methode nimmt, und sich das am
Jahresende als ungünstig erwiesen hat, dann bekommt man zuviel
gezahlte Umsatzsteuer zurück?

Ja, so sehe ich das.

Man kann sich doch (mindestens) bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuer_jahres_erklärung mit den umsatzsteuerlichen Wahlrechten Zeit lassen (z. B. ob man § 19 UStG anwendet, soweit möglich).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Was wäre die Bemessungsgrundlage von Lieferungen und sonstige
Leistungen?

Und die ist in obigem Beispiel 200x80% = 160 Euro.

Aber wird bei der Bemessungsgrundlage nicht ein Nettowert eingetragen?
160 Euro sind doch ein bruttowert, da vom Bruttolistenpreis!
Oder vermische ich etwas?

LIEBEN DANK ROLAND!
Nadine

„Was wäre die Bemessungsgrundlage von Lieferungen und sonstige
Leistungen?
Und die ist in obigem Beispiel 200x80% = 160 Euro.“

Aber wird bei der Bemessungsgrundlage nicht ein Nettowert eingetragen?
160 Euro sind doch ein bruttowert, da vom Bruttolistenpreis!
Oder vermische ich etwas?

LIEBEN DANK ROLAND!
Nadine

Aber wird bei der Bemessungsgrundlage nicht ein Nettowert
eingetragen?

160 Euro sind doch ein Bruttowert, da vom Bruttolistenpreis!

Oder vermische ich etwas?

Ja.

Die Bezeichnungen der Grundlage sind ohne Belang. Es liegt eine typisierende Regelung vor. Der Gesetzgeber hätte auch anders formulieren, andere Werte nehmen können. Irgendeinen Pkw-typ-bezogenen Wert. Hat er aber nicht.

Die Bemessungsgrundlage ist netto gemeint. Punkt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Dann habe ich alles verstanden. DANKE FÜR DEINE MÜHE!

lg
Nadine

Hier: Brutto = Netto
Moin,

Aber wird bei der Bemessungsgrundlage nicht ein Nettowert
eingetragen?

Ja

160 Euro sind doch ein bruttowert, da vom Bruttolistenpreis!

In diesem Fall ist der Bruttolistenpreis der Nettwert. Klingt gemein, ist aber so.

VG
e