Umsatzsteuervoranmeldung Säumniszuschlag bei Negativbetrag ?

Hallo,
bin seit diesem Jahr mit meinem Gewerbe umsatzsteuerpflichtig geworden (vorher 4 Jahre Kleinunternehmer). Habe das alles etwas schleifen gelassen und das zu spät gecheckt, so dass ich nun eilig meine erste Umsatzsteuervoranmeldung machen wollte. Jetzt kommt es aber zu wartezeit da ich noch kein Elster Zertifikat hab (das kommt erst per POst). Gut, selber schuld, dann gibt es halt einen Säumniszuschlag.

Nun habe ich aber im 1. Q. 2016 ein Minus gewirtschaftet. Meine umsatzstarken Quartale sind erst 2 + 3. Wie verhält es sich nun? Bekomme ich einen Säumniszuschlag auch auf den Negativbetrag (aktuelll -0,37 EUR ;-)) ??

DAnke und GRüße! Schnucki

Servus,

umsatzsteuerpflichtig waren Deine Umsätze vom ersten Tag an, aber die USt wurde bei Dir nicht erhoben. Das gehört aber nur am Rande hierher.

Die Frage zum Säumniszuschlag kannst Du leicht selber beantworten, wenn Du mal die entscheidende Passage aus § 240 AO liest:

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Zum Verspätungszuschlag, den Du wahrscheinlich meinst, lies doch mal den [§ 152 AO][1] und sag Bescheid, wenn dabei etwas unklar bleibt.

Schöne Grüße

MM
[1]: https://dejure.org/gesetze/AO/152.html

Also 1% von -0,37 EUR ?? :wink: Ist ja süß…

oder wir dann auf 50 EUR aufgerundet?
Naja ich werde es sehen.

Abgerundet, außerdem geht es nur um säumige Zahlungen, nicht um verspätete Abgabe von Steuererklärungen bzw. -anmeldungen. Allerdings kann eine Steuer auch entstehen, ohne dass du sie erklärst…

Du kannst übrigens bei Festsetzung eines Säumniszuschlags einen Erlass beantragen, wenn du bislang ein „untadeliger“ Steuerzahler warst.

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Servus,

neugierhalber: Wie schaffst Du es, ein Guthaben zu spät zu bezahlen?

Es geht hier nicht um einen Säumniszuschlag, sondern allenfalls um einen Verspätungszuschlag. Und jetzt liest Du bitte den verlinkten § 152 AO und sagst Bescheid, wenn Du etwas nicht verstehst.

Schöne Grüße

MM

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[Beratermodus]Hoffentlich wurde auch an die Vorsteuerkorrektur § 15a gedacht…[/Beratermodus]

Ich fiel einschließlich 2015 unter die Kleinunternehmerregelung!
Steuererklärung 2014 hat eine Steuerberaterin gemacht, das sollte also alles passen.
2015 macht auch sie… also da bin ich hoffentlich auf der sicheren Seite.
Sie war auch ganz entspannt was die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft, meinte es reicht auch am Ende des Jahres … das sehe ich aber irgendwie anders :wink:

ja wie gesagt, ist nicht mein Spezialgebiet … ich bin reiseberaterin und von Januar - März hatte ich dafür keinen Kopf … ich musste urlaube buchen ;))))

Da hat sie recht, da die Höhe der Umsatzsteuer des Vorjahres kleiner als 1.000 Euro war.

gibt es dafür irgendeinen Anlass?

Und hast Du die ‚Kleinunternehmerregelung‘ denn mal gelesen?

Schöne Grüße

MM

und damit Unternehmerin, so dass Du Grundlagen jedenfalls kennen solltest.

Daher hat es jetzt im Moment überhaupt keinen Wert, wenn Dir jemand sagt, dass in dieser konkreten Situation ein Verspätungszuschlag (kein Säumniszuschlag) festgesetzt wird oder auch nicht. Wenn dann nämlich in der nächsten, ganz anderen Situation ein Zuschlag (VZ oder SäZ) festgesetzt wird, weißt Du dann doch wieder nicht, was Du damit machen sollst.

Schöne Grüße

MM

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Ja klar, um die geht es aber nicht!

Um die geht es nicht, aber es geht um eine USt-VA, die Du mit aller Gewalt abgeben möchtest, obwohl Du sie nicht abgeben musst.

Steuererklärungen und Steueranmeldungen, die man nicht abgeben muss, können nicht verspätet abgegeben oder übermittelt werden - daher kann es für diese auch keine Verspätungszuschläge geben.

Das nächste, was Du zum Thema USt machen musst, ist die Jahreserklärung 2016.

Schöne Grüße

MM

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