Umsatzsteuervoranmeldung: Zuflussprinzip?

Hallo zusammen,

es wäre super, wenn Sie mir bei diesen beiden Fragen helfen könnten:

Gilt für jemanden, der bei der Gewinnermittlung eine EÜR vornimmt, auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung das Zu- und Abflussprinzip?
Bedeutet dies, dass also auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht das Rechnungsdatum, sondern das Datum auf dem Kontoauszug darüber entscheidet in welchem Zeitraum ein Betrag berücksichtigt werden muss?

VIELEN LIEBEN DANK
Nadine

Hallo!

Nein es gilt nicht automatisch.

Bei der Umsatzsteuer unterscheidet man zwischen Versteuerung nach vereinbarten Eingelten (sog. Soll-Versteuerung) und der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung).

Letztere ist das was Du meinst. Diese muss aber beantragt werden, es ist nicht so, dass man weil man die Gewinnermittlung nach EÜR fertigt automatisch bei der ist-Versteuerung ist. Siehe hierzu auch §20 UStG.

Ein Brief mit dem Satz: …ich beantrage ab 01.01.2011 die Versteuerung nach verinnahmten Entgelten…" genügt für den Antrag.

Gruß

derschwede77

Vielen Dank Schwede!
Heisst das nun automatisch, dass ohne diesen Antrag das jeweilige Rechnungsdatum der ein- und ausgehenden Rechnungen zählt?

DANKE

Heisst das nun automatisch, dass ohne diesen Antrag das
jeweilige Rechnungsdatum der ein- und ausgehenden Rechnungen
zählt?

Nein.

Bei Ausgangsrechnungen , also solchen, die der Unternehmer selbst schreibt, gilt das Datum der Leistung - egal, ob überhaupt eine Rechnung geschrieben wurde oder nicht. Sofern Anzahlungen vereinnahmt wurden, gilt das Datum des Zahlungszuflusses.

Bei Eingangsrechnungen gilt der Zeitpunkt, zu welchem dem Unternehmer die Rechnung vorliegt (ausgestellt wird sie ja i.d.R. ein paar Tage früher = Postlaufzeit). Voraussetzung ist natürlich, er hat die Leistung auch bereits empfangen. Bei geleisteten Anzahlungen gilt das Datum der Zahlung.

Danke und Sorry :smile:
Denn das mit den Eingangrechnungen leuchtet mir nicht ein.

Beispiel:
Rechnungsdatum 30.01.11
rechnung kommt per Post an und liegt vor: 02.02.11
Umsatzsteuervoranmeldung für Januar wird gemacht am: 05.02.11

Dann muss die Rechnung doch in den Januar, oder?
Und was ist, wenn am 03.02.11 erst das Geld abgebucht wurde?

DAAAAAAAAAAAAAAAAAANKE

Nein; in der USt.-Voranmeldung für Januar gibst du doch diejenigen Vorsteuerbeträge an, die in der Zeit vom 1.1. 0.00 Uhr bis 31.1. 24.00 Uhr abziehbar waren. Wenn die Rechnung doch aber erst am 03.02. mit der Post eingeht, lag sie in der genannten Zeitspanne dem Unternehmer noch nicht vor.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt aber:
„Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.“
Und besitzen kann der Unternehmer die Rechnung ja erst in dem Moment, in dem die Post sie ihm bringt, und das ist in deinem Beispiel erst im Februar.

Super, dankeschön!