Umsatzstuer bei Anwalt und Stuerberater?

Servus,

Muss ein Streuberater oder Anwalt auf seine Rechnungen eine Umsatzsteuer erheben?

Danke Naswweis

Servus,

nicht nur die Umsätze beratender Agraringenieure, sogenannter

Streuberater,

sondern auch die der Steuerberater und Rechtsanwälte unterliegen dem vollen USt-Satz ohne Befreiung oder Ermäßigung.

Keine USt ist auf den Honorarnoten auszuweisen, wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt und dort eine Reverse-Charge-Regelung greift. Auch wenn der Unternehmer, der die Rechnung ausstellt, Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG ist, darf er keine USt ausweisen.

Schöne Grüße

MM

*g*
… es sei denn, der Berater wäre Kleinunternehmer…was vorkommen soll.

*g*
… es sei denn, der Berater wäre Kleinunternehmer…was
vorkommen soll.

das wurde ja auch erwähnt … jedoch stelle ich es mir kompliziert vor, da RA/SB keine Gewerbe sind, und die KleinUNTERNEHMER-Regelung doch nicht für Freiberufler greift, oder irre ich mich da? Insofern ist es ohne „Tricks“ schwer möglich.

Grüße

*g*
… es sei denn, der Berater wäre Kleinunternehmer…was
vorkommen soll.

das wurde ja auch erwähnt … jedoch stelle ich es mir
kompliziert vor, da RA/SB keine Gewerbe sind, und die
KleinUNTERNEHMER-Regelung doch nicht für Freiberufler greift,
oder irre ich mich da?

Ja. Das UStG unterscheidet nicht zwischen freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften, also gilt die KU genauso für Freiberufler!

Hallo,

Danke, gut zu Wissen!

Grüße

nicht, wenn es sich um Schadenersatz handelt
Hi !

Ein Punkt wurde bei der bisherigen Diskussion nicht beachtet. Wenn ein Anwalt für seinen (vorsteuerabzugsberechtigten) Mandanten z.B. die Abmahnung eines Konkurrenten übernimmt, dann hat er grundsätzlich an seinen Mandanten eine Rechnung mit Umsatzsteuer zu stellen (im Rahmen der bereits benannten Grenzen).

Da der Mandant des Anwalts aber gegen den abgemahnten Konkurrenten einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wird der Anwalt den Schaden seines Mandanten (hier: Nettobetrag der Honorarsumme) dem Konkurrenten „in Rechnung“ stellen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um „echten Schadenersatz“ handelt, der nicht steuerbar ist, und daher für den Konkurrenten auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch zu Abmahnvereinen gibt es schon einige Urteile. Wenn ich mich recht entsinne, war hier jeweils eine Einzelfallentscheidung notwendig, ob es sich um eine Abmahnung im Rahmen einer steuerpflichtigen Rechtsberatung (MIT Leistungsaustausch) oder um eine nicht steuerbare Abmahnung ohne weitere Gegenleistung (OHNE Leistungsaustausch) handelt.

Wenn zu der Frage mehr Hintergründe kommen, kann sicherlich auch gezielter geantwortet werden.

BARUL76

.

die Kleinunternehmer-Regelung gilt für jeden…

Papagei?

Danke euch allen
owt