Ein Ehepaar hat eine Photovoltaikanlage gekauft, die auch vom Gemeinschaftskonto bezahlt wurde. Es hat allerdings nur ein Partner auf dem Kaufvertrag unterschrieben und somit gehört die PV-Anlage rechtlich gesehen nur dieser einen Person. Der Kaufvertrag wurde versehentlich auch nur auf diese eine Person ausgestellt. Wie kann man die Anlage rechtlich gesehen möglichst einfach umschreiben, so dass die Anlage beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört?
Hallo!
im Normalfall gehört Eheleuten alles neu angeschaffte sowieso gemeinsam.
mfG
duck313
Servus,
wenn es sich nicht um eine „Aufdachanlage“ handelt, sondern die Anlage im Dach integriert ist, gibt es kein getrenntes Eigentum an dem Grundstück und der Anlage - sie ist dann genau wie das Gebäude Eigentum des Grundstückseigentümers.
Schöne grüße
MM
„im Normalfall gehört Eheleuten alles neu angeschaffte sowieso
gemeinsam.“Was ist denn das für eine Behauptung?? Ich kaufe ein Auto und das gehört dann auch meinem Ehemann???
Noch mal nachdenken oder antworten einfach lassen!
„im Normalfall gehört Eheleuten alles neu angeschaffte sowieso
gemeinsam.“
Was ist denn das für eine Behauptung?? Ich kaufe ein Auto und das gehört dann auch
meinem Ehemann???
Es kommt darauf an, in welchem Güterstand die Ehe ist (normal: Zugewinngemeinschaft) und dann ergibt sich das Eigentum.
Nehmen wir mal an, die Ehefrau kauft sich vom Geld, was sie während der Ehe verdient, ein Auto. Dann ist der Verdienst der Zugewinn, der beiden Ehepartner zuzuordnen ist.
Dadurch gehört aber nicht das Auto hälftig beiden, beim Ende der Ehe wird es einer behalten, aber es ist ein Ausgleich zu bezahlen.
Noch mal nachdenken oder antworten einfach lassen!
Hmm.
Natürlich gehört Ehegatten nicht alles in der Ehe Angeschaffte gemeinsam, das ist ein populärer Rechtsirrtum. Auch in der Ehe gehört der Gegenstand zunächst dem, der ihn kauft. Womit „Aprilfisch“ allerdings recht hat, ist, daß dachintegrierte Anlagen als wesentlicher Bestandteil automatisch dem Hauseigentümer gehören. Bei Auf-Dach-Anlagen, also solchen, unter denen die Dachziegel noch vorhanden sind und die man theoretisch abschrauben könnte, ist das anders, sie sind sonderrechtsfähig. Da für den Kauf und die Installation dieser Anlagen bezüglich der Verträge kein Formzwang besteht, bilden diese auch lediglich ein Indiz für die Rechtsverhältnisse, wenn auch ein starkes. Wenn Sie also die „versehentlichen“ Verhältnisse etwa aus steuerlichen Gründen anders benötigen, müssen Sie dem Finanzamt plausibel machen, daß die schriftlich geschlossenen Verträge so nicht gemeint waren und eigentlich beide Eheleute Eigentümer werden sollten. Als Argument können Sie das Gemeinschaftskonto anführen, wobei auch das nicht recht überzeugt, denn nicht alles Geld auf dem Gemeinschaftskonto gehört beiden Inhabern gemeinsam, sondern kann zum Teil auch nur einem allein zustehen. Die Begründung wird also nicht einfach. Sie können natürlich Ihrem Partner die Hälfte der Anlage schenken; u.U. müßte dies allerdings wegen der Vorschriften des BGB über Schenkungen notariell beurkundet werden. Wenn steuerliche Freibeträge hierbei überschritten werden, fällt Schenkungsteuer an.