Folgende Situation:
Person X macht aktuell eine Umschulung, die noch knapp ein Jahr läuft. Während dieser Umschulung bezieht er normal ALG2. Miete und Nebenkosten abgesehen von Stromkosten wird getragen.
Nun hat Person X Person Y kennen gelernt, welche zu Hause viel Stress hat aufgrund familiären Problemen. Person Y hat gerade eine Ausbildung angefangen.
Nun möchte Person Y bei Person X einziehen. Person X ist sich bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft - sprich als Bedarfsgemeinschaft - nach einem Jahr des Zusammenwohnens berechnet werden darf.
Zur Frage:
Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“ (nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen, wird es aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht einsehen, die Miete voll weiterzutragen.
Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen?
da X bereits ALG2 bezieht und Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat, ist anzunehmen, dass er derzeit keine unangemessen riesengroße Wohnung bewohnt, in der er Y ein abgeschlossenes Zimmer zur Untermiete überlassen könnte, sondern dass er in einer für 1 Person angemessenen 1-2 Zimmer-Wohnung wohnt. Damit dürfte vermutlich auf beide Bewohner in etwa dieselbe Nutzung/ Wohnfläche entfallen, also jeweils die Hälfte. Und so werden dann auch die Unterkunftskosten „verteilt“ - X erhält dann zukünftig noch die Hälfte seiner bisher bewilligten Unterkunftskosten, und Y muss die andere Hälfte aus ihren eigenen Mitteln/evtl. Ansprüchen bestreiten.
Vorausgesetzt, dass der Xs Vermieter dem Einzug von Y zugestimmt hat: Für die beiden wäre es (im eigenen Interesse und auch zur Vorlage beim Jobcenter) sinnvoll, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abzuschließen. Muster z.B. hier, ggf. passend abzuändern: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0
Person X ist sich
bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft - sprich als
Bedarfsgemeinschaft - nach einem Jahr des Zusammenwohnens
berechnet werden darf.