Umschulung, nichteheähnlich, Zusammenziehen

Folgende Situation:
Person X macht aktuell eine Umschulung, die noch knapp ein Jahr läuft. Während dieser Umschulung bezieht er normal ALG2. Miete und Nebenkosten abgesehen von Stromkosten wird getragen.
Nun hat Person X Person Y kennen gelernt, welche zu Hause viel Stress hat aufgrund familiären Problemen. Person Y hat gerade eine Ausbildung angefangen.
Nun möchte Person Y bei Person X einziehen. Person X ist sich bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft - sprich als Bedarfsgemeinschaft - nach einem Jahr des Zusammenwohnens berechnet werden darf.

Zur Frage:
Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“ (nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen, wird es aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht einsehen, die Miete voll weiterzutragen.

Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen?

Hallo

Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen?

Beide sollten einen Untermietvertrag machen, dann ist die Sache einfach.

Sonst wird sicherlich die Kosten der Unterkunft einfach durch 2 geteilt, und X kriegt dann nur noch die Hälfte.

Viele Grüße

Hallo

da X bereits ALG2 bezieht und Unterkunftskosten bewilligt bekommen hat, ist anzunehmen, dass er derzeit keine unangemessen riesengroße Wohnung bewohnt, in der er Y ein abgeschlossenes Zimmer zur Untermiete überlassen könnte, sondern dass er in einer für 1 Person angemessenen 1-2 Zimmer-Wohnung wohnt. Damit dürfte vermutlich auf beide Bewohner in etwa dieselbe Nutzung/ Wohnfläche entfallen, also jeweils die Hälfte. Und so werden dann auch die Unterkunftskosten „verteilt“ - X erhält dann zukünftig noch die Hälfte seiner bisher bewilligten Unterkunftskosten, und Y muss die andere Hälfte aus ihren eigenen Mitteln/evtl. Ansprüchen bestreiten.

Vorausgesetzt, dass der Xs Vermieter dem Einzug von Y zugestimmt hat: Für die beiden wäre es (im eigenen Interesse und auch zur Vorlage beim Jobcenter) sinnvoll, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abzuschließen. Muster z.B. hier, ggf. passend abzuändern: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

LG

Hallo

Person X ist sich
bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft - sprich als
Bedarfsgemeinschaft - nach einem Jahr des Zusammenwohnens
berechnet werden darf.

Das ist Person X aber falsch bewußt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Gruß,
LeoLo

Hi,

Beide sollten einen Untermietvertrag machen, dann ist die
Sache einfach.

Sonst wird sicherlich die Kosten der Unterkunft einfach durch
2 geteilt, und X kriegt dann nur noch die Hälfte.

Mit anderen Worten: Eine zweite Person mit eigenem Einkommen zieht in die Wohnung ein, der Steuerzahler soll aber trotzdem die ganze Miete tragen.

Gruß S

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Hallo

Beide sollten einen Untermietvertrag machen, …

Sonst wird sicherlich die Kosten der Unterkunft einfach durch 2 geteilt, und X kriegt dann nur noch die Hälfte.

Mit anderen Worten: Eine zweite Person mit eigenem Einkommen zieht in die Wohnung ein, der Steuerzahler soll aber trotzdem die ganze Miete tragen.

Wie denn das? Man wird nicht einen Untermietvertrag mit 0 Euro Miete und 0 Euro Nebenkosten abschließen.

Außerdem sind beide Personen in der Ausbildung. Was für ein Einkommen die zweite Person hat, ist nicht bekannt, aber allzu viel wird es nicht sein.

Viele Grüße