Hallo liebe Wissenden,
nehmen wir an es gibt eine Arbeitnehmerin (AN) die seit November 2014 nach 3 Jahren Elternzeit wieder bei ihrem alten Arbeitgeber (AG) arbeitet. Vor dem Elternzeit arbeitete sie 5 Tage die Woche, seit dem Wiedereinstieg arbeitet sie 2 Tage die Woche. Der AG gewährte ihr aus der Zeit vor der Elternzeit während des Mutterschutz 7 Tage Resturlaub. Auch auf mehrere Nachfragen im Januar seitens der AN ob die Tage nicht auf die aktuelle Arbeitszeit herunter gerechnet wird bekam sie die Antwort, dass sie vor der Elternzeit 5 Tage die Woche gearbeitet hätte und daher den vollen Anspruch hat.
Da der Urlaub bis Ende März zu nehmen ist laut Arbeitsvertrag nimmt die AN den gesamten März frei (gewährt vom AG). Heute rief der AG an und verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im Februar. Das besage dass der AG den Resturlaub herunter gerechnet werden muss/darf? Leider hat die AN das Urteil bisher auf der Internetseite des BAG nicht finden können. Der AG verlangt nun dasss sie entweder wieder zur Arbeit erscheint da ja nicht mehr 7 Tage übrig sind oder die Urlaubstage die darüber hinaus gehen vom neuen Jahresurlaub abgezogen werden.
Frage:
1.Muss es nicht Fristen geben? Oder ist die AN selber schuld, dass sie während des Urlaub erreichbar war?
2. Darf das Urteil (falls es dieses gibt) rückwirkend (auf Resturlaub von vor Jahren) umgesetzt werden oder gilt das dann nur für in Zukunft liegenden Resturlaub den man ab 2015 erwirkt?
Danke im voraus.
Grüße
Jessica