In Vorbereitung einer Teilbetriebsübergangs (Ausgründung eines Teilbereiches) soll (überraschend) vorab die vorhandene Struktur geändert werden.
Ursprünglich war geplant, die neue Struktur erst nach der Ausgründung wirksam werden zu lassen.
Die neue Struktur sollte im Interessensausgleich und Sozialplan beschrieben und den Mitarbeitern im Schreiben BGB 613a die neue Funktion mitgeteilt werden.
Jetzt kam eine völlig neue Info, dass die Strukturänderung in Zusammenarbeit mit dem Betreibsrat vorgezogen werden soll.
Die neue Struktur wird wesentlich flacher werden, so dass eine Reihe von „Dekradierungen“ anstehen.
Meine Fragen:
- Welche juristischen Voraussetzungen sind an eine weitreichende Strukturänderung geknüpft?
- Welche formalen Anforderungen gibt es an eine „Dekradierung“?
- Muss es in jedem Fall eine Änderungskündigung geben?
- Wie kann man sich juristisch gegen eine „Dekradierng“ wehren?