Umstrukturierung/ neue Struktur

In Vorbereitung einer Teilbetriebsübergangs (Ausgründung eines Teilbereiches) soll (überraschend) vorab die vorhandene Struktur geändert werden.
Ursprünglich war geplant, die neue Struktur erst nach der Ausgründung wirksam werden zu lassen.
Die neue Struktur sollte im Interessensausgleich und Sozialplan beschrieben und den Mitarbeitern im Schreiben BGB 613a die neue Funktion mitgeteilt werden.
Jetzt kam eine völlig neue Info, dass die Strukturänderung in Zusammenarbeit mit dem Betreibsrat vorgezogen werden soll.
Die neue Struktur wird wesentlich flacher werden, so dass eine Reihe von „Dekradierungen“ anstehen.
Meine Fragen:

  1. Welche juristischen Voraussetzungen sind an eine weitreichende Strukturänderung geknüpft?
  2. Welche formalen Anforderungen gibt es an eine „Dekradierung“?
  3. Muss es in jedem Fall eine Änderungskündigung geben?
  4. Wie kann man sich juristisch gegen eine „Dekradierng“ wehren?

Strukturänderungen liegen allein in der Souverenität des Unternehmens, wobei der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte hat - die er in dem Fall wohl wahrgenommen hat.

Sollten sich für Arbeitnehmer dadurch Änderungen ergeben, die wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages betreffen, so ist der Arbeitsvertrag mittels Änderungskündigung anzupassen oder eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer kann sich gegen Änderungkündigung oder Kündigung mit einer Klage wehren. Dabei wird das Gericht jedoch nur prüfen, ob die formalen Kriterien eingehalten wurden. Die unternehmerische Entscheidung als solche ist nicht anfechtbar.

siehe auch: http://www.abfindunginfo.de/tag/anderungskundigung