Es soll eine Einzelunternehmung in eine GmbH übertragen werden. Das Stammkapital soll rund 500 betragen. Nach 3 Jahren dass soll die Unternehmung an die Konkurrenz verkauft werden will, und zwar für rund 3’000.Zum Zeitpunkt der Umwandlung hat die Einzelunternehmung folgende Werte bilanziert:
Bilanz 31.3.2017, Einzelunternehmung
UV 2’400
AV 2’000
Total Aktiven 4’400
FK 3’200
Eigenkapital
1’500 Verlust
-300**
Total Passiven 4’400
*Unversteuerte stille Reserven 1’400
**Verlust von 300 aus dem Geschäftsjahr 2015.
Steuerrechtlich wurde dieser Verlust noch nicht geltend gemacht.
Welche steuerlichen Folgen für die Umwandlung und den Verkauf in 3 Jahren und wie sieht die BIlanz nach der Umwandlung und nach dem Verkauf in 3 Jahren aus. Welche Vorkehrungen sind aus handelsrechtlicher Sicht erforderlich?
Ausserdem:
Ein Einzelunternehmung soll rückwirkend auf den 1.1.17 in eine AG umgewandelt werden. Die AG soll ein Aktienkapital von 1’000 und Reserven von 600 ausweisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ab 1.1.2020 folgende Varianten zur Diskussion stehen:
Variante 1: Verkauf der AG für CHF 1’600 an die Schwester. Der Inhaber der Einzelunternehmung würde sich damit komplett aus dem Familienunternehmen zurückziehen. Variante 2: Die Schwester wird sich als zusätzliche Investorin in die AG einkaufen. Als Einkaufsbetrag wird sie 4’000 in die Gesellschaft einbringen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Aktienkapital von 1’000 und 3’000 für den Ausgleich der stillen Reserven zusammen. Somit wären ab 1.1.2020 die Geschwister zu je 50% an der AG beteiligt Variante 3: Verkauf der AG an die Private Equity AG für 4’800. Der Verkäufer würde sich auch bei dieser Variante komplett aus dem Familienunternehmen zurückziehen. Bilanz 31.12.2016 Einzelunternehmung UV 3’000 AV 800 Total Aktiven 3’800*
FK 2’200 Eigenkapital 1’600 Total Passiven 3’800 *Unversteuerte stille Reserven 2’400
Für alle drei Varianten sollen die steuerlichen Folgen und dokumentieren Sie Ihre Ergebnisse mit den entsprechenden Berechnungen. Ferner sind wo nötig die Bilanzen zu erstellen. Erklären Sie stichwortweise, was aus handelsrechtlicher Sicht vorzukehren ist.