Umtausch als Nacherfüllung bei Sachmängeln?

Hallo,
ich habe am Samstag ein Handy per Ratenkauf bei o2 gekauft. Dieses war mangelhaft, sodass ich es am Montag gegen ein neues Gerät tauschen konnte. Dieses war nun auch mangelhaft und ich wollte es wieder gegen ein neues Gerät tauschen. Dafür durfte ich alle zehn vorrätigen begutachten und diese waren ebenfalls nicht in Ordnung, also wollte ich nun ganz zurücktreten.
Nun sagte der Verkäufer ich könne nur zurücktreten, wenn ich das zweite Geräte zweimal einschicke und es nach beiden Malen wieder mangelhaft ist. Das Gerät durfte ich auch nur gegen ein neues tauschen, weil es weniger als 5 Tage alt war und weil ich nicht telefoniert habe.
Habe ich nicht nach § 439 I BGB ein Wahlrecht, ob ich als Nacherfüllung einen Umtausch oder eine Reparatur wünsche? Und gilt der erste Umtausch nicht schon als erster Fehlschlag, sodass ich es, wenn schon nicht zweimal einschicken müsste? Oder gelten die zehn anderen defekten Geräte auch bereits als Nacherfüllungsversuche? Und muss ich eine Frist setzen oder ist diese entbehrlich, wenn der Shop diese zehn Geräte im Grunde genommen vorrätig hat und mir direkt ein (defektes) aushändigen könnte (ich habe sie nur angesehen, nicht auf mich buchen lassen)?
Was kann ich jetzt tun um möglichst schnell zurücktreten zu können?

Bei dem Handy handelt es sich um ein (bei o2) 600€ teures Model, bei dem gerade der Bildschirm und und die Verarbeitung beworben werden und die Mängel treten auch gerade da auf (Staub unter der dem Display, gelbe Flecken auf dem Bildschirm, schiefe Spaltmaße rund um den Display etc.).

Hallo,
natürlich können Sie sofort vom kaufvertrag wegen offener
Mängel zurücktreten.

LT BGB:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Falls Sie ein Widerrufsrecht auf die Ware haben, sollten Sie es sofort schriftlich bei der Handyfirma einreichen und die Ware dem Händler wieder zurück schicken.

Viele Grüße von Nonne213

Hallo,
das gleiche Malheur hatte ich mir meinem Laptop,
das musste ich es dreimal in dei Reparaturwerkstatt geben.

Nach der dritten Reparatur bekam ich dann ein ganz anderes, wie gehabt ( Hersteller).

Mit dem neuen bin ich sehr zufrieden.

Generell reicht es aber einen 14 Tage Widerruf zu schreiben,
da das Handy einen offenen Mangel aufweist und es sich nicht um versteckte Mängel handelte. Von daher ist keine Reparatur notwendig.

falls der Hersteller oder der verkäufer schwierigkeiten macht würde ich an Ihrer Stelle einen Anwalt aufsuchen.

Viel Erfolg und alles Gute von Nonne213