Umtausch als Nacherfüllung bei Sachmängeln?

Hallo,
angenommen man kauft am Samstag ein Handy per Ratenkauf bei o2. Dieses ist mangelhaft, sodass es am Montag gegen ein neues Gerät getauscht wird. Dieses ist nun auch mangelhaft und sollte wieder gegen ein neues Gerät getauscht werden. Dafür dürfen alle zehn vorrätigen Geräte begutachtet werden, die dann ebenfalls nicht in Ordnung sind, woraufhin man ganz zurücktreten will.
Nun sagte der Verkäufer man könne nur zurücktreten, wenn das zweite Geräte zweimal eingeschickt werden würde und es nach beiden Malen wieder mangelhaft wäre. Das Gerät durfte dabei anfangs nur gegen ein neues getauscht werden, weil es weniger als 5 Tage alt war und weil nicht telefoniert wurde.
Hätte man nicht nach § 439 I BGB ein Wahlrecht, ob als Nacherfüllung einen Umtausch oder eine Reparatur gewünscht wäre? Und gilt der erste Umtausch nicht schon als erster Fehlschlag, sodass es, wenn schon nicht zweimal eingeschickt werden müsste? Oder gelten die zehn anderen defekten Geräte auch bereits als Nacherfüllungsversuche? Und muss eine Frist gesetzt werden oder ist diese entbehrlich, wenn der Shop diese zehn Geräte im Grunde genommen vorrätig hat und sie direkt ein (defektes) aushändigen könnten (sie wurden nur angesehen, nicht gebucht)? Und müssten die entsprechenden Mängel immer die gleichen sein?
Was könnte man jetzt tun um möglichst schnell zurücktreten zu können?

Bei dem Handy handelt es sich um ein (bei o2) 600€ teures Model, bei dem gerade der Bildschirm und und die Verarbeitung beworben werden und die Mängel treten auch gerade da auf (Staub unter der dem Display, gelbe Flecken auf dem Bildschirm, schiefe Spaltmaße rund um den Display etc.).

Freundliche Grüße und Danke im Voraus.

Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Der Käufer hat die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt, wenn die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vorliegen - außer es wäre unverhältnismäßig(§ 439 Abs. 3 BGB)!!
Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Rechten und Ansprüchen aus § 437 BGB. Dem Verkäufer soll zunächst die Gelegenheit gegeben werden, seinen Fehler wieder zu beheben, bevor der Käufer weiterreichende Rechte geltend macht.
In den AGB bzw. Garantiebedingungen des Hertellers könnte dazu zu finden sein, wie oft repariert wird.

Hallo,

angenommen man kauft am Samstag ein Handy per Ratenkauf bei o2. Dieses ist mangelhaft, sodass es am Montag gegen ein neues Gerät getauscht wird. Dieses ist nun auch mangelhaft und sollte wieder gegen ein neues Gerät getauscht werden. Dafür dürfen alle zehn vorrätigen Geräte begutachtet werden, die dann ebenfalls nicht in Ordnung sind, woraufhin man ganz

zurücktreten will.
Nun sagte der Verkäufer man könne nur zurücktreten, wenn das
zweite Geräte zweimal eingeschickt werden würde und es nach
beiden Malen wieder mangelhaft wäre. Das Gerät durfte dabei
anfangs nur gegen ein neues getauscht werden, weil es weniger
als 5 Tage alt war und weil nicht telefoniert wurde.
Hätte man nicht nach § 439 I BGB ein Wahlrecht, ob als
Nacherfüllung einen Umtausch oder eine Reparatur gewünscht
wäre? Und gilt der erste Umtausch nicht schon als erster
Fehlschlag, sodass es, wenn schon nicht zweimal eingeschickt
werden müsste? Oder gelten die zehn anderen defekten Geräte
auch bereits als Nacherfüllungsversuche? Und muss eine Frist
gesetzt werden oder ist diese entbehrlich, wenn der Shop diese
zehn Geräte im Grunde genommen vorrätig hat und sie direkt ein
(defektes) aushändigen könnten (sie wurden nur angesehen,
nicht gebucht)? Und müssten die entsprechenden Mängel immer
die gleichen sein?
Was könnte man jetzt tun um möglichst schnell zurücktreten zu
können?

Bei dem Handy handelt es sich um ein (bei o2) 600€ teures
Model, bei dem gerade der Bildschirm und und die Verarbeitung
beworben werden und die Mängel treten auch gerade da auf
(Staub unter der dem Display, gelbe Flecken auf dem
Bildschirm, schiefe Spaltmaße rund um den Display etc.).

Freundliche Grüße und Danke im Voraus.