Umtausch eines gekauften Gegenstandes bei Ebay KLeinanzeigen

Ich hätte mal eine allgemeine Frage… und hoffe Ihr könnt mir helfen. NUR ZUR INFO der Fall ist rein Interesse halber…
Also angenommen jemand verkauft bei Ebay Kleinanzeigen als Privater Verkäufer einen NEUEN und noch nicht ausgepackten Artikel (nehmen wir mal an ein Handy). Als letzten Satz setzt er vorsichtshalber drunter „Da Privatverkauf keine Garantie und Rücknahme“.
Nun wird der Artikel an einen Käufer versendet und der findet einen Mangel. Er möchte vom Kauf zurücktreten. Wie müsste sich der Verkäufer verhalten ?
Rücknahme oder nicht ?
Der Artikel kann ja nun nicht mehr als NEU und OVP verkauft werden.
Ich bin über einen regen Austausch gespannt und sage vorab Danke

Hallo,

kommt drauf an.

War dem Verkäufer der Mangel bekannt und er hat ihn bei der Beschreibung nicht genannt? Dann haftet er für den Mangel.

War dem Verkäufer der Mangel hingegen nicht bekannt, hat der Käufer Pech gehabt.

Auf diese einfache Formel lässt sich die bisherige Rechtsprechung reduzieren.

Grüße

Das Gerät war ja noch verschweißt von daher hatte der Verkäufer wohl keine Ahnung

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Glatt überlesen… Entschuldige bitte.

Dann wäre die Sache klar. Der Verkäufer haftet nicht.

Der Käufer könnte sich die Garantiebedingungen des Herstellers ansehen. Unter Umständen besteht ja auch Garantie für den zweiten Besitzer nach einem privaten Weiterverkauf.

Man könnte ihm ja auch anbieten sich darum zu kümmern. Kein Problem.
aber man also der Verkäufer müsste das Gerät nicht zurücknehmen - darum geht es …

Ich diskutiere mit meinem Mann darüber - und ich will mal RECHT haben :slight_smile:

Auch wenn da steht Garantie statt Gewährleistung ?

Denn als Privater Verkäufer kann man ja keine Gewährleistung geben oder ?

Das BGB spricht in den Gesetzen, die sich um die Sachmangelhaftung von Verbrauchsgütern drehen, explizit von Verbrauchern und Unternehmern.

Wenn man von diesen Gesetzen als Nicht-Unternehmer nicht betroffen sein möchte, muss man das klar und unmissverständlich formulieren.

Wichtig dabei ist stets die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Gewährleistung zwischen Unternehmer und Verbraucher ist gesetzlich geregelt, gilt als Standatdvereinbarung in Verträgen und lässt sich nur in sehr engen Grenzen wirksam unterdrücken.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Den Umfang und die Wirksamkeit dieser Leistung können Garantiegeber und -nehmer recht frei vereinbaren. (Meist nennt der Garantiegeber seine Bedingungen und der Verbraucher kann sie annehmen - oder auch nicht (und das Produkt nicht kaufen).) Der Gesetzgeber legt hier nur fest, dass die Garantiebedingungen klar und deutlich formuliert werden müssen. Und falls man Werbung mit einer Garantie macht, muss man auch die Bedingungen öffentlich machen. An diesem Punkt setzen momentan Anwälte ihre Abmahnungen an. An ein Produktangebot im Internet einfach nur „3 Jahre Herstellergarantie“ ran zu schreiben, ohne die Bedingungen zu verlinken, kostet den Anbieter eine kleine Stange Geld… :wink:

Bist Du sicher, dass dies bei neuen, eingeschweißten Geräten der Fall ist? Im Extremfall: Der Verkäuer hat den Karton (da versiegelt) garnicht geöffnet und wusste nicht, dass nur ein Holzklotz drin lag?

Hast Du ein Urteil dazu? Zumal der Verkäufer ja kein Problem haben dürfte, das Gerät seinerseits zu reklamieren, solange es nicht gerade vom LKW gefallen ist.

Nein, ein Urteil habe ich dazu nicht. Aber die Gesetze sprechen ganz klar stets von Unternehmer und Verbraucher. Ergo: wenn der Verkäufer klar macht, dass er nicht als Unternehmer im Sinne §14 BGB und UStG ist, hat der Käufer keinen Anspruch auf Sachmängelhaftung.

Und die Urteile, von denen ich las, musste der Käufer stets nachweisen, dass dem privaten Verkäufer der Mangel bekannt war.

Ich habe doch noch mal schnell gesucht:
Hier geht es um den Verkauf eines Autos.
Hier berichtet T-Online über ein BGH-Urteil - es geht um ein falsch beschriebene Boot. Dieses Urteil bedeutet im Umkehrschluss, wenn man ein Gerät mit „original verschweißt, nie ausgepackt“ anbietet, muss dem Käufer klar sein, dass selbst der Verkäufer nicht genau weiß, was sich in dem Karton befindet. Im Grunde wird tatsächlich die Katze im Sack verkauft. Man sollte also vielleicht nur neue Geräte erwerben, von denen der private Verkäufer sagt: „nur einmal ausgepackt, eingeschaltet um zu sehen, ob es funktioniert“. Als Käufer kann man zwar immer noch lediglich hoffen, dass alle Funktionen mängelfrei sind (wer kann schon zu Hause einen kompletten Systemcheck eines Handys machen?!), aber zumindest kauft man nicht „den Holzklotz“.

Aber auch davon liest man immer wieder: dass Ware aus Paketen verschwindet und durch irgendwelchen Schrott ersetzt wird….

Bei einer kurzen Recherche habe ich noch einen Artikel bei der Stiftung Warentest gefunden. Darin wird ausgeführt, dass die Gewährleistung so klar und deutlich wie möglich ausgeschlossen werden muss.

Schwammige Sätze wie

Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewähr­leistung über­nehmen kann

Schließen die Gewährleistung nicht erfolgreich aus. Welches „neue“ EU-Recht ist gemeint?

Grüße

Das ist leider völlig falsch. Wenn der Verkäufer kein Unternehmer ist, KANN er die Sachmängelhaftung ausschließen. Es ist keinesfalls so, dass sie automatisch ausgeschlossen wäre!
Und hier ist das Proiblem darin zu sehen, dass die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, sondern die Garantie. Es ist im Einzelfall auszulegen, ob damit die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, weil der Verkäufer keine Ahnung hat, wie das genau zu bezeichnen ist.
Gruß
anf

Aber genau das geben doch beide Urteile überhaupt nicht her. Maximal zeigen sie, dass der Verkäufer unter Umständen nachbessern kann, weil er z.B. ein aus der Verpackung gerutschtes Teil nachliefert oder es gegen ein zufällig ebenso verschweißtes Gerät austauscht.

Das ein altes Auto Mängel enthält ist normal. Wenn der Verkäufer diese nicht kennt, ist es nicht seine Schuld. Darüber auf eingeschweißte Neugeräte zu schließen ist mir unverständlich und anscheinend bei Dir bisher unbelegt.