Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich Fernabsatzgesetzes und des 2 wöchigen Umtauschrechts.
Jemand kauft Kleidung im Wert von über 40 Euro über zB Katalog oder Onlineshop. Nun erhält er diese Kleidung, probiert Sie an und schickt diese zurück. Der Verkäufer erhält die Anprobierte und ist der Meinung dass diese nicht mehr als Neuware verkauft werden kann, da sie zB nicht mehr richtig zusammenlegbar ist und damit schon etwas gebraucht aussieht.
Ist der Verkäufer ermächtigt den zurückzuerstattenden Kaufpreis zu kürzen und wenn ja, wie hoch wäre der zulässige Betrag in etwa?
Vielen Dank für die Antworten,
Robert
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass die Ware wirklich nur anprobiert und nicht etwa ein paar Tage getragen wurde. Unter diesen Umständen hat der Verkäufer den vollen Preis der Ware plus das Rückporto zu tragen.
Da das 14-tägige Rückgaberecht gemacht wurde, um den Kunden eine Prüfung der Ware auf Eignung zu ermöglichen (keine „Katze im Sack“) und Kleidung nur durch Anprobe geprüft werden kann (wie im Laden ja auch), kann der Verkäufer sich hier nicht rauswinden.
Größere Versandhäuser haben extra Sortierabteilungen, die in so einem Fall die Ware wieder schonend in Form bringen. Manche Internetversender kalkulieren aber die Kosten für die Retoure bewußt nicht in ihre Preise ein und können so etwas billiger sein mitentsprechenden Auswirkungen auf den Service. Da aber ganz Deutschland nach dem billigsten Preis lechzt, haben ie eben solange Kundschaft, wie noch nicht alle auf die Schnauze gefallen sind.
Gruss, Niels