Umtausch / gutschrift - wahlrecht?

hallo liebe rechtswissenden,

folgendes problem:
jemand kaufe im internet (ebay) ein notebook mit zusatzfunktionen wie dvb-t krims-krams von einem händler der eben auch im internet verkauft. nach inbetriebnahme des geräts stelle sich nun heraus, dass die fernbdienung für den dvb-t empfang nur eingeschränkt bis gar nicht funktioniere. der händler biete nun lediglich eine gutschrift des gesamten gerätes an.

hat jemand hier ein wahlrecht, kann er zb. auf einen austausch des defekten dvb-t krims-krams / fernbedienung bestehen, wenn er das gerät nicht mehr hergeben will?

vielen dank für das denken und schreiben!

stefan

hat jemand hier ein wahlrecht, kann er zb. auf einen austausch
des defekten dvb-t krims-krams / fernbedienung bestehen, wenn
er das gerät nicht mehr hergeben will?

Ei freilich. Die Rechte ergeben sich hier aus § 437 BGB, demnach hat der Käufer Anspruch auf:

Nacherfüllung (und zwar vorrangig) und, wenn keine Nacherfüllung geschieht, Minderung oder Rücktritt. Im Fall des Rücktritts muss der Verkäufer das Geld erstatten, da ist es mit einer Gutschrift nicht getan.

Zu beachten ist, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden können (Umkehrschluss aus § 444 BGB). Sollte der Verkäufer ein Unternehmer sein und der Käufer ein Verbraucher (§§ 13, 14 BGB), so ist der Ausschluss nicht möglich (§§ 475 I S. 1, 474 BGB). Es gilt des Weiteren die Beweisleist(umkehr) des § 476 BGB, so dass im ersten halben Jahr der Unternehmer das Nichtvorliegen des Mangels bei Gefahrübergang beweisen müsste. (Diese Regel gilt nicht unendlich, nämlich nicht, wenn es mit der „Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist, aber ich glaube, davon kann hier nicht ausgegangen werden; vielleicht sagt noch jemand anderes was dazu).

Levay