Umtausch Kosmetikprodukt

Hallo,

A kauft bei einem Drogeriemarkt einen Haartrimmer. Am noch am gleichen Tag muss er feststellen, dass der Trimmer die Haare nicht schneidet, sondern die Haare am Trimmer vorbeirutschen und stattdessen der Länge nach aufgerauht werden.
A möchte das Gerät nun umtauschen, hat aber bereits negative Erfahrung bezüglich der Freundlichkeit der Mitarbeiter bei einem Umtausch machen müssen. A hat nun Bedenken, dass sie sich weigern, das Gerät zurückzunehmen. Als mögliche Begründung befürchtet er „das haben sie schon benutzt“ oder „Kosmetikprodukte nehmen wir grundsätzlich nicht zurück“. Daher möchte er sich gegen die Argumente wappnen.

Haben die Mitarbeiter eine Möglichkeit, die Auszahlung des Kaufpreises zu verweigern?
Ein Ersatzgerät befand sich nicht mehr im Laden und dieses will der Kunde auch nicht mehr haben. Er hat sich nun für ein hochwertigeres Produkt entschieden, welches der Markt nicht führt.

Gruß
Tato

Hallo Tato!
A sollte sich entscheiden zwischen:
a)„Umtausch“, b) „Minderung“ und c) „Rücktritt“.

a) Hier wird ein Ersatzgerät ausgegeben.
b) Der ursprüngliche Preis wird vermindert.
c) Der Kauf wird rückabgewickelt.

Die Frage nach der Weigerungsmöglichkeit der „Rücknahme“ wegen „Grundsatz“ und „Kosmetikprodukt“ läßt sich ggfs. entkräften, da man das Gerät sicher reinigen kann… ist doch nichts anderes als eine besondere Form einer Schere - oder nicht?

MfG:wink: Jogi

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Haben die Mitarbeiter eine Möglichkeit, die Auszahlung des
Kaufpreises zu verweigern?

Ja - gekauft ist gekauft. Es gibt kein allgemeines Umtauschrecht, abgesehen vom Versandhandel handelt es sich immer um Kulanz.

Der Kunde könnte aber Gewährleistung für das nicht funktionierende Gerät verlangen.

LG
Stuffi

Hallo,
wenn das Ding nicht ordnungsgemäß das tut, wofür es beschaffen ist, nämlich trimmen (wie auch immer das ordnungsgemäß abzulaufen hat), dann fehlt dem Ding ganz sicher eine ganz wesentliche Eigenschaft eines Trimmers.
Das nennt man auch Sachmangel. Und den stellt man im allgemeinen immer erst durch Benutzung fest. Daher schränkt eine ordnungsgemäßer Versuch des Trimmens auch bei typischer Verunreinigung die Rechte des Käufers nicht ein.
Zu den einzelnen Rechten des Käufers (Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt) siehe FAQ:1152 in diesem Board.

Grüße,
Dietmar

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