Umtausch nur mit gutschein?

Angenommen man kauft einen Rollerhelm, in einem Fachgeschäft nachdem man beraten wird,und man merkt daheim,dass die Beratung falsch war. (Verkäuferin sagt,der Helm ist optimal für diese Rollerklasse, daheim sieht man,dass es nicht so ist-Helm passt nicht ins Rollerfach)
Am nächsten Tag will man ihn umtauschen, und bekommt nur einen Gutschein. Problem:Im Geschäft gibt es keinen annährend gleichen Helm für den gleichen Preis.
Als man der Verkäuferin den grund für die Rückgabe gibt- helm passt nicht ins rollerfach- und diese wiederum sgat „Oh das hab ich vergessen zu erwähnen,dass er evt nicht passen könnte“ hat man doch das Recht das Bargeld zurück zubekommen und keinen Gutschein ?

Guten Tag,

wurde denn definitiv vereinbart daß der Helm ins Fach des Rollers passen sollte ? Oder ist der Käufer nur davon ausgegangen ?

Guten Tag,

wurde denn definitiv vereinbart daß der Helm ins Fach des
Rollers passen sollte ? Oder ist der Käufer nur davon
ausgegangen ?

Der Käufer hat keine Ahnung von Roller/Helme etc. und hat öfters nachgefragt, ob der Helm für einen 50-er Roller geeignet ist(Da er recht groß und „stabil“,für einen Roller der „nur“ 50 fährt, war). Aber auf diese Frage antwortete die Verkäuferin: „Klar, diesen(!) Helm kaufen viele 50-er Rollerfahrer“. Speziell gefragt,ob der Helm in den Roller passt hat der Käufer nicht, da er nicht wusste,dass die Möglichkeit besteht,dass der Helm nicht passen könnte. Und da es kein "No-Name"Roller ist oder ein XXXS-Roller,geht der Käufer davon aus, dass es sich bei diesem Helm um einen etwas größeren Helm handelt.
Am nächsten Tag hat die Verköuferin es auch eingesehen,dass sie vergessen hat dies zuerwähnen.

moin,

unter den ausführlicher geschilderten umständen könnte die käuferin sogar noch froh sein, daß die verkäuferin den helm zurücknähme und einen gutschein dafür gäbe. auch wenn das bitter sein mag.

saludos, borito

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Im Internet steht „Wenn die Wahre mangelhaft ist, d.h nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet ist (Der Rollerhelm passt nicht in den Roller,daher ungeeignet), muss der Verkäufer die Wahre reparieren bzw ersetzen. Ist dies nicht Möglich (in diesem Geschäft gibt es keinen vergleichbaren Helm für den gleichen Preis,d.h der Käufer müsste noch zusätzlich für einen anderen Helm zahlen) kann der Käufer Schadensersatz verlangen und das Geld zurückfordern.
Unter diesem Artikel steht noch dick:“
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!"

Hallo.

"Wenn die Wahre mangelhaft ist, d.h nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet ist (Der
Rollerhelm passt nicht in den Roller,daher ungeeignet)

Seltsam, ich dachte, die vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung eines Rollerhelmes besteht darin, während der Fahrt auf dem Kopf getragen zu werden und nicht, irgendwo verstaut zu sein. :smile:

Paßt der Helm auf den Kopf und ist sonst auch in Ordnung?
Wenn dem so ist, ist der Helm nicht mangelhaft.
Und wenn die Eigenschaft „Der Helm paßt in das Fach!“ nicht explizit (vom Verkäufer) zugesichert wurde, kann sich der Käufer auch nicht hierauf berufen.

Somit hat Borito recht:
Der Verkäufer ist nicht zur Rücknahme oder zum Umtausch verpflichtet, und der Käufer ist mit dem Gutschein schon kulant behandelt worden.

Gruß
Christian

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ja, mag richtig sein, aber es wurde ganz offensichtlich beim kauf versäumt, explizit die passgenauigkeit des helms zum fach zu verlangen, zu prüfen und/oder bestätigen zu lassen.

ich würde es nicht als der verkäuferin zu verantwortende nachläsigkeit auslegen, wenn diese nicht danach gefragt bzw. dies überprüft hat (ist ja von der kundin, wie beschrieben, nicht eingefordert worden).

was die kunden „eigentlich“ wollte oder nicht, kann nur die kundin beurteilen und der verkäuferin gegenüber äußern. daß die verkäuferin orakel spielt oder der käuferin in den kopf hineinschaut, ist wunschdenken.

kurzerhand: mit einer rücknahme (eines offensichtlich korrekt gekauften und verkauften artikels, zumindest zum zeitpunkt des kaufs) und einer gutscheinausgabe hat die verkäuferin erstmal erfüllt, was sie sollte. man kann sicherlich nochmal versuchen, mit ihr zu reden und sie zur rückgabe gegen bargeld zu „überreden“, da ja kein passender helm/artikel im sortiment vorhanden ist.

saludos, borito

Die Juristerei ist nicht deins, oder?

Hier liegen doch ein paar Sachen offendsichtlich da, die erstmal geklärt werden müssten. Auch vergisst du dabei, das man Verträge auch wegen Irrtum anfechten kann und das beide Seiten Pflichten haben.

Wenn der Verkläufer schon zugibt, das er wesendliche Eigentschaften, die gegebenfalls zur üblichen Verwendung der Sache ( dazu gehört übringens auch die Aufbewahrung) verschwiegen hat und diese auch relevant sind ( im Vorliegenden Fall wurde expliziet ein Rollerhelm verlangt) dann kann hier ein Grund für die Anfechtung vorliegen.

Woher du deine Auffassung nimmst, das der Verkäufer keinen Aufklärungspflichten hat, wenn der Käufer nicht ausdrücklich danach fragt, ist mir mehr als schleierhaft.
Nach dieser Auffassung könnte man auch legal ein Boot verkaufen, das sofort in Flammen aufgeht, wenn man es aus dem Wasser nimmt.

hallo? juristerei hin oder her - aber daß es eine der wesentlichen eigenschaften eines rollerhelms sein soll, in eine ganz bestimmte aufbewahrungsbox eines ganz bestimmten rollers zu passen, ist wohl eher dem reich der hypothese zuzuordnen.
das hieße ja wohl im klartext, daß man jeden kaufvertrag anfechten könnte, solange auch nur eine einzige, noch so winzige eigenschaft nicht erfüllt ist. was „wesentlich“ ist, liegt dann wohl immer im auge des betrachters (hier der käuferin, der „im nachhinein“ eingefallen ist, daß die eigenschaft so derart wichtig sein soll. wäre es der käuferin tatsächlich um genau diese eigenschaft so wichtig gewesen, warum hat sie das dann beim kauf nicht geklärt bzw. ausprobiert?).

ah, ich vergaß: anfechten „kann“ man ja alles, aber ob´s sinn macht und erfolg verspricht?

saludos, borito

Naja der Käufer hätte genauso gut zu Real gehen können,da wird gerade ein Rollerhelm für 30 Euro angeboten.
Aber die Frage ist ja,WARUM geht er gerade in ein F A C H-Geschäft? Genau,er will sich beraten lassen,und zwar jedes kleine Detail von dieser Ware. Und das wurde in diesem Fall NICHT gemacht!!
Klar,ist die Hauptaufgabe eines Helmes nicht in irgendwelche Boxen zu passen,aber wenn man merkt,dass man eine ahnungslose Kundin vor sich hat, kann man doch mal erwähnen,dass es da verschiedene Größen gibt !? Außerdem ist es ein großer Störfaktor,wenn man seinen Helm überall mit hin schleppen muss.
Von daher ist es richtig zu sagen, dass die Verkäuferin ihren Job nicht richtig gemacht hat.

eben nicht Juristerei hin oder her, hier soll fachlich diskutiert werden und nicht aus dem Bauch raus geraten.
Des weitern ging es hier nicht darum, das der Helm in ein bestimmtest Fach passen soll, sondern das er für alle Fächer zu gross ist. Vielleicht ist der Käufer ja davon ausgegangen, das wenn er einen Rollerhelm verlangt, einen bekommt, der eben in die üblichen Boxen passt.
Daher liegt hier schon ein Problem in den Willenserklärungen vor, was man genauer beurteilen müsste. Des weitern zeigst du hier nett auf, das du auch nicht weisst, was die Anfechtung ist und welche Voraussetzungen und Folgen sie hat.
Auch solltest du lernen, wo der Unterschied zwischen einer Anfechtung und einem Mängelrüge liegt.