wir haben vor zehn Tagen in einem Fachgeschäft für Berufskleidung in Frankfurt/Main (Konstablerwache) Arbeitsschuhe gekauft. Zu Hause stellte sich heraus, dass diese doch zu gross sind. Wieder im Fachgeschäft, eine Nummer kleiner probiert, stellt sich heraus, dass diese auf Grund der Stahlkappen in der Länge zwar passen, in der Breite aber zu schmal sind. OK - Lange Rede, kurzer Sinn: Auf der Quittung des Fachgeschäftes war ein Stempel, der folgendes besagte: „Keine Geldrückgabe bei EC-Karten-Zahlungen“. In der Annahme, das Geld würde dann dem Konto gutgeschrieben, hieß es Nein. Die Geschäftsführung erwartete stillschweigend, wir sollten auf unser Geld verzichten. Da wir ein anderes Paar Schuhe kauften, gab man das Rückgeld mit viel Trara und Tam-tam widerstrebend heraus.
Wir halten ein solches Geschäftsgebahren für exorbitant kundenfeindlich und wollen wissen, ob das überhaupt legal ist.
generell ist der Umtausch eine freiwillige Leistung des Händelers. Insofern ist es durchaus legal, diese nicht zu gewähren oder auch einzuschränken.
Bei Zahlung mit Scheckkarte besteht ja die Gefahr, dass du der Abbuchung widersprichst, daher will sich der Händler wohl genau davor schützen, dass er die Bargeld herausgibt und selbst kein Geld von deiner Bank erhält.
Inwieweit das Kunden freundlich ist, sei dahingestellt.
Bei Zahlung mit Scheckkarte besteht ja die Gefahr, dass du der
Abbuchung widersprichst, daher will sich der Händler wohl
genau davor schützen, dass er die Bargeld herausgibt und
selbst kein Geld von deiner Bank erhält.
Ich denke das ist reine Bequemlichkeit des Hauses, den das Risiko ist gering:
der Händler hat einen Beleg mit der Unterschrift des Kunden und hat daher durchsetzbare Ansprüche gegen den Kunden.
Im Falle einer Rückgabe durch den kunden kann er es also einklagen, kosten trägt der Kunde
Besteht das Risiko, daß eine Zahlung mangels Kontodeckung von der Bank zurück gegeben wird in so fern nicht, da das Produkt bereits bezahlt war und es sich nur um einen Umtauch handelte.
wenn es ec-cash mit PIN war ist die Sorge erst recht überflüssig.
grundsätzlich schreiben die Nutzungsbedingungen des elektronischen Zahlungsverkehrs vor, bei rückgängig zu machenden Kartentransaktionen KEIN Bargeld zu erstatten, wohl aber gibt es die Möglichkeit, einen Gutschriftsbeleg oder ein Storno zu erstellen, was doch sicher problemlos möglich sein sollte, wenigstens vor Kassenabschluss. Danach sollte das Geld zumindest zu überweisen sein, Bankdaten stehen auf dem dem Geschäft vorliegenden Belegdouble.
Grundsätzlich das Rückgabe- / Umtausch"recht" , was in der Branche Handelssitte, ( gar noch für verschiedene Bezahlarten ! ) auszuschließen ist ungesetzlich !
Etwas anderes ist: Es gilt der Grundsatz: Gekauft wie besehen. Gewährleistungsansprüche beziehen sich auf MÄNGEL, die von Anfang an vorhanden waren. Ich gehe davon aus, dass du die Schuhe beim Kauf probiert hat. Und üblicherweise darf vorausgesetzt werden, dass jedem Durchschnittsmenschen mit normaler Bildung bekannt ist, dass neue Schuhe nunmal etwas enger sind, als sie dann nach paar Wochen werden, wenn sie durch dicke Schweißfüße durch die Botanik bewegt werden. Doch es sollte kein Geschäft geben, dass sich bei Rückgabe eines Paar Schuhe ( Vorraussetzung: Originalverpackung und absolut ohne Gebrauchspuren ! ) querlegt.
Gruß
HM
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