Also ich finde da § 440 Satz 2 BGB recht verbindlich, der da
sagt:
„Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt.“
es ist insofern verbindlich „wenn sich nicht insbesondere aus
der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt“, was ja wiederum alles andere als verbindlich
ist.
Verbindlich, so dass man von einer Grundsätzlichkeit ausgehen
könnte, wäre die Formulierung „Eine Nachbesserung gilt nach
dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.“ Punkt.
Wie ich schon schrieb, gibt es Urteile, die bei einem PC die
zweimalige Nachbesserung nicht als ausreichend erachten.
Es geht mir einfach darum klar zustellen, dass eine stark
vereinfachte Auslegung des Gesetzestextes, wie hier (so oft)
geschehen (nach zwei Mal besteht Recht auf Rücktritt) nicht
opportun ist.
Diese Auslegung ist jedoch richtig. Das Gesetz statuiert hier sehr wohl einen eindeutigen Grundsatz mit einer ausnahmsweise Rückausnahmeregelung. Andernfalls hätte der Gesetzgeber ganz klar gesagt, dass es immer den Umständen nach zu beurteilen ist.
Da hier aber als Grundsatz steht: 2 mal Nachbessern bedeutet fehlgeschlagen, ist dies auch so gesetzlich geregelt und kann angeführt werden.
Dogmatisch handelt es sich hierbei um eine gesetzlich normierte und daher zunächst immer anzunehmende Vermutung, dass erst nach zweimaligem erfolglosem Nachbessserungsversuch von dem Fehlschlagen auszugehen ist (KG Berlin, Urteil vom 27.07.2009; OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006, Az. 2 U 197/05 Az. 12 U 35/08; Palandt § 440 BGB Rdn. 7). Und eine gesetzliche Vermutung gilt nun einmal als Grundsatz.
So auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006, Az. I-22 U 149/05:
„Gem. § 440 Satz 2 BGB ,wird vermutet, dass eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wenn erfolglos zum zweiten Mal versucht worden ist, einen Mangel zu beheben (vgl. Münchener Kommentar-Westermann, 4. Aufl., 2004, § 440 Rdnr. 9). Grundsätzlich ist daher regelmäßig hinsichtlich jeden gerügten Mangels ein zweimaliger erfolgloser Nachbesserungsversuch erforderlich“
Wer jetzt meint, in einem ganz bestimmten Fall, sei dies anders zu beurteilen, kann sich ausnahmsweise auf den 2. Halbsatz berufen und versuchen, diesen Vermutung zu widerlegen. Argumentations- und begründungsbedürftig ist hier jedoch die Ausnahme, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, andernfalls gilt, dass der Verkäufer zweimal nachbessern darf und erst dann die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt und ein Rücktritts- oder auch Minderungsrecht begründet.
Gruß
Dea