Umtausch von PC

Folgendes ist vorgefallen:

Ein Kunde kauft einen PC hat ihn eine Woche in Betrieb, und auch schon komplett seine Daten vom alten PC auf den neuen überspielt. Der alte wurde dann auf den Werkstoffhof gebracht. Nun hat der neue PC plötzlich einen Schaden er lässt sich nicht mehr booten. Der Kunde reklamiert und lässt die Festplatte in das Umtauschgerät einbauen (vom Geschäft das den PC verkauft). Nach einem MOnat Gebrauch des Neugeräts kommt es wieder zu Problemen. Was kann der KUnde verlangen?
Könnte er den Umtausch in ein anderes Gerät verlangen? Was passiert mit seinen DAten die ja auf der Festplatte gespeichert sind?
Muss der Kunde seine DAten sichern (finanzieller Aufwand) z. B. Kauf einer extrenen Festplatte um Daten zu sichern und der entsprechenden Software. Oder kann er den Umbau in das Neugerät (anderer Hersteller) verlangen?

Der Kunde muss dem Verkäufer 2-malig die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Sollte das Problem danach immer noch bestehen, so können weitere schritte unternommen werden (Minderung des Kaufpreises, Umtausch etc).

Ob für die Datensicherung der privaten Daten der Händler verantwortlich ist oder der Käufer, mag ich so nicht beantworten können, allerdings erschließt sich mir aktuell auch nicht, welchen Finanziellen Aufwand man dadurch hat. Eine datensicherung könnte man ja ganz leicht mit ein paar DVD Rohlingen durchführen (sofern es nicht unbedingt 1 TB Daten sind).

Der Kunde muss dem Verkäufer 2-malig die Möglichkeit zur
Nachbesserung einräumen. Sollte das Problem danach immer noch
bestehen, so können weitere schritte unternommen werden
(Minderung des Kaufpreises, Umtausch etc).

Komisch, in meinem BGB steht, daß der Käufer entscheiden kann, ob er Nacherfüllung (Reparatur), Minderung oder Rücktritt wählt:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html

Gruß
C.

Hallo,

Muss der Kunde seine DAten sichern (finanzieller Aufwand) z.
B. Kauf einer extrenen Festplatte um Daten zu sichern und der
entsprechenden Software.

Unabhängig von allen juristischen Ratschlägen sollte der Kunde ohnehin dringend für eine regelmäßige, komplette Datensicherung sorgen. Das kann über eine externe Festplatte und/oder DVDs passieren, je nachdem wie viel es ist.

Zusätzlich empfehle ich den Kauf eines zweiten PCs oder Laptops, damit man das Erstgerät auch einmal in die Reparatur schicken kann. Denn solche PC-Reparaturen können manchmal einige Wochen dauern.

Schöne Grüße

Petra

hierzu noch

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig.

1 „Gefällt mir“

Der Verkäufer hat das Recht 3 mal nach zubessern, heißt das Gerät zu reparieren. Wenn dann das Gerät immernoch nicht einwandfrei läuft kann man vom kauf zurücktreten.

Der Verkäufer hat das Recht 3 mal nach zubessern,

falsch, nur zwei mal

Auch falsch

Der Verkäufer hat das Recht 3 mal nach zubessern,

falsch, nur zwei mal

Auch falsch. Im Gesetz steht das so eindeutig nicht drin.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html

Hallo,

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die
Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig.

richtig. Nacherfüllung/Beseitigung des Mangels kann aber auch durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Und da der Käufer bestimmen kann, wie die Nachbesserung zu erfolgen hat, kann er auch den Austausch der Sache verlangen.

Somit ist Deine Aussage "Sollte das Problem danach immer noch bestehen, so können weitere schritte unternommen werden (Minderung des Kaufpreises, Umtausch etc) falsch.

Gruß

S.J.

und was ist mit
§440 BGB
(…)Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

und was ist mit
§440 BGB
(…)Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus
der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt.

Lesen musst Du schon selber.
Gruß
loderunner (ianal)

1 „Gefällt mir“

hierzu noch

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die
Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig.

Dennoch: der Kunde hat die Wahl, welche Variante (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) er wählt (437 BGB). Was in den AGB, die Du in Deinem anderen Artikel erwähntest, geregelt ist, steht auf einem anderen Blatt. Natürlich hat sich der Verkäufer in den meisten Fällen das Recht einräumen lassen, zunächst einmal nachzubessern, bevor gewandelt wird, nur sollte man das nicht so präsentieren, als sähe der Gesetzgeber das standardmäßig vor.

Gruß
C.

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Sunny hat geschrieben der Verkäufer hat das Recht 3 mal nachzubessern und das ist falsch, denn GRUNDSÄTZLICH hat der Verkäufer zwei mal das Recht zur Nachbesserung und nicht drei mal. Das vielleicht unter bestimmten Umständen heraus was anderes gelten kann, hab ich gelesen, das ist aber eben nicht die Regel, denn die besagt zwei mal und nicht drei mal.

Darum ging es mir.

Hier einfach pauschal zu behaupten, dass der Verkäufer drei mal das Recht zur Nachbesserung hat, ohne eben zu wissen, ob hier diese bestimmten Umstände vorliegen, ist eine vage Vermutung

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Der Gesetzgeber sieht das aber so vor:

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig.

Hallo,

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Nö. Auf Ausnahmen ist im Zweifel hinzuweisen, anstatt auf angeblicher Allgemeingültigkeit zu bestehen.

Wir sind hier im Brett ‚allgemeine Rechtsfragen‘, nicht irgendwo am Stammtisch. Es gibt hier Leute, die verlassen sich auf die gegebenen Antworten. Das kann böse ins Auge (und/oder ins Portemonaie) gehen, wenn die nicht hundertprozentig sind.
Gruß
loderunner (ianal)

1 „Gefällt mir“

Der Gesetzgeber sieht das aber so vor:

Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die
Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig.

Dann steht das vermutlich auch so im Gesetz? Zitier doch mal die entsprechende Stelle.

Es handelt sich um einen normalen Verbrauchsgüterkauf / verkauf und aus dem Ausgangspost ist es nicht ersichtlich, dass hier eine besondere Regelung greifen sollte. Daher gilt für mich das zweimalige Recht auf Nacherfüllung. Ohne weitere Informationen seitens des Threaderstellers, werde ich nicht schreiben, dass der Verkäufer dreimal das Recht zur Nachbesserung hat, denn das erschliesst sich mir nicht aus den vorliegenden Informationen

1 „Gefällt mir“

Wenn ich mich nicht täusche, heisst der offizielle begriff hierfür Normenhierarchie

In diesem Fall ist die Nacherfüllung als erstes aufgeführt und der Rücktritt / Minderung als 2., somit ist die Nacherfüllung Gesetzessystematisch dem Rücktritt / der Minderung vorrangig

Es handelt sich um einen normalen Verbrauchsgüterkauf /
verkauf und aus dem Ausgangspost ist es nicht ersichtlich,
dass hier eine besondere Regelung greifen sollte. Daher gilt
für mich das zweimalige Recht auf Nacherfüllung.

Dass dieses Recht seitens des Verkäufers überhaupt besteht, setzt Du aber schon voraus, obwohl Du seine AGB gar nicht kennst?

hast du eben nicht noch geschrieben das wir hier im Brett allgemeine Rechtsfragen sind? Also halten wir uns doch auch an die allgemeine und nicht durch irgendwelche AGB ergänzte Zusatzklauseln etc denn dann ist es nicht mehr allgemein