Umtauschrecht ?

Guten Abend zusammen

Habe eine Frage,

am 2 November habe ich mit meinem Mann einen Ersteigrten(Ebay) Tisch abgeholt.
Verkäufer war ein Gewerblicher .
In der Beschreibung stand drin - ein minimaler Kratzer -
Beim Abholen kam mir schon dieses - unsere Halle ist nicht all zu hell beleuchtet -vor
Jetzt weiss ich warum die Halle nicht gut beleuchtet war, auf dem Tisch oben drauf war ein riesen Kratzer.
Man konnte auch dran erkennen,dass dieses schon mit Farbe behandelt worden ist.
Habe den Verkäufer angerufen , die ganze Angelegenheit geschildert , und was haben wir zu hören bekommen??
Wir hätten es wärend des Transports gemacht , den Kratzer.
Hin und her…
bis ich gesagt habe , dass ich morgen mit Chef sprechen möchte.
Chef war heute komischer Weisse den ganzen Tag nicht im Hause.
MEINE FRAGE.:
Muss ich beweisen dass der Kratzer schon da war , oder muss der Ladenbesitzer beweisen dass der Kratzer nicht vorhanden war ??
Gibt es was wo ich den Ladenbesitzer " an die Wand nageln kann " oder haben wir so zu sagen Pech gehabt ??

Danke
Sylvia

Hallo Sylvia,

es gibt in der deutschen Rechtssprechung einen Grundsatz:

Wer einen Schaden geltend machen will, muss Ihn auch beweisen.

[Außnahmen bei denen es eine Beweislastumkehr gibt -mal außen vorgelassen. Die scheinem mir hier aber auch nicht zu greifen.]

Gruß Ivo

Hallo Sylvia,

zum Umtauschrecht bei Ebay hat sich generell was getan.

Nachzulesen bei http://golem.de/0411/34528.html

Gruß

Thomas

Hallo Thomas,

das ist ja schön und gut.

Nur steht schon der Vorwurf im Raum, dass der Käufer das Teil beschädigt haben soll.

Gruß Ivo

Moien,

aber die Beweislast ist umgekehrt, da der Verkäufer nun am Zug ist. Abgesehen davon sollte es leicht möglich sein für evtl. gutachter festzustellen wie alt der Schaden ist…

Bernd

Beweislast ???
Hallo Bernd,

aber die Beweislast ist umgekehrt, da der Verkäufer nun am Zug
ist.

Wodurch kehrt sich das denn um? Will der Verkäufer den Tisch zurückhaben oder will ihn der Käufer zurückgeben?

Abgesehen davon sollte es leicht möglich sein für evtl.
gutachter festzustellen wie alt der Schaden ist…

Das Risiko sollte man sich genau überlegen. Ein Gutachten in dieser Genauigkeit ist nicht billig, und die Kosten dafür trägt dann wer?

Gruß
Axel (auch ianal)

Guten Morgen, und vielen Dank für die Umwandlung in eine „Allgemeine Rechtsfrage“!

Es könnte natürlich auch eine gesetzliche Bestimmung geben, nach der das Vorliegen des Mangels schon bei Gefahrübergang vermutet wird! Aus diesem Grunde sind gerade die klügsten Köpfe des Landes dabei, den äußerst kryptischen und verklausulierten § 476 BGB zu entschlüsseln…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Aus diesem Grunde sind gerade :die klügsten Köpfe des Landes :dabei, den äußerst :kryptischen und
verklausulierten § 476 BGB zu :entschlüsseln…

Erlaube mir den Hinweis, daß es sich womöglich um die klügsten Juristen, mitnichten aber um die klügsten Köpfe dieses Landes handelt :smile:.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang!

Erlaube mir den Hinweis, daß es sich womöglich um die klügsten
Juristen, mitnichten aber um die klügsten Köpfe dieses Landes
handelt :smile:.

Denkst Du dabei an Ludwig Thoma: „…war ein guter Jurist und auch sonst…“

Gruß
Peter

Rückgaberecht bei Austellungstück??
Guten Abend zusammen
Habe gestern schon eine Frage gestellet , heute kommt die nächste.

Erlöscht der Rückgaberecht bei Austellungsstücken ??

Danke Sylvia

Guten Abend, Sylvia!

Habe gestern schon eine Frage :gestellt, heute kommt die
nächste.
Erlöscht der Rückgaberecht bei Austellungsstücken ??

Es kann nicht erlöschen, was es nicht gibt. Umtausch- und Rückgaberecht gibts nur in Sonderfällen, nämlich bei Haustürgeschäften, bei Geschäften nach dem Fernabsatzgesetz und ansonsten immer dann, wenn Umtausch oder Rückgabe vorher ausdrücklich vereinbart oder generell vom Händler eingeräumt wurden.

Gehst Du in einen Laden und kaufst etwas, hast Du jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch. Selbst bei einem schadhaften Teil hast Du dieses Recht nicht. Dann maß dem Händler zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.

Gruß
Wolfgang

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