am 2 November habe ich mit meinem Mann einen Ersteigrten(Ebay) Tisch abgeholt.
Verkäufer war ein Gewerblicher .
In der Beschreibung stand drin - ein minimaler Kratzer -
Beim Abholen kam mir schon dieses - unsere Halle ist nicht all zu hell beleuchtet -vor
Jetzt weiss ich warum die Halle nicht gut beleuchtet war, auf dem Tisch oben drauf war ein riesen Kratzer.
Man konnte auch dran erkennen,dass dieses schon mit Farbe behandelt worden ist.
Habe den Verkäufer angerufen , die ganze Angelegenheit geschildert , und was haben wir zu hören bekommen??
Wir hätten es wärend des Transports gemacht , den Kratzer.
Hin und her…
bis ich gesagt habe , dass ich morgen mit Chef sprechen möchte.
Chef war heute komischer Weisse den ganzen Tag nicht im Hause.
MEINE FRAGE.:
Muss ich beweisen dass der Kratzer schon da war , oder muss der Ladenbesitzer beweisen dass der Kratzer nicht vorhanden war ??
Gibt es was wo ich den Ladenbesitzer " an die Wand nageln kann " oder haben wir so zu sagen Pech gehabt ??
aber die Beweislast ist umgekehrt, da der Verkäufer nun am Zug ist. Abgesehen davon sollte es leicht möglich sein für evtl. gutachter festzustellen wie alt der Schaden ist…
Guten Morgen, und vielen Dank für die Umwandlung in eine „Allgemeine Rechtsfrage“!
Es könnte natürlich auch eine gesetzliche Bestimmung geben, nach der das Vorliegen des Mangels schon bei Gefahrübergang vermutet wird! Aus diesem Grunde sind gerade die klügsten Köpfe des Landes dabei, den äußerst kryptischen und verklausulierten § 476 BGB zu entschlüsseln…
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Habe gestern schon eine Frage :gestellt, heute kommt die
nächste.
Erlöscht der Rückgaberecht bei Austellungsstücken ??
Es kann nicht erlöschen, was es nicht gibt. Umtausch- und Rückgaberecht gibts nur in Sonderfällen, nämlich bei Haustürgeschäften, bei Geschäften nach dem Fernabsatzgesetz und ansonsten immer dann, wenn Umtausch oder Rückgabe vorher ausdrücklich vereinbart oder generell vom Händler eingeräumt wurden.
Gehst Du in einen Laden und kaufst etwas, hast Du jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch. Selbst bei einem schadhaften Teil hast Du dieses Recht nicht. Dann maß dem Händler zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.