Tagchen,
ich arbeite selber im Einzelhandel und dachte immer, dass man 2 Wochen Umtauschrecht geben muss.
Aber heute wurde mir bei in einem Elektromarkt erklärt, dass man das nicht machen muss und wenn dann nur versiegelte Ware.
ABER, wenn mir z.B. der Tonträger, Spiel, egal was nicht gefällt, dann muss ich den doch umtauschen können,oder?
Also es gibt kein Verbraucherschutzrecht oder so?
Doch, gibt es. Der Händler darf nämlich auch nicht innerhalb von zwei Wochen beim Kunden vorbeischauen und seine Ware zurückholen.
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Hallo,
ich arbeite selber im Einzelhandel und dachte immer, dass man
2 Wochen Umtauschrecht geben muss.
Nein, das ist beim Versandhandel so. Wenn du etwas im Geschäft kaufst, muss man es gar nicht umtauschen, es sei denn, es wäre defekt, z.B. eine CD, die nicht richtig läuft oder so.
Die meisten Geschäfte tauschen einem trotzdem Fehlkäufe um, aber das passiert nur auf Kulanzbasis, d.h. weil sie nett sein wollen und dich als Kunden nicht verlieren wollen.
Wenn eine CD ausgepackt ist, hört die Nettigkeit aber auf, denn was soll denn so ein Elektronikmarkt nun mit der ausgepackten CD anfangen? Die kann so nicht mehr verkauft werden. Ganz abgesehen davon würde ja niemand mehr CDs behalten, wenn man das so machen könnte. Dann würden sich viele Leute die CDs kaufen, daheim MP3-Dateien daraus machen, und sie dann wieder umtauschen. Hmm … nicht gut 
ABER, wenn mir z.B. der Tonträger, Spiel, egal was nicht
gefällt, dann muss ich den doch umtauschen können,oder?
Man kann Glück haben. Ich konnte mal die Sims 2 umtauschen, weil der Preis des Ladens genau über den Systemvoraussetzungen klebte. Und da stand dann ganz klein - unter dem Preis - dass das Spiel für meinen Rechner nicht geeignet ist. Das haben sie damals zurückgenommen. Aber so ohne Grund wird dir niemand ein ausgepacktes Spiel umtauschen.
Schöne Grüße
Petra
Doch, aber er geht nur soweit, dass der Verbraucher, der eine Sache bei einem Unternehmen gekauft hat und festgestellt hat, dass diese Sache einen Mangel aufweist, innerhalb der ersten 6 Monaten nach dem Kauf nicht beweisen muss, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Der gegenteilige Beweis obliegt dem Verkäufer, § 476 BGB. Aber der Mangel muss tatsächlich vorliegen. Sonst tauschen die großen Märkte oft die Ware aus der Kulanz, was bei einer CD nur wenig Sinn macht (s. Post oben).
Zwei Wochen für den unbegründeten Widerruf hat der Verbraucher im Falle des sog. Ferabsatzvertrages, also wenn z.B. ein Vertrag per Telefon oder im Internet geschloßen wird, § 312d BGB. Auch gibt es Ausnahmen, insb. bei Verträgen über Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software.
Mit freundlichen Grüßem aus der Freien Hansestadt Bremen
Nikitozzzzz