Umverpackung für Reklamation erforderlich?

Servus!

Bernd Biker hat ssch ne Regenkombi beim Discounter gegönnt, die nun aber nach ca 14 Tagen Dauernutzung (150 km/Tag) erste Schwachstellen offenbart. Der Verkäufer im Discounter weigert sich nun, die Regenkombi anzunehmen, da die Umverpackung (Plastiktüte) nicht mehr vorhanden ist. Die hatte Bernd schon beim Einkauf im Umverpackungs-Sammelbehälter des Discounters gelassen. Was nun? Kassenbeleg u Regenkombi hat er, aber der Verkäufer weigert sich; selbst die Filialleitung stellt sich quer. Dass Bernd bei diesem Discounter das letzte Mal zu Einkaufen war, versteht sich von selbst, aber wie bekommt er ne fehlerfreie Kombi bzw sein Geld zurück?

Gruss

Mutschy

moin,
schriftlich dem Verkäufer den Mangel anzeigen und Frist zur Behebung setzen. Dies natürlich am besten auch nachweislich :smile:

gruss

Alter Irrtum
Hallo,

es ist ein Irrtum, dass man die Verpackung für Gewährleistungsansprüche mit in den Laden nehmen muss. Da würde ich ja ganz locker eine Kammer mit Verpackung vorhalten müssen. Es wurde ja auf das Produkt und nicht auf die Verpackung eine Gewährleistung gegeben.

Chr.

Die Umverpackung schon gar nicht Plastiktüten ist beim Umtausch nicht erforderlich. Da würden wir ja alle zum „Messi“ (entschuldigung) wenn jeder jeden Karton oder Verpackung aufheben würde. Die Verkäufer müssen die Sache schon zurücknehmen.

Gruss Annaconda1

Hallo,
offensichtlich hat zum Zeitpunkt des Kaufs noch kein Mangel bestanden. Ergo gibt es auch keine Rechte aufgrund einer Sachmangelhaftung. Offensichtlich beruft sich der Käufer hier auf ein Umtauschrecht, das der Laden zur Verkaufsförderung einräumt. Die Bedingungen dafür kann der Laden aber frei festlegen. Wenn die Umverpackung verlangt wird und der Kunde diese nicht mehr besitzt, hat er eben Pech gehabt.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

schriftlich dem Verkäufer den Mangel anzeigen und Frist zur
Behebung setzen.

Woraus ergibt sich denn ein Recht auf die Behebung des Mangels?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

es ist ein Irrtum, dass man die Verpackung für
Gewährleistungsansprüche mit in den Laden nehmen muss.

Stimmt.
Aber wo besteht denn hier ein Anspruch auf Gewährleistung?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Die Umverpackung schon gar nicht Plastiktüten ist beim
Umtausch nicht erforderlich.

Das kann der festlegen, der das Recht zum Umtausch einräumt.

Die Verkäufer müssen die Sache schon zurücknehmen.

Warum?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

wenn die Regenkombi einen Sachmangel aufweisst, dann kann man Nachbesserung, Umtausch oder Wandlung vornehmen.

Wenn eine ANchbesserung aus Grunden auch immer nicht möglich ist, dann bleiben nur Umtausch oder Wandlung.

Wenn diese beiden Varianten an einer Verpackung aufgehangen werden - warum bei einem Sachmangel ??

Ich hatte einmal den Fall, dass ich einen defekten Toaster nach 1 Woche wieder in den Laden bringen musste - ohne Verpackung. Die Verkäuferin verweigerte die Annahme des Toaster ohne Verpackung. Auf die Frage von mir „Warum“ kam die Antwort, dass man den Toaster ohne Verpackung nicht wieder verkaufen kann. Der Hinweis meinerseits auf den Defekt ist bei der Dame augenscheinlich untergegangen, so dass ich bis zum Umtausch diesen Hinweis zweimal wiederholen musste.

Christian

Hallo!

Aber wo besteht denn hier ein Anspruch auf Gewährleistung?

Hmmm … Sachmangel? Der Gegenstand eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung?

Ist wahrscheinlich ein Grenzfall, ob 14 Tage Dauernutzung „gewähnliche Verwendung“ ist, aber eine Regenkombi sollte ihrem Wesen nach schon regendicht und strapazierfähig sein. Zumindest habe ich „erste Schwachstellen“ als „es regnet rein und Nähte gehen auf“ verstanden. Wenn damit natürlich „das Ding ist unpraktisch und unbequem“ gemeint ist, dann hast Du Recht. :smile:

Gruß,
Max

hallo!

offensichtlich hat zum Zeitpunkt des Kaufs noch kein Mangel
bestanden.

Hmmm … ganz so offensichtlich finde ich das nicht. Hängt wohl davon ab, um was für „Schwachstellen“ es sich handelt, die sich da offenbaren. Wenn z.B. eine „Regenkombi“ sich als undicht erweist, weil aufgrund der schlechten Verarbeitung sich die Nähte lösen, wäre das mE schon ein Sachmangel.

Gruß,
Max

Hallo,

offensichtlich hat zum Zeitpunkt des Kaufs noch kein Mangel
bestanden.

Hmmm … ganz so offensichtlich finde ich das nicht. Hängt
wohl davon ab, um was für „Schwachstellen“ es sich handelt,
die sich da offenbaren. Wenn z.B. eine „Regenkombi“ sich als
undicht erweist, weil aufgrund der schlechten Verarbeitung
sich die Nähte lösen, wäre das mE schon ein Sachmangel.

Ich schließe das aus:
„die nun aber nach ca 14 Tagen Dauernutzung (150 km/Tag) erste Schwachstellen offenbart.“
Die Sachmangelhaftung bezieht sich ja nun auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden. Da war das Ding doch wohl noch dicht. Eine Pflicht zur Haltbarkeit gibt es aber nicht, auch keine Mindestqualität.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

wenn die Regenkombi einen Sachmangel aufweisst, dann kann man
Nachbesserung, Umtausch oder Wandlung vornehmen.

Nur dann, wenn der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Das kann ich hier nicht erkennen.

Wenn diese beiden Varianten an einer Verpackung aufgehangen
werden - warum bei einem Sachmangel ??

Die Verpackung hat mit der Sachmangelhaftung nichts zu tun (wenn sie nicht grad zufällig Auslöser/Beteiligter irgendwelcher Ansprüche ist), weshalb sie im Gesetz auch nicht mal Erwähnung findet.
Gruß
loderunner

Problem gelöst!
Bernd konnte die Regenkombi, bei der die Nähte u der Gürtel aufrund unzureichend fester Materialien ausgerissen waren, in einer anderen Filiale des Discounters nach kurzem Gespräch mitm Filialleiter umtauschen. Er fährt jetzt wieder mit den Regenklamotten fürs Fahrrad. Genauso wind- u wasserdicht, aber eben keine Motorrad-Regenkombi…

Dieser Discounter is für ihn trotzdem nicht mehr vorhanden.

Gruss

Mutschy

Hallo!

Die Sachmangelhaftung bezieht sich ja nun auf Mängel, die
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden. Da war
das Ding doch wohl noch dicht.

Das würde also bedeuten, wenn bei einer Hose nach drei Schritten alle Nähte aufgehen, ist das auch klein Sachmangel, weil beim Kauf noch alle Nähte heil waren? :smile: Da möchte ich doch eher annehmen, da hier ein Sachmangel „schlecht vernäht“ bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

Eine Pflicht zur Haltbarkeit
gibt es aber nicht, auch keine Mindestqualität.

Nein, aber die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch darf vorausgesetzt werden.

Gruß,
Max

Hallo,

Das würde also bedeuten, wenn bei einer Hose nach drei
Schritten alle Nähte aufgehen, ist das auch klein Sachmangel,
weil beim Kauf noch alle Nähte heil waren? :smile: Da möchte ich
doch eher annehmen, da hier ein Sachmangel „schlecht vernäht“
bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

Da gehen wir konform.

Nein, aber die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch darf
vorausgesetzt werden.

Hier hat aber jemand einen Regenschutz vom Discounter für täglich 150km Radfahren verwendet. Das passt imho nicht.

Aber egal, der Kunde wurde ja aus Kulanz entschädigt.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo!

Nein, aber die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch darf
vorausgesetzt werden.

Hier hat aber jemand einen Regenschutz vom Discounter für
täglich 150km Radfahren verwendet. Das passt imho nicht.

Wie ich bereits in einem anderen Posting ähnlich geschrieben habe: Ob das nun unter gewöhnlichen Gebruch fällt, darüber kann man vermutlich trefflich streiten. Das ist der Knackpunkt an der Geschichte, den letztendlich nur ein Richter entscheiden könnte.

Gruß,
Max