Hallo Cooler,
danke für Deine Infos.
Jetzt wird einiges klarer, aber nicht unbedingt besser.
Das mit den Krankenversicherungsbeiträgen ist eine … .
Meinst Du da ändert sich in nächster Zeit noch etwas?
Bspw. aufgrund gerichtlicher Entscheidungen. Ich habe jetzt etwas „rumgesurvt“ und bin auf der Seite der VDK auf unten beigefügtes Ergebnis gestoßen. Gerecht finde ich das alles nicht mehr, wenn man bspw. nur 30% der LV als betriebliche Altersvorsorge nutzt und dann den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen muss!
Die Berechnung mit dem 120-Teiler und -Multiplikator ist ja noch der Hammer. Ist diese Formel fix?
Was meint Ihr, soll ich die Versicherung lieber freistellen und eine neue betriebliche Altersvorsorge abschließen? Oder statt dessen privat weiter zahlen und warten bis ein abschließende Urteil hierzu gefällt wurde.
Danke & Grüße
PI
"LSG-Urteil macht Hoffnung auf Beitragserstattung bei privaten Lebensversicherungen, die erst später in eine betriebliche Altersversorgung überführt wurden
Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es für Betroffene einer ganz bestimmten Fallkonstellation, die allerdings vergleichsweise selten vorkommt. Die in einem Fall umstrittene Lebensversicherung wurde 1972 privat und ohne jeden Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen. Erst 1988 wurde die Lebensversicherung in eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt, die laufenden Beiträge wurden der Klägerin fortan vom Bruttolohn abgezogen. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2000 setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung wieder fort. Das Sozialgericht Freiburg hatte die Klage der Betroffenen abgewiesen.
In der zweiten Instanz vor dem LSG Stuttgart (Urteil vom 14.09.2007, Aktenzeichen L 4 P 1312/07) konnte die Klägerin durchsetzen, dass der Auszahlungsbetrag aufgeteilt wird und die Beitragspflicht nur für den Teilbetrag besteht, der aus Beitragszahlungen während des Beschäftigungsverhältnisses stammt.
Die Stuttgarter Richter werteten die umstrittene Lebensversicherung als eine circa 21 Jahre lang betriebene private Altersvorsorge, die für weitere elf Jahre zusätzlich in Form einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden habe.
Im Gegensatz zu vielen uns bekannten Fällen, in denen eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen und nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb fortgeführt wurde liegt bei diesem Fall die Besonderheit darin, dass die Lebensversicherung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet wurde.
Die beklagte Krankenkasse hat das Urteil rechtskräftig werden lassen und die zuviel erhobenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin bereits zurückgezahlt. Damit konnte die Krankenkasse vermeiden, dass dieser Fall vor das Bundessozialgericht kommt und das Urteil des LSG Stuttgart unter Umständen dort höchstrichterlich bestätigt worden wäre.
Zwar ist das LSG-Urteil nicht bindend für alle, bei denen die gleiche Fallkonstellation vorliegt, deren Lebensversicherung einen Weg in der Reihenfolge privat, betrieblich und ggf. wieder privat genommen hat. Dennoch sollten diese Betroffenen ihre Verfahren unter Berufung auf das Urteil weiter betreiben, notfalls bis zum Bundessozialgericht. (cz)"