Umwandlung einer gewerblichen in eine Wohneinheit

Hallo,

wir haben eine Eigentumswohnung in einer Gemeinschaft mit mehreren Wohneinheiten und 1 gewerbliche Einheit. Nun beabsichtigt der Besitzer der gewerblichen Einheit die Umwandlung in Wohneigentum. ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich oder reicht die Mehrheit? Welche Kosten kämen auf die anderen Eigentümer zu? Es wurde damals z.B. nachträglich eine Änderung des Sondernutzungsrechts durchgeführt, was für jeden einzelnen einige hundert DM Kosten verursachte.

Welche Nachteile hätte solch eine Umwandlung noch für uns bzw. welche Vorteile hat die Umwandlung für den Eigentümer der gewerblichen Einheit.

Gruß
Claudia

Diese Richtung der Nutzungsänderung ist ungewöhnlich:

Erst mal sind die Bezeichnungen irreleitend:
Bei für Gewerbe konzipierte Räume handelt es sich um Teileigentum. Bei Wohnungen um Wohnungseigentum.
Teileigentum und Wohnungseigentum sind per se nicht wesensverschieden. Diese beiden Rechtsformen definieren ja auch nicht die wirkliche Nutzung. Wenn ein Kunstmaler seine Eigentumswohnung als Atelier benutzt, oder eine Wohnung als Büro benutzt wird, bleibt sie dennoch Wohnungseigentum. Andererseits wurden in Berlin traditionsgemäß leerstehende Geschäfte als Ladenwohnungen vermietet.
Der Unterschied zw. Teil- und Wohneigentum liegt also nur in der konzeptionellen Nutzung.

Ob Teileigentum als Wohnung genutzt werden darf, hängt von den Umständen des Einelfalls ab. Entsteht durch die geänderte Nutzung den Miteigentümern ein Nachteil?
BayObLG lehnt Umwandlung von Hobbyraum -> Wohnung, Speicher -> Wohnung, Garage -> Diele ab.
In der Literatur wird angemerkt, dass die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum und umgekehrt grundsätzlich keine Grundbuchänderung erforderlich macht.
Falls aber diese Eintragung aus irgendwelchen Gründen dennoch stattfinden soll, wird Zustimmung aller Eigentümer und Grundpfandrechtsgläuber benötigt. (BayOLG 15.2.89)

>Nun beabsichtigt der Besitzer der gewerblichen Einheit die Umwandlung in Wohneigentum.

Sicherlich benötigt der Besitzer eine Genehmigung vom Wohnungsamt - aus WEG-Sicht sehe ich hier keine Interessen betroffen. Es sei denn es sind irgendwelche Lager- oder Nebenräume.

Kosten für die Gemeinschaft sehe ich da nicht, es sei denn das Grundbuch soll geändert werden (dann gilt s.o. und insbesondere auch: wer die musik bestellt, bezahlt sie auch)