Hallo,
wir sind eine sehr kleiner Produzent eines Filtergranulates für die Wassertechnik und unseren aktuellen Streitfall werde ich versuchen zu schildern.
Ein Hauptauftragnehmer A hat einen Unternehmer B beauftragt, einen Grundwasserschaden zu sanieren. Unternehmer B hat bei uns „C“ ein Produkt gekauft, ohne vorher die Funktionstüchtigkeit getestet zu haben. Wir haben für solch einen Fall auch keine Gewährleistung (mündliches Gespräch) gegeben. Es muste aber leider alles sehr schnell über die „Bühne“ gehen, da „B“ es sehr eilig hatte.
Jetzt funktioniert der Filter natürlich (KW 11) nicht, zusätzlich wurde auch noch ein kleines Naturschutzgebiet kontaminiert und der Kunde „B“ will jetzt nicht zahlen, weil er von „A“ kein Geld bekommt.
Mitlerweile funktioniert der Filter wieder (Ende KW 11, Anfang KW 12) (wie lange, ist sehr ungewiss) und Kunde „B“ will immer noch nicht zahlen und sogar die Reinigungskosten für das Naturschutzgebiet auf uns abwälzen.
Wir waren auch „vor Ort“, können aber nicht beweisen, was der Unternehmer „B“ falsch gemacht hat. Er streitet auch alles Theorien ab.
Unternehmer „B“ sagt auch noch, wir hätten keine Handhabe, das Geld einzufordern.
Meine Fragen:
Haben wir ein Recht auf unser Geld?
Könne wir unsere Filterkörper von der Baustelle abholen.
Sind wir überhaupt Beweispflichtig?
Für eine kurze verständliche Antwort währen wir sehr Dankbar
Peter
Hallo Peter,
was steht denn in Euren allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Ich hoffe, es findet sich eine Stelle, die sinngemäß ungefähr so lautet:
Der Lieferant garantiert für einwandfreie Beschaffenheit seiner Ware gemäß den nach bestem Wissen und Stand der Technik herausgegebenen technischen Daten. Bei fehlerhafter Ware entscheidet der Lieferant nach billigem Ermessen über Ersatzlieferung oder Instandsetzung.
Sofern den Lieferanten kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, sind darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Folgeschäden, ausgeschlossen.
Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die Eignung der von ihm gelieferten Produkte für einen bestimmten Zweck und Einsatzfall. Die Prüfung der Eignung obliegt dem Käufer.
Sowas habt Ihr hoffentlich und bringt es den Kunden auch zur Kenntnis.
Anders liegt der Fall, wenn Ihr dem Kunden eine Anwendungsberatung anbietet und ihm empfehlt, dieses oder jenes Filtergranulat zu verwenden. Wenn das dann nicht funktioniert, habt Ihr für die fehlerhafte Beratung auch gerade zu stehen.
Eine Anwendungsberatung kann auch ungewollt stattgefunden haben. Wenn ein Kunde kommt, sein Problem schildert und fragt, ob es bei Euch etwas geeignetes gibt. Dabei entstehen leicht Grenzfälle. Aber üblicherweise ist es nicht das Problem des Händlers, auf den korrekten Einsatz des vom Kunden gewünschten Produkts zu achten. Aber auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen.
Also prüfe, was in den AGB’s steht.
Gruß
Wolfgang
Hallo Peter,
bitte verkompliziert den Fall für Euch nicht unnötig. Die Verhältnisse mit Auftragnehmer A und Unterauftragnehmer B und wer weiß was noch alles tun nichts zur Sache und brauchen Euch überhaupt nicht zu interessieren.
Für den Händler, also für Euch, ist einzig wichtig, wer ist Euer Kunde. Für wen der auch immer arbeitet, ist dabei egal. An diesen Kunden geht die Rechnung. Bei jeder anderen Vorgehensweise geratet Ihr zwischen die Mühlsteine.
Gruß
Wolfgang