Umweltschutz-Lärmschutz

Liebe/-r Experte/-in,
unweit von unserer Wohnsiedlung (ca. 200 m)wurde durch die Agrargenossenschaft eine Getreidesiloanlage neu gebaut und kürzlich in Betrieb genommen. Die dort zur Belüftung verwendeten fahrbaren Radiallüfter verursachen seit dem einen für uns unerträglichen Lärm, Tag und Nacht(nach Beschwerde beim Umweltamt 53 db gemessen). Wir haben seit 26 Jahren bis dahin absolut ruhig gelebt außer dem für uns völlig normalen Betriebslärm während der Betriebs- und Erntezeit, können jetzt nur noch schlecht schlafen und uns im Garten nicht mehr ausruhen. Leider bekommen wir auf unsere Beschwerde beim Umweltamt keine konkrete Antwort, nur kurze telefonische Mitteilungen, daß das bekannt wäre und die Sache bearbeitet wird. Auch die Agrargenossenschaft, mit der wir bisher ein sehr gutes Verhältnis hatten und wenn möglich auch weiter haben möchten, stellt sich stur, trotzdem sie wissen, daß Fehler gemacht wurden. Also was tun? Ich habe im Internet versucht ein paar Informationen zu bekommen und bin dabei auf die TA Lärm gestoßen. Dort wird in etwa ausgesagt, daß die entspr. Anlagen nach dem Bundeslärmschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben sind das Lärm verhindert wird, der nach dem Stand der Technik vermeidbar wäre. Meinem Verständnis nach entspricht die Anlage nicht dem Stand der Technik. Denn nach meinen Recherchen im Internet bieten andere Hersteller komplett lärmgedämmte Anlagen an, daß also hierfür keine Bau- oder Betriebsgenehmigung hätte erteilt werden dürfen. Sehe ich das richtig oder ist auch dieses Gesetz/Vorschrift je nach Bedarf auszulegen?

Mit freundlichen Grüßen
Andrè Richter

Guten Tag Herr Richter,
in Ihrem Fall ist unter anderem die baurechtliche Gebietsausweisung wesentlich.Dies ist im kommunalen Plaungs-/Bauamt ersichtlich.

Grenzwerte der Schallimmissionen nach der TA LÄRM Gebiete nach BauNVO Tag dB(A) Nacht dB(A)
Industriegebiet 70 70
Gewerbegebiet 65 50
Misch-,Kern-,Dorfgebiet 60 45
Allgemeines Wohngebiet 55 40
Reines Wohngebiet 50 35

Unabhängig davon ist Ihre Vorgehensweise richtig und die zuständigen Behörden müssen aktiv werden.
Falls die Trocknung nur in begrenzten Zeiten läuft (z.B. max 7 Tage pro Jahr) kann die Behörde dies als zumutbar zulassen.
Falls die zuständigen Behördenmitarbeiter nicht kooperativ sein sollten, reichen Sie bei dem Bürgeramt oder anderen zuständigen Stellen Beschwerde ein.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin Myska