Umweltverschmutzung

Hallo,
angenommen ungeklärtes Abwasser käme von einem Grundstück durch ein Rohr und flösse in einen, an des Grundstück angrenzenden Bachlauf ein. Der Bachlauf würde im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch das zuständige Amt gepflegt soweit er durch öffentliches Gebiet flösse.

Daraus wird geschlossen, es handelt sich um ein öffentliches Gewässer.
Ist dasso richtig?

Welche Rechtsverletzung stellt das ständige Einleiten ungeklärten Abwassers, hier Waschwasser/Hausabwasser, in eine öffentliches Gewässer dar?
Ist das schon eine Straftat?

Der bekannte Einleiter beriefe sich auf eine Hofentwässerung und Schadstoffe aus Altlasten.
Wäre er damit aus der Haftung?

Vielen Dank fürs lesen
JW III

Hallo,
angenommen ungeklärtes Abwasser käme von einem Grundstück
durch ein Rohr und flösse in einen, an des Grundstück
angrenzenden Bachlauf ein. Der Bachlauf würde im Rahmen der
Gewässerunterhaltung durch das zuständige Amt gepflegt soweit
er durch öffentliches Gebiet flösse.

Daraus wird geschlossen, es handelt sich um ein öffentliches
Gewässer.
Ist dasso richtig?

wenn es um eine srafbarkeit nach dem stgb geht (§ 330d nr.1 stgb), ist unerheblich, ob das gewässer „öffentlich“ ist (nebenstrafrechtlich mag das anders sein…).

Welche Rechtsverletzung stellt das ständige Einleiten
ungeklärten Abwassers, hier Waschwasser/Hausabwasser, in eine
öffentliches Gewässer dar?
Ist das schon eine Straftat?

da kommen eine reihe von straftaten in betracht. im strafgesetzbuch wären das vor allem §§ 324, 326 (bzw. 330) stgb, wenn darüber hinaus auch einwirkungen auf den boden erfolgen, kommt § 324a (330) stgb in betracht. wenn dann noch die ursache im betrieb einer anlage (weit auszulegen) liegt, kommt § 327 abs.2 stgb in betracht. wenn das gebiet, in das die abwässer gelassen werden, schutzbedürftig ist, kommt daneben § 329 stgb in betracht.
werden andere noch zusätzlich gefährdet, kommt § 330a stgb in betracht.

Der bekannte Einleiter beriefe sich auf eine Hofentwässerung
und Schadstoffe aus Altlasten.
Wäre er damit aus der Haftung?

zu beachten ist, dass für die meisten umweltstraftaten ein fahrlässiges verhalten für die strafbarkeit genügt.

das waren nur die straftaten, die nach stgb in betracht kommen. ordnungswidrigkeiten bzw. straftaten außerhalb des stgb kommen außerdem in betracht.

(bei der zivilrechtlichen haftung geht es um die frage, ob die kosten ersetzt werden müssen, die etwa durch aufarbeitung des verschmutzten wassers entstehen. diese haftung kann auch dann bestehen, wenn der betreffende nicht strafbar ist.)

Hallo,

angenommen ungeklärtes Abwasser käme von einem Grundstück
durch ein Rohr und flösse in einen, an des Grundstück
angrenzenden Bachlauf ein.

Ist sicher, daß es sich um „ungeklärtes Abwasser“ handelt und daß es ein „Bachlauf“ ist?

Der Bachlauf würde im Rahmen der
Gewässerunterhaltung durch das zuständige Amt gepflegt soweit
er durch öffentliches Gebiet flösse.

Daraus wird geschlossen, es handelt sich um ein öffentliches
Gewässer.
Ist dasso richtig?

Keine Ahnung, ob dieser Schluss richtig ist. Es dürfte ein Landeswassergesetz geben, möglicherweise auch mit einer Definition was „Gewässer“ ist.

Welche Rechtsverletzung stellt das ständige Einleiten
ungeklärten Abwassers, hier Waschwasser/Hausabwasser, in eine
öffentliches Gewässer dar?

Die Anzahl von Schlüssen oben macht die Angelegenheit nicht besonders klar.
Zunächst wäre doch erstmal zu prüfen, ob nicht doch eine - wie auch immer aussehende - Genehmigung vorhanden ist. Damit wäre möglicherweise alles in Ordnung.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Ist sicher, daß es sich um „ungeklärtes Abwasser“ handelt und
daß es ein „Bachlauf“ ist?

ja. und ja.

Keine Ahnung, ob dieser Schluss richtig ist. Es dürfte ein
Landeswassergesetz geben, möglicherweise auch mit einer
Definition was „Gewässer“ ist.

Die Anzahl von Schlüssen oben macht die Angelegenheit nicht
besonders klar.

Die „Schlüsse“ sind Tatsachen, die hier lediglich als theoretisch dargestellt werden dürfen. Ich dachte das wäre klar.

Zunächst wäre doch erstmal zu prüfen, ob nicht doch eine - wie
auch immer aussehende - Genehmigung vorhanden ist. Damit wäre
möglicherweise alles in Ordnung.

Wurde geprüft, Genehmigungen liegen nicht vor. Prüfungen fdes ph-Wertres des „Abwassers“ lagen bei 14.

Bitte, wenn Du mit nicht helfen kannst, vezichte darauf zu antworten.

JW III

Hallo hendrik4u,

Vielen Dank genau darum ging es mir. Es war die Frage, ob es sich hierbei um eine Straftat oder Owi handelt.

da kommen eine reihe von straftaten in betracht. im
strafgesetzbuch wären das vor allem §§ 324, 326 (bzw. 330)
stgb, wenn darüber hinaus auch einwirkungen auf den boden
erfolgen, kommt § 324a (330) stgb in betracht.

Vielan Dank

JW III

Hallo,

Die Anzahl von Schlüssen oben macht die Angelegenheit nicht
besonders klar.

Die „Schlüsse“ sind Tatsachen, die hier lediglich als
theoretisch dargestellt werden dürfen. Ich dachte das wäre
klar.

Tut mir leid, mir war das nicht klar.

Zunächst wäre doch erstmal zu prüfen, ob nicht doch eine - wie
auch immer aussehende - Genehmigung vorhanden ist. Damit wäre
möglicherweise alles in Ordnung.

Wurde geprüft, Genehmigungen liegen nicht vor. Prüfungen fdes
ph-Wertres des „Abwassers“ lagen bei 14.

Es gibt da interessante Sachen, die nicht immer verständlich ausfallen.
Hier in der Gegend baut ein Industrieunternehmen eine (gefühlt) 50 km lange Pipeline um salzhaltige Abwässer in einen Fluß zu leiten, für den diese Firma eine Einleitegenehmigung hat. Diese ist zwar „uralt“, darf aber noch „genutzt“ werden.
Und genauso könnte bei „Deiner“ Einleitung irgendwas sein …

„Waschwasser“ (was wird gewaschen?) und „Hausabwasser“ sind eine andere Qualität als „Altlast“ und könnten rechtlich durchaus anders betrachtet werden.
Bei einem ph-Wert von 14 allerdings klingeln bei mir jetzt mehrere Alarmglocken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ph-Wert

Bitte, wenn Du mit nicht helfen kannst, vezichte darauf zu
antworten.

Wie Du meinst - die „passende“ Antwort hast Du ja schon weiter unten bekommen.

Gruß
Jörg Zabel