Hallo,
angenommen ungeklärtes Abwasser käme von einem Grundstück
durch ein Rohr und flösse in einen, an des Grundstück
angrenzenden Bachlauf ein. Der Bachlauf würde im Rahmen der
Gewässerunterhaltung durch das zuständige Amt gepflegt soweit
er durch öffentliches Gebiet flösse.
Daraus wird geschlossen, es handelt sich um ein öffentliches
Gewässer.
Ist dasso richtig?
wenn es um eine srafbarkeit nach dem stgb geht (§ 330d nr.1 stgb), ist unerheblich, ob das gewässer „öffentlich“ ist (nebenstrafrechtlich mag das anders sein…).
Welche Rechtsverletzung stellt das ständige Einleiten
ungeklärten Abwassers, hier Waschwasser/Hausabwasser, in eine
öffentliches Gewässer dar?
Ist das schon eine Straftat?
da kommen eine reihe von straftaten in betracht. im strafgesetzbuch wären das vor allem §§ 324, 326 (bzw. 330) stgb, wenn darüber hinaus auch einwirkungen auf den boden erfolgen, kommt § 324a (330) stgb in betracht. wenn dann noch die ursache im betrieb einer anlage (weit auszulegen) liegt, kommt § 327 abs.2 stgb in betracht. wenn das gebiet, in das die abwässer gelassen werden, schutzbedürftig ist, kommt daneben § 329 stgb in betracht.
werden andere noch zusätzlich gefährdet, kommt § 330a stgb in betracht.
Der bekannte Einleiter beriefe sich auf eine Hofentwässerung
und Schadstoffe aus Altlasten.
Wäre er damit aus der Haftung?
zu beachten ist, dass für die meisten umweltstraftaten ein fahrlässiges verhalten für die strafbarkeit genügt.
das waren nur die straftaten, die nach stgb in betracht kommen. ordnungswidrigkeiten bzw. straftaten außerhalb des stgb kommen außerdem in betracht.
(bei der zivilrechtlichen haftung geht es um die frage, ob die kosten ersetzt werden müssen, die etwa durch aufarbeitung des verschmutzten wassers entstehen. diese haftung kann auch dann bestehen, wenn der betreffende nicht strafbar ist.)