Umweltverschmutzung? - Strafe?!

Hallo liebe Wissenden!

Angenommen jemand gräbt auf seinem Grundstück, welches direkt neben einem Bach liegt, allen möglichen Müll (Bauschut, verkokelte Holzbalken, Papier, alte Möbelteile etc.) ein. Das darf er nicht, oder? Wenn nein, weiß jemand welche Strafe(n) dem Grundstücksbesitzer drohen?

Vielen Dank schon mal

Grüße
Regina

Das elfte Gebot
Hallo Regina,

Mal ganz unjuristisch und laienhaft gesprochen:

Wenn dieser Jemand das macht, ohne daß irgendein freundlicher Nachbar es beobachtet und weiterleitet, wird wohl niemand was dagegen unternehmen.
Das elfte Gebot besagt ja schon: „Laß dich nicht erwischen“.

Daß das ganze natürlich eine riesen-Sauerei ist, ist klar.

Aber wieso ruft dieser Jemand nicht einfach den Sperrmüll (für die Möbelreste zumindest) und läßt die Sachen abholen?

Gruß
Sticky

hi,

kommt drauf an. aber §§ 324 und 324a StGB sind nicht gerade der beste freund des dreck-verbuddelers!

gruss vom

showbee

Im allgemeinen darf er das nicht. Dies ist in den Abfallverordnungen der einzelnen Städte zu finden.

Hier mal einen Auszug aus der von Oberhaching:

„Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Abs. 1 - 3 dürfen die Anschluß- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstück Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben. Das Recht, Abfälle durch Verwertung zu vermeiden, bleibt hiervon unberührt; das gilt insbesondere für die Eigenkompostierung und für die Überlassung verwertbarer Stoffe an gemeinnützige und gewerbliche Sammler. Abfall darf nicht unzulässig behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Zudem ist es verboten, Abfall im eigenen Grundstück z.B. durch Verbrennen im Freien bzw. im Ofen oder durch Vergraben zu entsorgen. Das Recht, Abfälle im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Rücknahmepflichten des Handels an diesen zurückzugeben, bleibt ebenso nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des KrW-/AbfG hiervon unberührt.“

Diese Verordnungen sind bei den meisten Städten sogar online zu finden.

Und dann gibt es ja wie bereits schon gesagt die Paragraphen 324 ( Gewässerverunreinigung) und 324a (Bodenverunreinigung).

§ 324 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

324a Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

  1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
  2. in bedeutendem Umfang
    verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Dabei spielt es halt eine große Rolle, was genau verbuddelt wird.

LG, Manuela

Vielen Dank für die Antworten!

Genau diese Paragraphen wollt ich wissen. Dann kann ich das mal an den vermeintlichen Umweltverschmutzer weiterleiten und ihn hoffentlich von seinem Vorhaben abhalten.

Ich geh mal davon aus, dass er (etwas über 80 Jahre) keine Lust auf Gefängnis hat. Früher hat man wahrscheinlich allen anfallenden Müll einfach irgendwo verbuddelt.

Grüße
Regina

Ich geh mal davon aus, dass er (etwas über 80 Jahre) keine
Lust auf Gefängnis hat.

hi,

für freiheitsstrafe sollte der delinquent aber schon autobatterien, säure oder asbest verbudeln und das in rauen mengen. ansonsten wird (praxis) die staatsanwaltschaft sicherlich das verfahren gegen zahlung eines obolusses (§ 153a StPO) einstellen oder nur strafbefehl beantragen. ärgerlicher dürfte allemal das wieder-aus-graben sein.

gruss vom

showbee