angenommen ein AN aus B bewirbt sich auf einen Job in R, er hat den Job quasi sicher und kündigt daraufhin seine Wohnung und Arbeitsstelle in B. Für die Wohnung ist schnell ein Nachmieter gefunden. Nun wird doch nichts aus dem Job in R, aber der AN muss sich eine neue Wohnung suchen, weil die seine schon weitervermietet ist.
Kann man die Aufwendungen dafür als berufsbedingten Wohnungswechsel absetzen?
also die Richtlinien kennen einen solchen Fall nicht Vom Gefühl her sind diese Kosten aber m.E. nicht anzuerkennen da dies dem Gestaltungsmißbrauch für einen normalen Umzug Tür und Tor öffnen würde. Bleibt die Frage was „quasi sicher“ bedeutet, im Zweifelsfall einfach mal die Kosten ansetzen und dem FA ein paar Argumente dazu beifügen z.b. Arbeitsvertrag (sofern der schon vorlag) etc.
gefühlsmäßig war ich mit der Antwort von Deri einverstanden. Jetzt habe ich zufällig die Steuertipps für Angestellte zum Thema Umzug gelesen und die sagen, dass die Aufwendungen für den gescheiterten und den Ersatzumzug doch als vergebliche Werbungskosten abzugsfähig seien. Als Fundstelle haben sie § 11 Abs.3 Satz 2 Bundesumzugskostengesetz angegeben. Ist zwar eine schwache Fundstelle (da dieses Gesetz für das Steuerrecht nicht verbindlich ist) aber einen Versuch ist es wert.