Umzug,als Hartz 4 und 1 Euro Bezieherin,möglich?

Liebe Leute da draußen…
ich hab da mit den Ämtern ein Problem und hoffe Ihr habt da einen Rat für mich! Da ich nun über 25 Jahre alt bin und endlich aus meinem Elternhaus möchte um mein Platz in der Arbeitswelt,sowie ein anderem Bundesland,zu finden, würde ich gern umziehen. Habe davor noch keine eigene Wohnung gehabt. Das wird mir vom Amt aber verweigert weil ich keinen ‚Unbefristeten Arbeitsvertag‘ (wer kann das schon heut zu tage???) vorlegen kann. Außerdem häng ich in einem verlängerten 1 Eurojob fest den man ja nicht einfach kündigen kann! Was kann ich tun um aus diesem Behörden -Teufelskreis zu kommen??? Bin für jeden Tip, Rat oder andere Hilfestellungen dankbar!

Wenn du eine Sperre riskieren kannst, und die Kosten selber trägst, kannst du umziehen. Der saubere Ausstieg aus diesem Film: unbesfristete Festanstellung. Woher das kkommt? Nich tdie Gemeinde, die dich nicht ziehen lassen will sind die „bösen“ - sondern die Städte oder Gemeinden, in welche du ziehen möchtest. Denn diese haben durch dich, bleibst du in Hartz4 zusätzliche Kosten.
Ja, es gibt noch eine Möglichkeit - (öhem … aber da müssen deine Eltern mitspielen!):
Euer Verhältnis ist völlig zerrütet und man kann es euch nicht mehr zumuten, gemeinsam unter einem Dach zu leben - ihr geht euch sonst noch an die Gurgel.

Wie auch immer - alles Gute!
zaubermaus

Hallo!
Hör Dir erst einmal an, was die im Amt zu sagen haben. Du reagierst mit folgenden Argumenten:
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muß.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Siehe auch Grundgesetz Artikel 1 und 2
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:

  1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muß man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
  2. Man muß mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
  • lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
  • lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
  1. Man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
    Anerkannte Gründe für einen Umzug
    Um von den ARGEN Geld zu bekommen, muß man seinen Umzugswunsch begründen. Der reine Drang nach einem Tapetenwechsel reicht jedoch nicht, um einen Umzug bezahlt zu bekommen.
    Gründe, die von der ARGE akzeptiert werden, sind:
    • Scheidung und daraufhin Auszug aus gemeinsamer Wohnung
    • Unbewohnbarkeit der alten Wohnung (z.B. Schäden am Bau oder schwere Krankheit / Folgen eines Unfalls, so dass Sie nicht mehr alleine in der Wohnung zurechtkommen)

    • Umzug erst bei unzumutbarem Wohnstandard gerechtfertigt
    • Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt (nicht verpflichtend, aber üblich)
    Bei allen Gründen ist es wichtig, dass Sie Nachweise dafür erbringen – also entsprechende Papiere, Fotos, Atteste.

Gründe, die von der ARGE nicht akzeptiert werden, sind:
• die Aussicht oder Hoffnung auf bessere Arbeitschancen in einer anderen Stadt
• wenn Personen unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen – Ausnahmen: eine Schwangerschaft, eine Ausbildung in einer anderen Stadt oder unzumutbare soziale Verhältnisse im Elternhaus

Geht der Umzug von der ARGE aus – etwa wegen einer bisher „unangemessenen“ Wohnungsgröße oder um anderweitig Kosten zu sparen – ist das Amt verpflichtet, den Umzug komplett zu bezahlen.
Wenn das alles nicht hilft, dann mußt Du eine Einklage also eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
Du mußt dabei aber den Anspruch und den Grund unbedingt beachten, wie z. Bsp. Hier:
Anordnungsanspruch: Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, er darf also umziehen, wann immer er will. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Weiterhin steht Dir zusätzlich Ihr das Grundrecht auf Freizügigkeit, Artikel 11 Grundgesetz zur Seite.
Anordnungsgrund: Trotz mehrfacher Anträge und Anfragen wird der Antragstellerin eine Beantwortung mehrfach versagt, wobei hier scheinbar die Kostenübernahme des Umzuges, durch Nichtbeantwortung, also Zustimmung, bewußt ausgehebelt werden soll.
Noch Fragen?
Tschüß

Besorg dir einen Job wo du hinwillst und dann regle den Rest.

Gruß

Schaffe Dir eine Partnerin in einem anderen Bundesland an, habe ich getan, und mache dann Antrag auf Umzug wegen Partnerschaftszusammenführung. Anders kommst Du da ohne feste Jobzusage nicht raus.

Hallo

Das wird mir vom Amt aber verweigert weil ich keinen ‚Unbefristeten Arbeitsvertag‘ (wer kann das schon heut zu tage???) vorlegen kann.

WAS wird dir vom Jobcenter verweigert… die Zustimmung zum Umzug ?

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist. Er kann erforderlich sein, weil man z.B. nur durch einen Umzug eine konkrete sozialversicherungspflichtige Stelle antreten kann. Dies ist aber nur EIN möglicher Grund, der einen Umzug erforderlich machen kann… nicht der EINZIGE.

Ab 18 /Volljährigkeit müssen/ mussten deine Eltern dich nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen, da mit deiner Volljährigkeit ihre gesetzl. Sorge-/Betreuungs-/ Aufsichtspflicht endet(e). Die Aufforderung an das volljährige Kind , aus der elterlichen auszuziehen (egal, ob im Guten oder Bösen - die Eltern müssen das nicht begründen) , stellt einen Härtefall nach § 22 Abs. 5 SGB II dar, der grundsätzlich eigene Unterkunftskosten für unter25 Jährige begründet. Sprich: Setzen die Eltern das volljährige Kind vor die Tür, ist ein Umzug erforderlich - und bei einem erforderlichen Umzug MUSS das Jobcenter die Zustimmung zum Umzug erteilen. Mit erteilter Zustimmung müssen sie (auf vorherigen Antrag) auch die umzugsbedingten Kosten übernehmen: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

AB 25 bildet das „Kind“ automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft - und dann ist für den Umzug kein Härtefall als Grund nötig.

DASS du (MIT Zustimmung) ausziehen kannst , steht insofern gar nicht zur Debatte. Hast du den Antrag auf Zustimmung zum Umzug nachweislich schriftlich gestellt und einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage verlangt ? Falls noch nicht: Nachholen. Mündliches ist völlig uninteressant und rechtlich wertlos.

Außerdem häng ich in einem verlängerten 1 Eurojob fest den man ja nicht einfach kündigen kann!

Ist das im Zusammenhang mit deinem Umzug gemeint ? Möchtest du nicht nur generell aus-/ umziehen, sondern dabei auch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters ziehen und müsstest dafür deine derzeitige 1-Euro-Maßnahme (AGH MAE) abbrechen ?
Oder geht es dir generell um deine Teilnahme an einer AGH MAE (unabhängig vom Umzug) ?

Lies dir dazu mal das hier durch: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

und http://hartz.info/index.php?topic=726.0

und dann auch das hier: http://hartz.info/dateien/pdf/AH-Arbeitsgelegenheite…

Lt. regelmäßiger Kritik des Bundesrechnungshofes liegen bei einem Großteil der „1 Euro“ -Maßnahmen (rd. 50 %) die vorgeschriebenen Förderungsvoraussetzungen nicht vor: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspol…

Insofern ist es durchaus möglich, dass auch deine Maßnahme gar nicht zulässig ist… sei es aus formellen Gründen oder weil eben die wesentlichen Fördervoraussettzungen (Nachrangigkeit, Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität) nicht gegeben sind.

Du könntest dich z.B. mal hier beim Forum http://hartz.info/ beraten lassen. Dazu deine Eingliederungsvereinbarung / deine Maßnahmezuweisung dort hochladen (Anleitung hier http://hartz.info/index.php?board=33.0 aber unbedingt anonymisiert - also vorher alle Namen, BG-Nr., Anschriften etc. schwärzen ! ) - und dann auch erläutern, was für konkrete Tätigkeiten du dort bei dieser Maßnahme ausführen musst, in welchem Umfang usw.

Dann kann man schauen, ob und inwieweit diese Maßnahme überhaupt „okay“ ist… und ansonsten ggf. weitere Schritte einleiten.

LG

Hallo, am besten erst mal Gedanken machen in welche Stadt du gehen möchtest, und dann am besten bei der Stadt oder Land du hingehen willst einen Job suchen, den wenn du da einen Ganztagsjob bekommst und dies mit einer Einstellung belegen kannst, muss das Amt dir sogar den Umzug zahlen, es sollte aber schon eine Festanstellung sein. Du bist noch Jung und Dynamisch hab den Mut und mach dies, du schaffst es wenn du es wirklich willst. Den ein tip das Jocenter versucht mit allen Mitteln dass du bei den Eineurojob verbleibst und auf deutch da nicht mehr raus kommst aus dem Teufelskreis. Des ist mein Rat an dich dann kommst du raus wenn du selber handelst und einen Job dem Amt vorweisen kannst.
LG chipsy759